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Serie<br />

11<br />

Eine Serie in Zusammenarbeit mit<br />

der Kanzlei Lansky, Ganzger + Partner<br />

Jetzt<br />

erst Recht!<br />

Wer haftet für die<br />

Auto-Complete-Funktion?<br />

Foto: iStock.com/LeventKonuk; Lansky, Ganzger + partner<br />

Im Mai 2013 hatte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) darüber<br />

zu entscheiden, ob ein Internet-Suchmaschinenbetreiber für<br />

die von ihm angebotene Auto-Complete-Funktion haftet. Im zugrunde<br />

liegenden Sachverhalt beanstandete der Kläger, dass bei<br />

Eingabe seines Namens durch die vom Suchmaschinenbetreiber<br />

angebotene Auto-Complete-Funktion weitere Begriffe als Suchvorschläge<br />

angeboten würden, die nach Ansicht des Klägers ehrenrührig<br />

seien, so insbesondere die Begriffe „Scientology“ bzw „Betrug“.<br />

Diese Vorschläge bot das System aufgrund des der jeweiligen<br />

Anfrage vorangegangenen Userverhaltens an. Rechtsfrage<br />

war in diesem Verfahren daher, ob der Suchmaschinenbetreiber<br />

für diese Vervollständigungen, die sich aus den bisherigen Suchanfragen<br />

von Usern ergeben, haftet oder nicht. In Zusammenhang<br />

damit stellt sich zunächst ganz grundsätzlich die Frage, wie Internetdiensteanbieter<br />

für von ihnen verbreitete Inhalte haften bzw.<br />

von einer solchen Haftung freigestellt sind.<br />

In Österreich regelt das E-Commerce-Gesetz (ECG) die Verantwortlichkeit<br />

von Diensteanbietern. Unterschieden wird dabei insbesondere<br />

zwischen Durchleitung (Access-Providing), Suchmaschinen,<br />

Hosting und Linksetzung. Für diese Arten von Service-Providern<br />

sieht das ECG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit<br />

einer Haftungsbefreiung vor. Gemeinsam ist diesen Diensteanbietern<br />

vereinfacht gesagt, dass die von ihnen verbreiteten Inhalte<br />

nicht von ihnen selbst generiert werden.<br />

Internet-Service-Provider lassen sich in zwei Gruppen einordnen,<br />

was den Umfang der Voraussetzungen zur Haftungsbefreiung<br />

angeht: einerseits Durchleiter und Suchmaschinenbetreiber, bei<br />

denen die Haftungsausschlüsse weiter, andererseits Hosting-Provider<br />

und Linksetzer, bei denen diese enger gezogen sind. Für beide<br />

Gruppen gilt jedenfalls, dass sie nicht verpflichtet sind, die<br />

von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten<br />

Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus<br />

nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten<br />

hinweisen.<br />

Notwendigkeit einer funktionellen Betrachtungsweise<br />

Obwohl es im eingangs beschriebenen Sachverhalt um einen<br />

Suchmaschinenbetreiber geht, für den grundsätzlich ein großzügiges<br />

Haftungsbefreiungsregime gilt, so mutiert dieser in Zusammenhang<br />

mit der Auto-Complete-Funktion letztlich zum Content-<br />

Provider, weshalb er sich auf die Haftungsbefreiung nach TMG<br />

nicht berufen kann. Dennoch machte der BGH die Haftung letztlich<br />

von einer Verletzung von Prüfpflichten abhängig, weshalb im vorliegenden<br />

Sachverhalt im Ergebnis dasselbe Haftungsregime wie<br />

für Hosting-Provider anzuwenden ist.<br />

Auch wenn der BGH somit nicht judiziert hat, ob der Suchmaschinenbetreiber<br />

im konkreten Fall haftet, so lässt sich aus seiner Entscheidung<br />

dennoch ganz allgemein ablesen, dass es für die Haftung<br />

eines Internet-Service-Providers letztlich auf den jeweils infrage<br />

kommenden Dienst ankommt, daher eine technisch-funktionelle<br />

Betrachtung erfolgen muss. Es ist daher bei bereits entwickelten<br />

sowie zukünftigen Funktionen wie jener des Auto-Completings<br />

jeweils im Einzelfall zu überprüfen, wie diese Informationen<br />

– ob eigene oder fremde – generieren bzw verarbeiten, um die<br />

Frage nach dem Haftungsrisiko beantworten zu können.<br />

n<br />

Lansky, Ganzger + Partner, 1010 Wien, Rotenturmstraße 29<br />

Telefon +43 1 533 33 30-0, E-Mail office@lansky.at<br />

Franz Lippe<br />

und Rainer Lassl<br />

sind Rechtsanwaltsanwärter<br />

in der<br />

Kanzlei Lansky,<br />

Ganzger + Partner<br />

<strong>Austria</strong> <strong>Innovativ</strong> 5-13

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