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HILDEBRANDT & MÄDER

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<strong>HILDEBRANDT</strong> & MÄDER<br />

- RECHTSANWÄLTE UND NOTAR -<br />

Clayallee 84, 14195 Berlin<br />

Tel: 030 / 89 57 18 – 0<br />

(51) Sicherung des Verkäufers<br />

Mit der Erklärung der Auflassung verliert der Verkäufer sein Eigentum an dem Grundstück<br />

und bedarf hier besonderer Sicherungen. Der Notar wird die Eigentumsumschreibung erst<br />

dann beim Grundbuchamt beantragen, wenn der Verkäufer ihm schriftlich bestätigt hat, den<br />

gesamten Kaufpreis erhalten zu haben (vgl. § 2).<br />

Der Verkäufer ist aber weiter davor zu schützen, dass der Käufer mit der Vertragsurkunde<br />

selbst Anträge beim Grundbuchamt stellt, die Eigentumsumschreibung bereits vor<br />

Zahlung des Kaufpreises beantragt und die vorgenannte Sicherung damit umgeht. Um dem<br />

Käufer die Möglichkeit zu nehmen, mit einer Ausfertigung des Kaufvertrages oder mit einer<br />

beglaubigten Kopie bereits selbst beim Grundbuchamt Anträge zu stellen, erhält dieser bis<br />

zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises Kopien oder beglaubigte Abschriften nur unter<br />

Weglassung der Auflassung. In der Praxis geschieht dies dadurch, dass die dingliche Einigung<br />

beim Kopieren der Exemplare für den Käufer und für Dritte „abgedeckt“ wird. Der<br />

Käufer erhält also keine Möglichkeit, ein Exemplar in Händen zu halten, das die Auflassung<br />

enthält und mit dem er die Eigentumsumschreibung selbst beantragen könnte. Erst nach vollständiger<br />

Zahlung des Kaufpreises erhält der Käufer dann ein vollständiges Exemplar, das<br />

auch die Auflassung enthält, weil zu diesem Zeitpunkt dann kein Sicherungsbedürfnis für den<br />

Verkäufer mehr besteht.<br />

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