HILDEBRANDT & MÃDER
HILDEBRANDT & MÃDER
HILDEBRANDT & MÃDER
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>HILDEBRANDT</strong> & MÄDER<br />
- RECHTSANWÄLTE UND NOTAR -<br />
Clayallee 84, 14195 Berlin<br />
Tel: 030 / 89 57 18 – 0<br />
(18) Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung<br />
Im Beitrittsgebiet und insbesondere auch im Ostteil Berlins ist bei einem Verkauf eines<br />
Grundstücks die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderlich. Diese<br />
Genehmigung bestätigt, dass keine Altansprüche Berechtigter angemeldet sind, insbesondere<br />
aus der Enteignung jüdischen Eigentums.<br />
Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam und kann daher<br />
nicht vollzogen werden. Diese Genehmigung ist also derart wichtig, dass sie zur Zahlungsvoraussetzung<br />
zu erheben ist. Die Erteilung der Genehmigung dauert einige Zeit, zum Teil<br />
Monate. Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ist daher bei Grundstücken<br />
im Beitrittsgebiet oftmals letzte Voraussetzung zur Zahlung des Kaufpreises. Wenn für<br />
die Parteien eine frühere Zahlung unabdingbar ist (etwa weil hiervon die Übergabe des<br />
Grundstücks abhängt) empfiehlt sich die ausnahmsweise Einschaltung eines Notaranderkontos<br />
– vgl. hierzu (12).<br />
Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ist in folgenden Fällen entbehrlich:<br />
- Wenn nach dem 28. September 1990 bereits eine Auflassung erfolgt ist und in<br />
diesem Zusammenhang die Genehmigung erteilt wurde.<br />
- Wenn sich das Grundstück seit 30. Januar 1933 im unterbrochenen Familieneigentum<br />
befindet.<br />
Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen muss der Notar besonders sorgfältig prüfen.<br />
35