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PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...

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Telekommunikationsüberwachung 119<br />

wacht. Für das Zollkriminalamt ist in § 39 AWG eine Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage zur Überwachung<br />

des Fernmeldeverkehrs normiert worden. Ziel der Vorschrift ist die Verhütung von<br />

Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz.<br />

Schließlich könnte ein Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis durch die Polizei beim<br />

Vorliegen einer konkreten Gefahr auf die Polizeigesetze der Länder gestützt werden. Auf die<br />

spezialgesetzlichen Normen über den Einsatz technischer Verfahren zur Datenerhebung können<br />

Maßnahmen der Überwachung der Telekommunikationsinhalte aber nur gestützt werden,<br />

wenn die Normen ausdrücklich die Einschränkung des Art. 10 GG erwähnen. 268 Nur soweit in<br />

den Polizeigesetzten dieser Hinweis aufgenommen worden ist, 269 ist ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis,<br />

wie ihn die Überwachung der Kommunikationsinhalte darstellt, unter zusätzlicher<br />

Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes möglich.<br />

4.2 Auskunft über Bestandsdaten<br />

Bestandsdaten, die <strong>für</strong> die Vertragsabwicklung erhoben <strong>und</strong> gespeichert werden wie zum Beispiel<br />

Name, Vorname <strong>und</strong> Anschrift des Nutzers, Geburtsdatum, Bankverbindung oder IP-<br />

Adresse unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis, sondern sind durch das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung geschützt. Diese Bestandsdaten zu erheben <strong>und</strong> <strong>für</strong> Auskunfts<strong>und</strong><br />

Abrufverfahren bereitzuhalten, ist nach § 111 TKG jeder verpflichtet, der Telekommunikationsdienste<br />

<strong>für</strong> die Öffentlichkeit erbringt. Die Regulierungsbehörde ist nach § 112 Abs. 1<br />

TKG befugt, diese Daten jederzeit in einem automatisierten Verfahren abzurufen. Die in<br />

§ 112 Abs. 2 TKG genannten Behörden können diesen „Dienst“ der Regulierungsbehörde in<br />

Anspruch nehmen. Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste <strong>für</strong> die Öffentlichkeit<br />

erbringt, hat nach § 113 TKG den Strafverfolgungsbehörden <strong>und</strong> anderen in dieser Vorschrift<br />

genannten Behörden Auskünfte über Bestands- <strong>und</strong> Vertragsdaten im Einzelfall zu erteilen.<br />

Die Auskunft kann ohne richterlichen Beschluss verlangt werden, wenn dies <strong>für</strong> die Verfolgung<br />

von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten, zur Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben erforderlich ist. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich zwar nur auf die Daten, die<br />

einen besonderen Telekommunikationsbezug aufweisen, so dass zum Beispiel die Abfrage<br />

von Bankverbindungen nicht zulässig ist. 270 Umfasst werden aber die nach § 95 TKG gespeicherten<br />

Bestandsdaten, Zugriffsdaten, insbesondere Passwörter, PIN <strong>und</strong> PUK <strong>und</strong> die Daten,<br />

die im Rahmen der Speicherpflicht des § 111 TKG gespeichert werden müssen.<br />

268<br />

269<br />

270<br />

Dies gebietet das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.<br />

S. etwa § 10 HSOG.<br />

Hoeren, wistra 2005, 5.

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