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PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...

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120 Bewertung der Szenarien<br />

4.3 Auskunft über Verbindungsdaten<br />

Von wesentlich größerem Interesse <strong>für</strong> die Strafverfolgungsbehörden als die Bestandsdaten<br />

sind die Verbindungsdaten der Telekommunikation. Darunter fallen nach der Legaldefinition<br />

des § 100g Abs. 3 StPO unter anderem die Berechtigungskennung, Kartennummer, Standortkennung<br />

<strong>und</strong> Rufnummern oder die Kennung des anrufenden <strong>und</strong> angerufenen Anschlusses<br />

oder der Endeinrichtung sowie Beginn <strong>und</strong> Ende der jeweiligen Verbindung.<br />

Unmittelbar geregelt ist der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Verbindungsdaten in den<br />

§§ 100g <strong>und</strong> h StPO. Er richtet sich gegen die Erbringer geschäftsmäßiger Telekommunikation.<br />

Er ist an einen qualifizierten Verdacht <strong>und</strong> an Katalogstraftaten gemäß § 100a Satz 1 StPO<br />

geb<strong>und</strong>en. Es kann sowohl über die Verbindungsdaten des Beschuldigten als auch des Nachrichtenmittlers<br />

Auskunft verlangt werden. Allerdings sind nur solche Daten umfasst, die bei<br />

einer Verbindung anfallen. Daraus folgt, dass die Standortdaten des Mobiltelefons im bloßen<br />

Bereitschaftszustand nicht erfasst sind. 271<br />

Des Weiteren kann sich das Auskunftsersuchen nicht nur auf abgewickelte Vorgänge, sondern<br />

gemäß § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO auch auf zukünftige Verbindungen befristet auf drei Monate<br />

beziehen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob auch die Speicherung<br />

künftiger Daten angeordnet werden kann, wenn der Telekommunikationsanbieter regelmäßig<br />

keine Daten speichert (oder speichern darf), zum Beispiel weil die Daten nicht <strong>für</strong> Abrechnungszwecke<br />

erforderlich sind oder ausschließlich anonyme Dienste angeboten werden. 272<br />

Nach überwiegender Ansicht, lässt sich aus den §§ 100g <strong>und</strong> h StPO keine Verpflichtung entnehmen,<br />

Daten nur <strong>für</strong> die Zwecke der Strafverfolgung zu speichern. 273 Ein Telekommunikationsdienstanbieter<br />

kann auch hinsichtlich zukünftig anfallender Daten nur verpflichtet werden,<br />

die Daten herauszugeben, die er ohnehin speichert.<br />

Auch den Nachrichtendiensten stehen gegenüber den Anbietern geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste<br />

weit reichende Auskunftsansprüche zu. 274 Sie erstrecken sich auf Telekommunikationsverbindungsdaten<br />

<strong>und</strong> Nutzungsdaten von Telediensten auch künftiger<br />

Kommunikation oder Nutzung.<br />

271<br />

272<br />

273<br />

274<br />

Eckardt, DuD 2002, 199; Gercke 2003, 77; Nack, in: Karlsruher Kommentar 2003, § 100g StPO, Rn. 9.<br />

Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt dem Beschluss des LG Frankfurt, DuD 2003, 712 zugr<strong>und</strong>e, der eine<br />

Auseinandersetzung zwischen dem Anonymisierungsdienstanbieter AN.ON <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>eskriminalamt<br />

entschied. Danach war AN.ON berechtigt, sich der vom BKA angeordneten Speicherpflicht hinsichtlich von<br />

Verbindungsdaten, die der Anonymisierungsdienst gr<strong>und</strong>sätzlich nicht erhebt <strong>und</strong> speichert, zu widersetzen.<br />

Federrath/Golembiewski, DuD 2004, 488; Unabhängiges Landeszentrum <strong>für</strong> Datenschutz Schleswig-<br />

Holstein (ULD SH), 24. Tätigkeitsbericht 2002, 27; LG Frankfurt, DuD 2003, 712; a.A. Gercke, DuD 2004,<br />

210.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen sind § 10 Abs. 3 MADG, § 8 Abs. 3a BNDG, § 8 Abs. 5-12 BVerfSchG.

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