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HILDEBRANDT & MÄDER

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<strong>HILDEBRANDT</strong> & MÄDER<br />

- RECHTSANWÄLTE UND NOTAR -<br />

Clayallee 84, 14195 Berlin<br />

Tel: 030 / 89 57 18 – 0<br />

(56) Vollständigkeit der Angaben<br />

Alles, was die Parteien zum Inhalt des Kaufvertrages gemacht haben, bedarf der notariellen<br />

Beurkundung. Dies gilt für sämtliche Nebenabreden, die im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag<br />

stehen. Beurkunden Verkäufer und Käufer nicht alle Abreden, die sie getroffen<br />

haben, ist der Grundstückskaufvertrag bis zur Eigentumsumschreibung nichtig. Dies<br />

kann erhebliche Auswirkungen auf den Vertrag haben.<br />

Beispiel:<br />

Verkäufer und Käufer treffen neben dem Notarvertrag eine privatschriftliche Abrede<br />

über den gesonderten Verkauf von Außenlampen, Sauna, Carport, etc. Da dieser<br />

zweite Vertrag inhaltlich vom notariellen Grundstückkaufvertrag abhängt, kann der<br />

notarielle Kaufvertrag – weil nicht alles mit beurkundet wurde – nichtig sein. Bis zur<br />

Eigentumsumschreibung wäre an einen solchen Vertrag keiner der Parteien gebunden.<br />

Vertiefende Erläuterungen<br />

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