HILDEBRANDT & MÃDER
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<strong>HILDEBRANDT</strong> & MÄDER<br />
- RECHTSANWÄLTE UND NOTAR -<br />
Clayallee 84, 14195 Berlin<br />
Tel: 030 / 89 57 18 – 0<br />
(14) Fälligkeitsmitteilung des Notars<br />
Der Kaufpreis darf erst dann fällig sein, wenn die Erfüllung des Vertrages für den Käufer<br />
sicher gestellt ist. Sicher gestellt ist der Erwerb, wenn der Notar gewährleisten kann, dass der<br />
Käufer Eigentum am Grundstück erwirbt und dieses Eigentum auch wie im Kaufvertrag versprochen<br />
keine Belastungen im Grundbuch enthält oder nur Belastungen, die der Käufer ausdrücklich<br />
übernimmt. Andererseits ist der Kaufvertrag so zu konzipieren, dass der Zahlungszeitpunkt<br />
nicht unnötig lange hinaus geschoben wird, denn<br />
- der Verkäufer ist daran interessiert, so schnell wie möglich sein Geld zu erhalten.<br />
- der Käufer ist an einer kurzfristigen Zahlung des Kaufpreises regelmäßig deshalb<br />
interessiert, weil vom Eingang des Kaufpreises die Übergabe an ihn abhängt<br />
(vgl. § 4).<br />
Unabdingbare Voraussetzungen für die Fälligkeitsmitteilung des Notars sind:<br />
- Gewährleistung der Vormerkung,<br />
- Vorliegen des Negativattests,<br />
- Vorliegen erforderlicher Genehmigungen (z. B. nach der Grundstücksverkehrsordnung,<br />
sanierungsrechtliche Genehmigung, etc.)<br />
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