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Verfahren und Elemente der Eignungsfeststellung sind Einzelgespräch, Hausbesuch und das Erbringen<br />

weiterer Nachweise (z.B. polizeiliches Führungszeugnis lt. § 72a SGB VIII).<br />

Weitere Infos zum Thema<br />

Sicherheits-Checkliste - Hinweise zur "Sicherheit und Unfallverhütung<br />

6.2.1.3 Verdienstmöglichkeiten und soziale Absicherung<br />

Welche Verdienstmöglichkeiten <strong>Kindertagespflege</strong> bietet, hängt von vielen Faktoren ab. § 23 Abs. 2a<br />

SGB VIII nennt ausdrücklich Zahl und Betreuungsbedarf der betreuten Kinder und die Länge der<br />

Betreuungszeiten. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird in der Regel von den Ländern und<br />

Kommunen festgelegt oder mit den Tagespflegepersonen verhandelt. Bei privat von den Eltern<br />

finanzierter <strong>Kindertagespflege</strong> werden die Entgeltsätze zwischen Eltern und Tagespflegepersonen<br />

vereinbart.<br />

Zu unterscheiden ist auch, ob die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (6.2.1.3.1) oder selbstständig<br />

(6.2.1.3.2) ausgeübt wird. Zu beachten sind überdies die jeweiligen steuerlichen und<br />

sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (vgl. auch Kapitel 3. Wissenwertes für Tagesmütter). Ein<br />

existenzsicherndes Einkommen in der <strong>Kindertagespflege</strong> wird bislang eher selten erzielt - am ehesten bei<br />

einer Betreuung mehrerer Kinder mit einem hohen zeitlichen Umfang. Hierfür ist aber in der Regel<br />

Erfahrung erforderlich. Sozialversicherungspflichtige Stellenangebote sind bislang selten, werden aber<br />

voraussichtlich zunehmen.<br />

6.2.1.3.1 Abhängige Beschäftigung / Angestelltenverhältnis<br />

Eine angestellte Kinderfrau oder ein/e Tagesmutter/-vater kann im Rahmen eines Minijobs (bis 450 Euro<br />

monatlicher Verdienst) oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Der Verdienst richtet sich nach<br />

Arbeitszeit und Stundenentgelt. Bei einem Minijob fallen auf Seiten der Beschäftigten keine Abgaben an.<br />

<strong>Das</strong> bedeutet: Es werden keine Ansprüche auf eine eigenständige Absicherung in der gesetzlichen<br />

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erworben. Die Ansprüche in der Rentenversicherung<br />

sind sehr gering. Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung beteiligt sich der Arbeitgeber an den<br />

Beiträgen zur Kranken- und Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Unabhängig von Arbeitszeit<br />

und Monatsverdienst besteht bei abhängiger Beschäftigung und Minijobs ein Anspruch auf<br />

Entgeltfortzahlung bei Urlaub, im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen.<br />

Ist eine <strong>Kindertagespflege</strong>person <strong>als</strong> Angestellte tätig und ist die Betreuung im Rahmen der öffentlichen<br />

Jugendhilfe finanziert, können die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge per Abtretungserklärung an den<br />

Anstellungsträger (z.B. Eltern eines Tagespflegekindes) ausgezahlt werden, die diese dann entsprechend<br />

an den Sozialversicherungsträger abführen.<br />

Im Rahmen des Aktionsprogramms <strong>Kindertagespflege</strong> des Bundesministeriums für Familie, Senioren,<br />

Frauen und Jugend besteht noch bis Ende 2014 die Möglichkeit für öffentliche und freie Träger wie auch<br />

für Unternehmen und Personengesellschaften <strong>als</strong> Anstellungsträger Lohnkostenzuschüsse zu<br />

beantragen.<br />

Nähere Informationen sind auf der Internetseite der ESF-Regiestelle und im Förderleitfaden zu finden.<br />

6.2.1.3.2 Selbstständige Tätigkeit<br />

Bei selbstständiger Tätigkeit müssen Tagesmütter bzw.-väter für ihre soziale Absicherung selbst sorgen.<br />

Bei der Beurteilung der Verdienstmöglichkeiten sind die Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.<br />

Erst bei der Betreuung von mehreren Kindern, relativ langen Betreuungszeiten und höheren<br />

© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – <strong>Handbuch</strong> <strong>Kindertagespflege</strong><br />

(www.handbuch-kindertagespflege.de)<br />

Seite 178

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