Download PDF - Austria Innovativ
Download PDF - Austria Innovativ
Download PDF - Austria Innovativ
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Serie<br />
11<br />
Eine Serie in Zusammenarbeit mit<br />
der Kanzlei Lansky, Ganzger + Partner<br />
Jetzt<br />
erst Recht!<br />
Wer haftet für die<br />
Auto-Complete-Funktion?<br />
Foto: iStock.com/LeventKonuk; Lansky, Ganzger + partner<br />
Im Mai 2013 hatte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) darüber<br />
zu entscheiden, ob ein Internet-Suchmaschinenbetreiber für<br />
die von ihm angebotene Auto-Complete-Funktion haftet. Im zugrunde<br />
liegenden Sachverhalt beanstandete der Kläger, dass bei<br />
Eingabe seines Namens durch die vom Suchmaschinenbetreiber<br />
angebotene Auto-Complete-Funktion weitere Begriffe als Suchvorschläge<br />
angeboten würden, die nach Ansicht des Klägers ehrenrührig<br />
seien, so insbesondere die Begriffe „Scientology“ bzw „Betrug“.<br />
Diese Vorschläge bot das System aufgrund des der jeweiligen<br />
Anfrage vorangegangenen Userverhaltens an. Rechtsfrage<br />
war in diesem Verfahren daher, ob der Suchmaschinenbetreiber<br />
für diese Vervollständigungen, die sich aus den bisherigen Suchanfragen<br />
von Usern ergeben, haftet oder nicht. In Zusammenhang<br />
damit stellt sich zunächst ganz grundsätzlich die Frage, wie Internetdiensteanbieter<br />
für von ihnen verbreitete Inhalte haften bzw.<br />
von einer solchen Haftung freigestellt sind.<br />
In Österreich regelt das E-Commerce-Gesetz (ECG) die Verantwortlichkeit<br />
von Diensteanbietern. Unterschieden wird dabei insbesondere<br />
zwischen Durchleitung (Access-Providing), Suchmaschinen,<br />
Hosting und Linksetzung. Für diese Arten von Service-Providern<br />
sieht das ECG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit<br />
einer Haftungsbefreiung vor. Gemeinsam ist diesen Diensteanbietern<br />
vereinfacht gesagt, dass die von ihnen verbreiteten Inhalte<br />
nicht von ihnen selbst generiert werden.<br />
Internet-Service-Provider lassen sich in zwei Gruppen einordnen,<br />
was den Umfang der Voraussetzungen zur Haftungsbefreiung<br />
angeht: einerseits Durchleiter und Suchmaschinenbetreiber, bei<br />
denen die Haftungsausschlüsse weiter, andererseits Hosting-Provider<br />
und Linksetzer, bei denen diese enger gezogen sind. Für beide<br />
Gruppen gilt jedenfalls, dass sie nicht verpflichtet sind, die<br />
von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten<br />
Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus<br />
nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten<br />
hinweisen.<br />
Notwendigkeit einer funktionellen Betrachtungsweise<br />
Obwohl es im eingangs beschriebenen Sachverhalt um einen<br />
Suchmaschinenbetreiber geht, für den grundsätzlich ein großzügiges<br />
Haftungsbefreiungsregime gilt, so mutiert dieser in Zusammenhang<br />
mit der Auto-Complete-Funktion letztlich zum Content-<br />
Provider, weshalb er sich auf die Haftungsbefreiung nach TMG<br />
nicht berufen kann. Dennoch machte der BGH die Haftung letztlich<br />
von einer Verletzung von Prüfpflichten abhängig, weshalb im vorliegenden<br />
Sachverhalt im Ergebnis dasselbe Haftungsregime wie<br />
für Hosting-Provider anzuwenden ist.<br />
Auch wenn der BGH somit nicht judiziert hat, ob der Suchmaschinenbetreiber<br />
im konkreten Fall haftet, so lässt sich aus seiner Entscheidung<br />
dennoch ganz allgemein ablesen, dass es für die Haftung<br />
eines Internet-Service-Providers letztlich auf den jeweils infrage<br />
kommenden Dienst ankommt, daher eine technisch-funktionelle<br />
Betrachtung erfolgen muss. Es ist daher bei bereits entwickelten<br />
sowie zukünftigen Funktionen wie jener des Auto-Completings<br />
jeweils im Einzelfall zu überprüfen, wie diese Informationen<br />
– ob eigene oder fremde – generieren bzw verarbeiten, um die<br />
Frage nach dem Haftungsrisiko beantworten zu können.<br />
n<br />
Lansky, Ganzger + Partner, 1010 Wien, Rotenturmstraße 29<br />
Telefon +43 1 533 33 30-0, E-Mail office@lansky.at<br />
Franz Lippe<br />
und Rainer Lassl<br />
sind Rechtsanwaltsanwärter<br />
in der<br />
Kanzlei Lansky,<br />
Ganzger + Partner<br />
<strong>Austria</strong> <strong>Innovativ</strong> 5-13