PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...
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120 Bewertung der Szenarien<br />
4.3 Auskunft über Verbindungsdaten<br />
Von wesentlich größerem Interesse <strong>für</strong> die Strafverfolgungsbehörden als die Bestandsdaten<br />
sind die Verbindungsdaten der Telekommunikation. Darunter fallen nach der Legaldefinition<br />
des § 100g Abs. 3 StPO unter anderem die Berechtigungskennung, Kartennummer, Standortkennung<br />
<strong>und</strong> Rufnummern oder die Kennung des anrufenden <strong>und</strong> angerufenen Anschlusses<br />
oder der Endeinrichtung sowie Beginn <strong>und</strong> Ende der jeweiligen Verbindung.<br />
Unmittelbar geregelt ist der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Verbindungsdaten in den<br />
§§ 100g <strong>und</strong> h StPO. Er richtet sich gegen die Erbringer geschäftsmäßiger Telekommunikation.<br />
Er ist an einen qualifizierten Verdacht <strong>und</strong> an Katalogstraftaten gemäß § 100a Satz 1 StPO<br />
geb<strong>und</strong>en. Es kann sowohl über die Verbindungsdaten des Beschuldigten als auch des Nachrichtenmittlers<br />
Auskunft verlangt werden. Allerdings sind nur solche Daten umfasst, die bei<br />
einer Verbindung anfallen. Daraus folgt, dass die Standortdaten des Mobiltelefons im bloßen<br />
Bereitschaftszustand nicht erfasst sind. 271<br />
Des Weiteren kann sich das Auskunftsersuchen nicht nur auf abgewickelte Vorgänge, sondern<br />
gemäß § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO auch auf zukünftige Verbindungen befristet auf drei Monate<br />
beziehen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob auch die Speicherung<br />
künftiger Daten angeordnet werden kann, wenn der Telekommunikationsanbieter regelmäßig<br />
keine Daten speichert (oder speichern darf), zum Beispiel weil die Daten nicht <strong>für</strong> Abrechnungszwecke<br />
erforderlich sind oder ausschließlich anonyme Dienste angeboten werden. 272<br />
Nach überwiegender Ansicht, lässt sich aus den §§ 100g <strong>und</strong> h StPO keine Verpflichtung entnehmen,<br />
Daten nur <strong>für</strong> die Zwecke der Strafverfolgung zu speichern. 273 Ein Telekommunikationsdienstanbieter<br />
kann auch hinsichtlich zukünftig anfallender Daten nur verpflichtet werden,<br />
die Daten herauszugeben, die er ohnehin speichert.<br />
Auch den Nachrichtendiensten stehen gegenüber den Anbietern geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste<br />
weit reichende Auskunftsansprüche zu. 274 Sie erstrecken sich auf Telekommunikationsverbindungsdaten<br />
<strong>und</strong> Nutzungsdaten von Telediensten auch künftiger<br />
Kommunikation oder Nutzung.<br />
271<br />
272<br />
273<br />
274<br />
Eckardt, DuD 2002, 199; Gercke 2003, 77; Nack, in: Karlsruher Kommentar 2003, § 100g StPO, Rn. 9.<br />
Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt dem Beschluss des LG Frankfurt, DuD 2003, 712 zugr<strong>und</strong>e, der eine<br />
Auseinandersetzung zwischen dem Anonymisierungsdienstanbieter AN.ON <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>eskriminalamt<br />
entschied. Danach war AN.ON berechtigt, sich der vom BKA angeordneten Speicherpflicht hinsichtlich von<br />
Verbindungsdaten, die der Anonymisierungsdienst gr<strong>und</strong>sätzlich nicht erhebt <strong>und</strong> speichert, zu widersetzen.<br />
Federrath/Golembiewski, DuD 2004, 488; Unabhängiges Landeszentrum <strong>für</strong> Datenschutz Schleswig-<br />
Holstein (ULD SH), 24. Tätigkeitsbericht 2002, 27; LG Frankfurt, DuD 2003, 712; a.A. Gercke, DuD 2004,<br />
210.<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lagen sind § 10 Abs. 3 MADG, § 8 Abs. 3a BNDG, § 8 Abs. 5-12 BVerfSchG.