HILDEBRANDT & MÃDER
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<strong>HILDEBRANDT</strong> & MÄDER<br />
- RECHTSANWÄLTE UND NOTAR -<br />
Clayallee 84, 14195 Berlin<br />
Tel: 030 / 89 57 18 – 0<br />
(37) Besondere Objektbeeinträchtigungen<br />
Hinsichtlich der in der Praxis bedeutsamsten Sachmängel gibt der Verkäufer zusätzlich die<br />
Versicherung ab, dass ihm solche nicht bekannt sind. Klarzustellen ist, dass der Verkäufer<br />
nach dieser Klausel nicht schon haftet, wenn diese Mängel sich nachträglich entgegen der<br />
Versicherung zeigen, sondern nur dann, wenn der Verkäufer diese Mängel auch kannte.<br />
Wichtig ist weiter Folgendes: grundsätzlich muss der Verkäufer bei Kaufvertragsabschluss<br />
auf bereits beseitigte Mängel nicht hinweisen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die<br />
beseitigten Mängel die Gefahr in sich tragen, wiederzukehren. Dies hat die Rechtsprechung<br />
beispielsweise angenommen für Hausschwamm. Der Verkäufer muss also auch bei Hausschwamm,<br />
der erst vor kurzem beseitigt wurde, auf diese Tatsache hinweisen.<br />
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