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PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...

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Geltung <strong>und</strong> Systematik des Datenschutzrechts 33<br />

3.2 Struktur des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes<br />

Das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz als Hauptkodifikation des allgemeinen Datenschutzrechts enthält<br />

einen Abschnitt mit allgemein anwendbaren Regeln <strong>und</strong> jeweils besondere Abschnitte<br />

mit Vorschriften <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> nicht-öffentliche Stellen sowie Straf- <strong>und</strong> Bußgeldvorschriften.<br />

Der allgemeine Teil des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes enthält unter anderem Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong><br />

einen zulässigen Umgang mit Daten, Wirksamkeitsvoraussetzungen <strong>für</strong> das Instrument der<br />

Einwilligung <strong>und</strong> der Auslands- <strong>und</strong> Auftragsdatenverarbeitung sowie Vorgaben <strong>für</strong> technische<br />

<strong>und</strong> organisatorische Schutzmaßnahmen. Ebenso sind Vorgaben <strong>für</strong> ein Datenschutzaudit<br />

<strong>und</strong> spezielle Transparenzregeln, wie <strong>für</strong> die Videoüberwachung <strong>und</strong> den Einsatz von mobilen<br />

Datenträgern niedergelegt.<br />

Die weiteren Teile beinhalten Zulassungstatbestände, Vorschriften mit entsprechenden Verarbeitungsregeln<br />

<strong>und</strong> mit Betroffenenrechten. Verstöße gegen Pflichten des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes<br />

sind gemäß § 43 <strong>und</strong> § 44 BDSG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder<br />

als Straftat mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht.<br />

Das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz trifft jeweils unterschiedliche Regeln <strong>für</strong> verantwortliche Stellen<br />

mit öffentlich-rechtlicher oder privater Natur. Die Normierung differenzierter Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten <strong>für</strong> öffentliche <strong>und</strong> nicht-öffentliche Stellen ist sowohl historisch als auch verfassungsrechtlich<br />

bedingt. Zum einen wurde, wie bereits dargelegt, das Gefährdungspotential<br />

zunächst in einer Datenerhebung <strong>und</strong> -verarbeitung durch öffentliche Stellen gesehen, so dass<br />

sich die ersten datenschutzrechtlichen Vorschriften an diese als Normadressaten richteten.<br />

Zum anderen entfalten die Gr<strong>und</strong>rechte <strong>und</strong> damit auch die informationelle Selbstbestimmung<br />

ihre Geltung unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Staat <strong>und</strong> Bürger <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht im Verhältnis von Bürgern <strong>und</strong> Privatunternehmen. Nach dem Rechtsstaatsgebot gemäß<br />

Art. 20 Abs. 3 GG sind alle Einrichtungen des Staats an die Einhaltung von Gesetz <strong>und</strong> Recht<br />

geb<strong>und</strong>en, so dass sie daher auch strengeren Anforderungen bei Eingriffen in Gr<strong>und</strong>rechte zu<br />

genügen haben. Anderseits haben die öffentlichen Stellen meist auch gegenüber den privaten<br />

Stellen weitergehende, dem Allgemeininteresse Rechnung tragende Eingriffsermächtigungen.<br />

Die Definition der vom Gesetz erfassten datenverarbeitenden öffentlichen <strong>und</strong> nicht öffentlichen<br />

Stellen ergibt sich aus § 2 BDSG. In den öffentlichen Bereich fallen die Behörden <strong>und</strong><br />

sonstigen öffentlichen Stellen von B<strong>und</strong>, Ländern <strong>und</strong> Gemeinden unter die Definition der<br />

Datenschutznormen. 58 Der nicht-öffentliche Bereich umfasst alle natürlichen <strong>und</strong> juristischen<br />

58<br />

Wedde, in: Roßnagel 2003, Kap. 4.3, Rn. 16, 17 ff.

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