PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...
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Telekommunikationsüberwachung 119<br />
wacht. Für das Zollkriminalamt ist in § 39 AWG eine Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage zur Überwachung<br />
des Fernmeldeverkehrs normiert worden. Ziel der Vorschrift ist die Verhütung von<br />
Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz.<br />
Schließlich könnte ein Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis durch die Polizei beim<br />
Vorliegen einer konkreten Gefahr auf die Polizeigesetze der Länder gestützt werden. Auf die<br />
spezialgesetzlichen Normen über den Einsatz technischer Verfahren zur Datenerhebung können<br />
Maßnahmen der Überwachung der Telekommunikationsinhalte aber nur gestützt werden,<br />
wenn die Normen ausdrücklich die Einschränkung des Art. 10 GG erwähnen. 268 Nur soweit in<br />
den Polizeigesetzten dieser Hinweis aufgenommen worden ist, 269 ist ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis,<br />
wie ihn die Überwachung der Kommunikationsinhalte darstellt, unter zusätzlicher<br />
Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes möglich.<br />
4.2 Auskunft über Bestandsdaten<br />
Bestandsdaten, die <strong>für</strong> die Vertragsabwicklung erhoben <strong>und</strong> gespeichert werden wie zum Beispiel<br />
Name, Vorname <strong>und</strong> Anschrift des Nutzers, Geburtsdatum, Bankverbindung oder IP-<br />
Adresse unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis, sondern sind durch das Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung geschützt. Diese Bestandsdaten zu erheben <strong>und</strong> <strong>für</strong> Auskunfts<strong>und</strong><br />
Abrufverfahren bereitzuhalten, ist nach § 111 TKG jeder verpflichtet, der Telekommunikationsdienste<br />
<strong>für</strong> die Öffentlichkeit erbringt. Die Regulierungsbehörde ist nach § 112 Abs. 1<br />
TKG befugt, diese Daten jederzeit in einem automatisierten Verfahren abzurufen. Die in<br />
§ 112 Abs. 2 TKG genannten Behörden können diesen „Dienst“ der Regulierungsbehörde in<br />
Anspruch nehmen. Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste <strong>für</strong> die Öffentlichkeit<br />
erbringt, hat nach § 113 TKG den Strafverfolgungsbehörden <strong>und</strong> anderen in dieser Vorschrift<br />
genannten Behörden Auskünfte über Bestands- <strong>und</strong> Vertragsdaten im Einzelfall zu erteilen.<br />
Die Auskunft kann ohne richterlichen Beschluss verlangt werden, wenn dies <strong>für</strong> die Verfolgung<br />
von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten, zur Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben erforderlich ist. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich zwar nur auf die Daten, die<br />
einen besonderen Telekommunikationsbezug aufweisen, so dass zum Beispiel die Abfrage<br />
von Bankverbindungen nicht zulässig ist. 270 Umfasst werden aber die nach § 95 TKG gespeicherten<br />
Bestandsdaten, Zugriffsdaten, insbesondere Passwörter, PIN <strong>und</strong> PUK <strong>und</strong> die Daten,<br />
die im Rahmen der Speicherpflicht des § 111 TKG gespeichert werden müssen.<br />
268<br />
269<br />
270<br />
Dies gebietet das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.<br />
S. etwa § 10 HSOG.<br />
Hoeren, wistra 2005, 5.