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HILDEBRANDT & MÄDER

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<strong>HILDEBRANDT</strong> & MÄDER<br />

- RECHTSANWÄLTE UND NOTAR -<br />

Clayallee 84, 14195 Berlin<br />

Tel: 030 / 89 57 18 – 0<br />

(18) Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung<br />

Im Beitrittsgebiet und insbesondere auch im Ostteil Berlins ist bei einem Verkauf eines<br />

Grundstücks die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderlich. Diese<br />

Genehmigung bestätigt, dass keine Altansprüche Berechtigter angemeldet sind, insbesondere<br />

aus der Enteignung jüdischen Eigentums.<br />

Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam und kann daher<br />

nicht vollzogen werden. Diese Genehmigung ist also derart wichtig, dass sie zur Zahlungsvoraussetzung<br />

zu erheben ist. Die Erteilung der Genehmigung dauert einige Zeit, zum Teil<br />

Monate. Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ist daher bei Grundstücken<br />

im Beitrittsgebiet oftmals letzte Voraussetzung zur Zahlung des Kaufpreises. Wenn für<br />

die Parteien eine frühere Zahlung unabdingbar ist (etwa weil hiervon die Übergabe des<br />

Grundstücks abhängt) empfiehlt sich die ausnahmsweise Einschaltung eines Notaranderkontos<br />

– vgl. hierzu (12).<br />

Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ist in folgenden Fällen entbehrlich:<br />

- Wenn nach dem 28. September 1990 bereits eine Auflassung erfolgt ist und in<br />

diesem Zusammenhang die Genehmigung erteilt wurde.<br />

- Wenn sich das Grundstück seit 30. Januar 1933 im unterbrochenen Familieneigentum<br />

befindet.<br />

Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen muss der Notar besonders sorgfältig prüfen.<br />

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