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HILDEBRANDT & MÄDER

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<strong>HILDEBRANDT</strong> & MÄDER<br />

- RECHTSANWÄLTE UND NOTAR -<br />

Clayallee 84, 14195 Berlin<br />

Tel: 030 / 89 57 18 – 0<br />

(15) Auflassungsvormerkung als Sicherheit<br />

Die wichtigste grundbuchmäßige Sicherung des Käufers ist die Auflassungsvormerkung.<br />

Hierbei wird der Käufer im Grundbuch in Abteilung II „vorgemerkt“ mit seinem Anspruch<br />

auf Eigentumsübertragung. Die Vormerkung bewirkt – unjuristisch gesagt – eine „Grundbuchsperre“,<br />

so dass der Verkäufer ab diesem Zeitpunkt das Grundstück nicht noch einmal<br />

übereignen kann und auch eine weitere Belastung des Grundstücks durch den Verkäufer nicht<br />

möglich ist. Auch können Sicherungshypotheken für Drittgläubiger nicht mehr im Grundbuch<br />

eingetragen werden.<br />

Da die Eintragungsdauer der Vormerkung im Grundbuch im Regelfall nicht kalkulierbar ist<br />

und mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss, hat sich in der notariellen<br />

Praxis eingebürgert, dass nicht die Eintragung der Vormerkung erforderlich, sondern die<br />

„Gewährleistung“ der Eintragung ausreichend ist. Der Notar stellt den Antrag auf Eigentumsvormerkung<br />

beim Grundbuchamt, nimmt danach noch einmal Grundbucheinsicht und<br />

stellt das Vorliegen des eigenen Antrages fest. Der Notar überprüft dann noch, ob es vorrangige<br />

Anträge gibt. Ist dies nicht der Fall, muss die Vormerkung im Rang vor allen anderen<br />

etwa nachfolgenden Anträgen eingetragen werden und sichert daher den Erwerb lückenlos.<br />

Dies ist als Sicherheit für den Käufer ausreichend.<br />

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