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PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...

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Geltung <strong>und</strong> Systematik des Datenschutzrechts 29<br />

Auf internationaler Ebene waren es insbesondere der Europarat, 36 die Organisation <strong>für</strong> wirtschaftliche<br />

Zusammenarbeit <strong>und</strong> Entwicklung (OECD) 37 sowie die Vereinten Nationen<br />

(VN), 38 die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> den Datenschutz erarbeiteten. Diese stellen von ihrem Charakter<br />

her freiwillige Umgangsregeln dar. Da im Bereich der Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> den<br />

Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bereits ein verbindlicher <strong>und</strong> präziserer<br />

Rechtsrahmen existiert, haben diese Verhaltenscodizes in Ländern dieses Bereichs<br />

keine praktische Bedeutung.<br />

3 Geltung <strong>und</strong> Systematik des Datenschutzrechts<br />

Die zentrale Kodifikation des deutschen Datenschutzrechts ist das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz.<br />

Daneben finden weitere so genannte bereichspezifische Regeln Anwendung, die auf die Besonderheiten<br />

spezieller Lebensbereiche zugeschnitten sind, um den dort spezifischen Gefahren<br />

<strong>für</strong> das Gr<strong>und</strong>recht der informationellen Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Soweit<br />

die bereichspezifischen Gesetze genauere, weitergehende oder abweichende Regeln zum allgemeinen<br />

B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz treffen, gehen sie diesem als lex specialis vor. Das Telekommunikationsrecht<br />

kennt mit den Vorschriften der §§ 88 ff. TKG <strong>und</strong> das Telediensterecht<br />

mit dem Teledienstedatenschutzgesetz solche speziellen ergänzenden Datenschutzregeln. Neben<br />

diesen kommt das allgemeine Datenschutzrecht subsidiär zur Anwendung.<br />

3.1 Umgang mit personenbezogenen Daten<br />

Datenschutzrechtliche Vorschriften greifen nur ein, wenn zwei Gr<strong>und</strong>voraussetzungen erfüllt<br />

sind. Es müssen erstens Daten mit Personenbezug vorliegen <strong>und</strong> diese zweitens Gegenstand<br />

des Umgangs mit personenbezogenen Daten sein. Dabei ist Normadressat der datenschutzrechtlichen<br />

Pflichten die verantwortliche Stelle, die gemäß § 3 Abs. 7 BDSG die personenbezogenen<br />

Daten <strong>für</strong> sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder die dies durch Beauftragung<br />

anderer vornehmen lässt. 39<br />

Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BDSG <strong>und</strong> dem ihm<br />

ähnlichen Art. 2 lit. a Datenschutzrichtlinie „Einzelangaben über persönliche oder sachliche<br />

Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)“. Unter<br />

diesen Begriff fallen alle Einzelangaben, die Informationen über den Betroffenen selbst oder<br />

36<br />

37<br />

38<br />

39<br />

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei<br />

der automatischen Datenverarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981.<br />

Richtlinie <strong>für</strong> den Schutz der Privatsphäre <strong>und</strong> den grenzübergreifenden Datenverkehr personenbezogener<br />

Daten vom 23. September 1980, Leitlinien <strong>für</strong> den Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr,<br />

1999.<br />

Richtlinien <strong>für</strong> die Regelung des Umgangs mit computergestützten Dateien mit personenbezogenem Inhalt.<br />

Dammann, in: Simitis 2006, BDSG, § 3 Rn. 224 ff.

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