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34 Überblick zum Datenschutzrecht<br />

Personen, Gesellschaften <strong>und</strong> andere Personenvereinigungen. 59 In den einzelnen Landesdatenschutzgesetzen<br />

finden sich entsprechende Definitionen.<br />

Das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 gr<strong>und</strong>sätzlich auch <strong>für</strong> die Erhebung,<br />

Verarbeitung <strong>und</strong> Nutzung personenbezogener Daten durch die öffentlichen Stellen der Länder.<br />

Allerdings gilt dies entsprechend der Vorrangklausel zugunsten der Landesdatenschutzgesetze<br />

nur, solange <strong>und</strong> soweit ein Land den Datenschutz nicht durch ein Landesgesetz geregelt<br />

hat. Sobald ein Landesdatenschutzgesetz mit einer umfassenden Regelung des Datenschutzes<br />

in Kraft tritt, wird das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz unanwendbar.<br />

3.3 Anwendungsbereiche der Datenschutzgesetze<br />

Datenschutzrechtliche Regelungen sind in sehr vielen Gesetzen zu finden. Das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz<br />

enthält zwar die gr<strong>und</strong>legenden Regelungen zum Datenschutz, ist aber nach seinem<br />

§ 1 Abs. 3 subsidiär. Es greift nur, soweit keine speziellen Regelungen gelten. 60 Für die<br />

in Nexus-Anwendungen vorgesehenen Datenverarbeitungen sind in erster Linie die spezifischen<br />

multimediarechtlichen Datenschutzregeln im Teledienstedatenschutzgesetz <strong>und</strong> Mediendienste-Staatsvertrag<br />

sowie im Telekommunikationsgesetz einschlägig. Sie enthalten die<br />

relevanten Erlaubnistatbestände <strong>und</strong> die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Datenverarbeitung.<br />

Werden allein die in den multimediarechtlichen Datenschutzregeln genannten Bestands-, Nutzungs-<br />

<strong>und</strong> Abrechnungsdaten erhoben, verarbeitet <strong>und</strong> genutzt, gelten nur die Regelungen<br />

des Teledienstedatenschutzgesetzes <strong>und</strong> des Mediendienste-Staatsvertrags. Beide Regelwerke<br />

enthalten <strong>für</strong> den Datenschutz nahezu wortgleiche Regelungen. Sachlich gesehen hätte daher<br />

ein Gesetz genügt. Zwei Gesetze waren nur deshalb notwendig, weil <strong>für</strong> den Bereich der Multimediadienste<br />

1996 B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder jeweils die Gesetzgebungskompetenz beanspruchten<br />

<strong>und</strong> sie den Konflikt durch den Erlass zweier jeweils wortgleicher Regelungen gelöst haben.<br />

Für die Teledienste ist der B<strong>und</strong>, <strong>für</strong> die Mediendienste sind die Länder zuständig.<br />

Diese unnötige Aufteilung 61 soll künftig auch wieder aufgegeben werden. Die B<strong>und</strong>esregierung<br />

hat in Absprache mit den Ländern am 14. Juni 2006 den Gesetzentwurf <strong>für</strong> ein Telemediengesetz<br />

(TMG) beschlossen <strong>und</strong> in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. 62 Nach diesem<br />

Entwurf werden die Regelungen des Teledienstedatenschutzgesetzes <strong>und</strong> des Mediendienste-Staatsvertrags<br />

in dem neuen Telemediengesetz zusammengefasst. Statt Tele- <strong>und</strong> Me-<br />

59<br />

60<br />

61<br />

62<br />

Wedde, in: Roßnagel 2003, Kap. 4.3, Rn. 16, 33 ff.<br />

S. zu dieser Abgrenzung z.B. Engel-Flechsig, in: Roßnagel 2005, RMD, Einleitung TDDSG, Rn. 60; Bäumler,<br />

DuD 1999, 259; Scholz 2003, 43.<br />

S. Roßnagel 2005c.<br />

Abrufbar unter: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/<strong>PDF</strong>/M-O/elgvg-elektronischer-gesch_C3_A4ftsver<br />

kehr-vereinheitlichungsgesetz,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf.

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