HILDEBRANDT & MÃDER
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<strong>HILDEBRANDT</strong> & MÄDER<br />
- RECHTSANWÄLTE UND NOTAR -<br />
Clayallee 84, 14195 Berlin<br />
Tel: 030 / 89 57 18 – 0<br />
(15) Auflassungsvormerkung als Sicherheit<br />
Die wichtigste grundbuchmäßige Sicherung des Käufers ist die Auflassungsvormerkung.<br />
Hierbei wird der Käufer im Grundbuch in Abteilung II „vorgemerkt“ mit seinem Anspruch<br />
auf Eigentumsübertragung. Die Vormerkung bewirkt – unjuristisch gesagt – eine „Grundbuchsperre“,<br />
so dass der Verkäufer ab diesem Zeitpunkt das Grundstück nicht noch einmal<br />
übereignen kann und auch eine weitere Belastung des Grundstücks durch den Verkäufer nicht<br />
möglich ist. Auch können Sicherungshypotheken für Drittgläubiger nicht mehr im Grundbuch<br />
eingetragen werden.<br />
Da die Eintragungsdauer der Vormerkung im Grundbuch im Regelfall nicht kalkulierbar ist<br />
und mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss, hat sich in der notariellen<br />
Praxis eingebürgert, dass nicht die Eintragung der Vormerkung erforderlich, sondern die<br />
„Gewährleistung“ der Eintragung ausreichend ist. Der Notar stellt den Antrag auf Eigentumsvormerkung<br />
beim Grundbuchamt, nimmt danach noch einmal Grundbucheinsicht und<br />
stellt das Vorliegen des eigenen Antrages fest. Der Notar überprüft dann noch, ob es vorrangige<br />
Anträge gibt. Ist dies nicht der Fall, muss die Vormerkung im Rang vor allen anderen<br />
etwa nachfolgenden Anträgen eingetragen werden und sichert daher den Erwerb lückenlos.<br />
Dies ist als Sicherheit für den Käufer ausreichend.<br />
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