HILDEBRANDT & MÃDER
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<strong>HILDEBRANDT</strong> & MÄDER<br />
- RECHTSANWÄLTE UND NOTAR -<br />
Clayallee 84, 14195 Berlin<br />
Tel: 030 / 89 57 18 – 0<br />
(56) Vollständigkeit der Angaben<br />
Alles, was die Parteien zum Inhalt des Kaufvertrages gemacht haben, bedarf der notariellen<br />
Beurkundung. Dies gilt für sämtliche Nebenabreden, die im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag<br />
stehen. Beurkunden Verkäufer und Käufer nicht alle Abreden, die sie getroffen<br />
haben, ist der Grundstückskaufvertrag bis zur Eigentumsumschreibung nichtig. Dies<br />
kann erhebliche Auswirkungen auf den Vertrag haben.<br />
Beispiel:<br />
Verkäufer und Käufer treffen neben dem Notarvertrag eine privatschriftliche Abrede<br />
über den gesonderten Verkauf von Außenlampen, Sauna, Carport, etc. Da dieser<br />
zweite Vertrag inhaltlich vom notariellen Grundstückkaufvertrag abhängt, kann der<br />
notarielle Kaufvertrag – weil nicht alles mit beurkundet wurde – nichtig sein. Bis zur<br />
Eigentumsumschreibung wäre an einen solchen Vertrag keiner der Parteien gebunden.<br />
Vertiefende Erläuterungen<br />
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