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Das gesamte Handbuch Kindertagespflege als PDF herunterladen

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Service<br />

das zuständige Jugendamt<br />

der Kommunalverband für Jugend und Soziales, Landesjugendamt<br />

der Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e. V.<br />

die örtlichen Tageselternvereine<br />

die mit der <strong>Kindertagespflege</strong> befassten anderen örtlichen freien Träger<br />

1.6.2.2 Bayern<br />

Die Stellung der <strong>Kindertagespflege</strong> im Land<br />

Der Freistaat Bayern setzt auf einen flächendeckenden Ausbau der Tagespflege in Ergänzung des<br />

institutionellen Angebots und <strong>als</strong> Alternative für die Altersgruppe der Kinder unter drei Jahren. Am 1.<br />

August 2005 ist das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Kraft getreten.<br />

Seither fördert der Freistaat Bayern die Tagespflege von Kindern erstm<strong>als</strong> auf gesetzlicher Grundlage<br />

unter folgenden Bedingungen:<br />

Die Aufenthaltsgemeinden der Kinder /alternativ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern<br />

Angebote der <strong>Kindertagespflege</strong> entsprechend Art. 21 Abs. 2-5 BayKiBiG.<br />

Die Aufenthaltsgemeinden der Kinder /alternativ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />

beteiligen sich in mindestens gleicher Höhe wie der Freistaat an der Finanzierung.<br />

Die Tagespflegepersonen weisen die Teilnahme an einem Qualifizierungsprogramm von 60<br />

Unterrichtsstunden nach.<br />

Bereitschaft seitens der Tagespflegepersonen zur jährlichen Weiterbildung im Umfang von 15<br />

Stunden<br />

Die Ersatzbetreuung bei Ausfall der Tagespflegeperson ist sichergestellt.<br />

Die Bereitschaft der Tagespflegepersonen zu unangemeldeten Kontrollen liegt vor.<br />

Unterstützung der <strong>Kindertagespflege</strong> im Land<br />

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) erhalten unter diesen Voraussetzungen eine<br />

staatliche kindbezogene Förderung (Art. 20 BayKiBiG). Die Förderung errechnet sich aus dem<br />

sogenannten Basiswert, der zentral für ganz Bayern vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,<br />

Familie und Frauen für alle Kinderbetreuungsformen in Bayern aktuell festgesetzt wird (Begründung: Der<br />

Basiswert wird jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten angepasst.), einem<br />

einheitlichen Gewichtungsfaktor über alle Altersgruppen hinweg von 1,3 und einem Faktor, der sich aus<br />

der tatsächlichen durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit des Kindes herleitet.<br />

Die Teilnahme an dem nach dem BayKiBiG geforderten Qualifizierungs- und Fortbildungsangebot wird<br />

den Tagespflegepersonen mit einem sogenannten "Qualifizierungszuschlag" honoriert. (§ 18 Nr. 1<br />

AVBayKiBiG). Dieser beträgt in der Regel 20 v.H. des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />

nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuch VIII festgelegten Tagespflegegeldes. Bereits pädagogisch<br />

vorgebildete Personen (Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen, Diplom-Sozialpädagogen/-innen und Diplom-<br />

Pädagogen/-innen, Lehrkräfte, Heilerziehungs-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und<br />

Kinderkrankenschwestern) können diese Geldleistung auch ohne weiteren Qualifikationsnachweis<br />

erhalten.<br />

© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – <strong>Handbuch</strong> <strong>Kindertagespflege</strong><br />

(www.handbuch-kindertagespflege.de)<br />

Seite 20

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