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HILDEBRANDT & MÄDER

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3.<br />

die Löschungsunterlagen für vom Käufer nicht übernommene Belastungen für Abteilung<br />

II und III des Grundbuchs entweder auflagenfrei oder mit Auflagen, die aus dem<br />

Kaufpreis erfüllt werden können, vorliegen, (17)<br />

4.<br />

die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung vorliegt. (18)<br />

In der Fälligkeitsmitteilung wird der Notar dem Käufer genaue Zahlungsanweisungen<br />

geben, insbesondere zur Ablösung etwaiger Altbelastungen in Abt. III des Grundbuchs.<br />

(19) Von der Fälligkeitsmitteilung erhält der Verkäufer eine Abschrift. Geht der Kaufpreis<br />

nicht fristgerecht bei dem Verkäufer bzw. bei den abzulösenden Gläubigern ein,<br />

wird der Verkäufer dem Notar hiervon unverzüglich Mitteilung machen. Die Eigentumsumschreibung<br />

veranlasst der Notar erst, wenn der Verkäufer den vollständigen Erhalt<br />

des Kaufpreises ihm gegenüber schriftlich bestätigt hat. (20) Zu dieser Mitteilung ist<br />

der Verkäufer verpflichtet.<br />

Soweit eingetragene Gläubiger für die Lastenfreistellung Ablösebeträge verlangen, ist<br />

der Käufer nur zur Erfüllung dieser Zahlungsauflagen in Anrechnung auf den Kaufpreis<br />

verpflichtet, ohne dass der Empfänger insoweit ein eigenes Forderungsrecht erwirbt.<br />

Zur Sicherheit des Käufers kann der Verkäufer insoweit keine Zahlung an sich selbst<br />

verlangen, sondern nur direkte Zahlung an die Gläubiger. (21) Zur Überprüfung der geforderten<br />

Beträge hinsichtlich Grund und Höhe sind Notar und Käufer weder verpflichtet<br />

noch berechtigt. (22) Der Verkäufer verpflichtet sich, nach der Beurkundung dem<br />

Notar die erforderlichen Informationen zu verschaffen, die es ihm ermöglichen, die eingetragenen<br />

Gläubiger direkt anzuschreiben und von dort Löschungsbewilligungen zu erfordern.<br />

(23)<br />

Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug. (24) Unbeschadet<br />

gesetzlicher Pflichten zum Ersatz weitergehenden Verzugsschadens muss der<br />

Käufer dann jedenfalls die gesetzlichen Verzugszinsen zahlen. Diese betragen nach Mitteilung<br />

des Notar 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (25)<br />

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