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ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch

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• Re<strong>ch</strong>t auf wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Entfaltung <br />

• Re<strong>ch</strong>t auf den Namen <br />

IV. S<strong>ch</strong>utz der physis<strong>ch</strong>en Persönli<strong>ch</strong>keit <br />

Eingriffe in die körperli<strong>ch</strong>e Integrität und Bewegungsfreiheit sind grundsätzli<strong>ch</strong> untersagt <br />

1. S<strong>ch</strong>ranken dieses Grundsatzes <br />

a. Einwilligung des Verletzten <br />

• Einwilligung zum ärztli<strong>ch</strong>en Eingriff (Operation) <br />

• Vermutung der Einwilligung bei Befolgung der Spielregeln im Sport <br />

b. Bedürfnisse des mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Zusammenlebens <br />

• geringfügige Beeinträ<strong>ch</strong>tigungen verstossen ni<strong>ch</strong>t gegen Art. 28 <strong>ZGB</strong> <br />

(Behinderung beim Weihna<strong>ch</strong>tsrummel/Sportveranstaltung, kurzes Zurückhal-­ten<br />

einer Person, um etwas mitzuteilen, etc.) <br />

• Anwendungsberei<strong>ch</strong> des Art. 28 <strong>ZGB</strong> ist demna<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> Bedürfnisse des <br />

mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Zusammenlebens bes<strong>ch</strong>ränkt <br />

2. Insbesondere das Verhältnis zwis<strong>ch</strong>en Arzt und Patient <br />

a. Allgemeines <br />

• Persönli<strong>ch</strong>keitss<strong>ch</strong>utz primär zum S<strong>ch</strong>utz der Freiheit der Selbstbestimmung, se-­kundär<br />

zum S<strong>ch</strong>utz der objektiven Güter (Gesundheit, Wohlbefinden) <br />

• ob medizinis<strong>ch</strong> sinnvoll oder ni<strong>ch</strong>t: es ist nur zulässig, was Patient will <br />

à Lebensrettung vorbehalten <br />

• Arzt verletzt Persönli<strong>ch</strong>keitsre<strong>ch</strong>t nur dur<strong>ch</strong> Tun, ni<strong>ch</strong>t aber dur<strong>ch</strong> Unterlassen <br />

b. Erfordernis der Einwilligung des Patienten und die Aufklärung dur<strong>ch</strong> den Arzt <br />

i. Allgemeines <br />

o Aufklärungspfli<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Arzt, damit Einwilligung gültig zustande kommt <br />

o au<strong>ch</strong> bei alltägli<strong>ch</strong>en/harmlosen Behandlungen ist gewisse Grundinfor-­mation<br />

dur<strong>ch</strong> Arzt nötig <br />

ii. Verletzung der Einwilligungsfreiheit mit mittelbarem Vermögenss<strong>ch</strong>utz <br />

o<br />

bei mangelhafter Aufklärung dur<strong>ch</strong> Arzt, ist er im Falle einer Verletzung <br />

für immateriellen sowie für andere S<strong>ch</strong>äden s<strong>ch</strong>adenersatzpfli<strong>ch</strong>tig <br />

c. Modalitäten der Einwilligung <br />

• ausdrückli<strong>ch</strong>e oder stills<strong>ch</strong>weigende Einwilligung <br />

• mutmassli<strong>ch</strong>e/hypothetis<strong>ch</strong>e Einwilligungen im Arztre<strong>ch</strong>t sehr häufig <br />

• Beweislast für re<strong>ch</strong>tsgenügende Einwilligung trägt Arzt <br />

d. Zivilre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Folgen des ungere<strong>ch</strong>tfertigten ärztli<strong>ch</strong>en Vorgehens <br />

• ungenügende ärztli<strong>ch</strong>e Aufklärung führt zu „Kausalhaftung“ <br />

• Arzt muss S<strong>ch</strong>adenersatz/Genugtuungsforderung leisten <br />

e. Hypothetis<strong>ch</strong>e Einwilligung <br />

• bei Na<strong>ch</strong>weis, dass Patient au<strong>ch</strong> bei ordnungsgemässer Aufklärung Einwilligung <br />

erteilt hätte, ist Arzt von Haftung befreit à keine Kausalität <br />

• massgebend ist, wie si<strong>ch</strong> genau der konkrete Patient ents<strong>ch</strong>ieden hätte <br />

• Beweislast liegt wieder beim Arzt <br />

<br />

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