PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...
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Gr<strong>und</strong>funktionen kontextbezogener Diensteplattformen 87<br />
1.4.1 Umfang der Auskunftspflicht<br />
Big Brother argumentiert, dass diese Verpflichtung <strong>für</strong> seinen Dienst nicht gelte, da die Weitergabe<br />
der Ortsdaten an andere Benutzer ja eben gerade der primäre Zweck des Dienstes sei,<br />
die Weitergabe von den Benutzern also explizit gefordert würde <strong>und</strong> die Benutzer mit Hilfe<br />
der Zugriffskontrollliste genau steuern könnten, an wen die Daten weitergegeben werden sollen.<br />
Zudem würde die Erfassung <strong>und</strong> Speicherung aller einzelnen Zugriffe aufgr<strong>und</strong> der sehr<br />
hohen Abfragerate einen unzumutbar hohen technischen Aufwand erfordern. Big Brother<br />
schließt deshalb die Aufzeichnung von Protokolldaten in den AGB aus. Ist dies zulässig?<br />
Das Datenschutzrecht normiert als Ausfluss des Transparenzprinzips <strong>für</strong> jede Stelle, die mit<br />
personenbezogenen Daten umgeht <strong>und</strong> unter den Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze<br />
fällt, Auskunftspflichten gegenüber dem Betroffenen. Big Brother hat als Anbieter eines Teledienstes<br />
gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 TDDSG dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich <strong>und</strong> unverzüglich<br />
Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten<br />
zu erteilen. Welche Daten dies genau sind, wird in § 34 Abs. 1 BDSG spezifiziert. Danach<br />
hat Big Brother auch Auskunft über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die<br />
Daten weitergegeben werden, zu erteilen.<br />
Nach § 6 Abs. 1 BDSG gehören diese Auskunftsrechte des Betroffenen zu seinen unabdingbaren<br />
Rechten. Sie können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.<br />
Dies gilt auch <strong>für</strong> einen Ausschluss des Auskunftsrechts im Rahmen von AGB. Eine<br />
Klausel, die die Auskunftsrechte der Betroffenen beschneidet, ist unwirksam. 192<br />
Allerdings beschränkt § 34 Abs. 1 BDSG die Auskunft auf Empfänger oder Kategorien von<br />
Empfängern. Eine Auskunft – falls zutreffend –, dass der Zugang zu den Ortsdaten der Nutzer<br />
ausschließlich auf die Nutzer beschränkt ist, die in den jeweiligen Zugriffskontrolllisten eingetragen<br />
sind, würde § 34 Abs. 1 BDSG genügen.<br />
1.4.2 Kostenpflichtige Auskunft<br />
Big Brother erfasst die geforderten Protokolldaten <strong>und</strong> stellt sie den jeweiligen Benutzern<br />
online zum Abruf bereit. Da Anfragen nach Protokolldaten jedoch nach kurzer Zeit einen erheblichen<br />
Anteil der Anfragen (<strong>und</strong> somit der Kosten) ausmachen, beschließt Big Brother,<br />
Anfragen nach Protokolldaten nun kostenpflichtig zu machen. Ist dies zulässig?<br />
Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 TDDSG hat die Auskunft unentgeltlich zu erfolgen. Big Brother darf<br />
daher <strong>für</strong> die Auskunft kein Entgelt verlangen. Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 TDDSG kann die Aus-<br />
192<br />
Dix, in: Simitis 2006, BDSG, § 34 Rn. 3.