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HILDEBRANDT & MÄDER

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<strong>HILDEBRANDT</strong> & MÄDER<br />

- RECHTSANWÄLTE UND NOTAR -<br />

Clayallee 84, 14195 Berlin<br />

Tel: 030 / 89 57 18 – 0<br />

(58) Eigentumserwerb erst mit Umschreibung<br />

Bei dem Erwerb einer Immobilie handelt es sich um einen „gestreckten“ Erwerbstatbestand,<br />

es genügt weder die schuldrechte Einigung im Kaufvertrag noch die dingliche Einigung<br />

(„Auflassung“). Erst mit Eintragung des Käufers im Grundbuch in Abteilung I ist er Eigentümer.<br />

Im Zwischenzeitraum bis zur Eigentumsumschreibung ist er allerdings durch die<br />

Vormerkung umfassend geschützt. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch bleibt aber<br />

von Bedeutung, da<br />

- erst dann eine bestehende Feuerversicherung durch den Käufer gekündigt werden<br />

kann.<br />

- erst mit der Eigentumsumschreibung eine Weiterübertragung des Eigentums möglich<br />

wird (der Weiterverkauf ist allerdings vorher schon möglich).<br />

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