HILDEBRANDT & MÃDER
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<strong>HILDEBRANDT</strong> & MÄDER<br />
- RECHTSANWÄLTE UND NOTAR -<br />
Clayallee 84, 14195 Berlin<br />
Tel: 030 / 89 57 18 – 0<br />
(58) Eigentumserwerb erst mit Umschreibung<br />
Bei dem Erwerb einer Immobilie handelt es sich um einen „gestreckten“ Erwerbstatbestand,<br />
es genügt weder die schuldrechte Einigung im Kaufvertrag noch die dingliche Einigung<br />
(„Auflassung“). Erst mit Eintragung des Käufers im Grundbuch in Abteilung I ist er Eigentümer.<br />
Im Zwischenzeitraum bis zur Eigentumsumschreibung ist er allerdings durch die<br />
Vormerkung umfassend geschützt. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch bleibt aber<br />
von Bedeutung, da<br />
- erst dann eine bestehende Feuerversicherung durch den Käufer gekündigt werden<br />
kann.<br />
- erst mit der Eigentumsumschreibung eine Weiterübertragung des Eigentums möglich<br />
wird (der Weiterverkauf ist allerdings vorher schon möglich).<br />
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