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HILDEBRANDT & MÄDER

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<strong>HILDEBRANDT</strong> & MÄDER<br />

- RECHTSANWÄLTE UND NOTAR -<br />

Clayallee 84, 14195 Berlin<br />

Tel: 030 / 89 57 18 – 0<br />

(14) Fälligkeitsmitteilung des Notars<br />

Der Kaufpreis darf erst dann fällig sein, wenn die Erfüllung des Vertrages für den Käufer<br />

sicher gestellt ist. Sicher gestellt ist der Erwerb, wenn der Notar gewährleisten kann, dass der<br />

Käufer Eigentum am Grundstück erwirbt und dieses Eigentum auch wie im Kaufvertrag versprochen<br />

keine Belastungen im Grundbuch enthält oder nur Belastungen, die der Käufer ausdrücklich<br />

übernimmt. Andererseits ist der Kaufvertrag so zu konzipieren, dass der Zahlungszeitpunkt<br />

nicht unnötig lange hinaus geschoben wird, denn<br />

- der Verkäufer ist daran interessiert, so schnell wie möglich sein Geld zu erhalten.<br />

- der Käufer ist an einer kurzfristigen Zahlung des Kaufpreises regelmäßig deshalb<br />

interessiert, weil vom Eingang des Kaufpreises die Übergabe an ihn abhängt<br />

(vgl. § 4).<br />

Unabdingbare Voraussetzungen für die Fälligkeitsmitteilung des Notars sind:<br />

- Gewährleistung der Vormerkung,<br />

- Vorliegen des Negativattests,<br />

- Vorliegen erforderlicher Genehmigungen (z. B. nach der Grundstücksverkehrsordnung,<br />

sanierungsrechtliche Genehmigung, etc.)<br />

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