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1. Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern<br />

2. Gestaltung des Übergangs vom Kindergarten in die Grundschule<br />

3. Die Arbeit im Hort.<br />

Unterstützung der <strong>Kindertagespflege</strong> im Land<br />

Grundlage für die Förderung der <strong>Kindertagespflege</strong> durch das Land ist das Gesetz zur Förderung von<br />

Kindern in Kindertageseinrichtungen und in <strong>Kindertagespflege</strong> (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-<br />

V), vom 1. April 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2008.<br />

<strong>Das</strong> Land beteiligt sich mit einem Festbetrag an den Kosten der Förderung von Kindern in<br />

Kindertageseinrichtungen und <strong>Kindertagespflege</strong>. Dieser Festbetrag erfährt jährlich eine Steigerung um<br />

zwei Prozent. Nach einem bestimmten Verteilungsmodus werden den örtlichen Trägern der öffentlichen<br />

Jugendhilfe die Landesmittel zugewiesen. Die Landkreise und kreisfreien Städte steuern aus eigenen<br />

Mitteln einen gesetzlich festgeschriebenen Betrag zum Landesanteil bei und leiten <strong>als</strong> örtlicher Träger der<br />

öffentlichen Jugendhilfe diese Landes- und Kreismittel an die Träger von Kindertageseinrichtungen und<br />

die Tagespflegepersonen weiter.<br />

Soweit diese Beträge die Kosten eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in <strong>Kindertagespflege</strong><br />

nicht decken, teilen sich die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und die<br />

Eltern die restlichen Kosten.<br />

Die örtlichen Jugendämter legen die Höhe der Geldleistung für die Tagespflegepersonen und die daraus<br />

resultierenden Elternbeiträge für ihren Zuständigkeitsbereich fest. Deshalb gibt es unterschiedliche<br />

Entgelte und Elternbeiträge.<br />

Landesrechtliche Rahmenbedingungen<br />

Grundlage ist das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege<br />

(Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V), vom 1. April 2004 in der Fassung vom 2. Dezember 2004,<br />

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2008.<br />

Gegenwärtig wird das KiföG M-V inhaltlich novelliert. Im Rahmen der Novellierung werden auch die<br />

landesrechtlichen Regelungen für die <strong>Kindertagespflege</strong> geprüft werden. Ab Herbst 2009 ist eine breite<br />

Anhörung der Fachöffentlichkeit vorgesehen. Die Inkraftsetzung wird zum Schuljahresbeginn 2010/2011<br />

anvisiert.<br />

Service<br />

Ansprechpartner:<br />

der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) des Landkreises oder der kreisfreien<br />

Stadt<br />

das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Jugend und Familie/Landesjugendamt,<br />

Tel.: 0395/380-3310 und unter www.lagus.mv-regierung.de<br />

der Landesverband der Tagesmütter M-V; Tel.: 03981/441109 (in der Zeit von 12:00 bis 14:00<br />

Uhr) und unter www.tagesmuetter-lv-mv.de<br />

der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (Landesjugendamt) www.ksv-mv.de<br />

© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – <strong>Handbuch</strong> <strong>Kindertagespflege</strong><br />

(www.handbuch-kindertagespflege.de)<br />

Seite 28

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