15.01.2014 Aufrufe

ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch

ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch

ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ii. Werturteil <br />

• Ausdruck von Gerings<strong>ch</strong>ätzung/Missa<strong>ch</strong>tung gegenüber einer Person <br />

• Gemis<strong>ch</strong>tes Werturteil: Verbindung einer Tatsa<strong>ch</strong>enbehauptung mit ei-­nem<br />

Werturteil (Politiker wird als „re<strong>ch</strong>tsextrem“ bezei<strong>ch</strong>net) <br />

• Reine Werturteile: grundsätzli<strong>ch</strong> zulässig, solange sie ni<strong>ch</strong>t unangemes-­sen,<br />

unsa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>, verletzend sind (Politiker als „unfähig“ bewertet) <br />

h. Insbesondere zur Ehrverletzung dur<strong>ch</strong> die Presse bzw. dur<strong>ch</strong> die Medien <br />

• Verbreitung fals<strong>ch</strong>er Tatsa<strong>ch</strong>en persönli<strong>ch</strong>keitsverletzend, widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> <br />

• unwahre Behauptungen sind nur persönli<strong>ch</strong>keitsverletzend, wenn sie ein gewis-­ses<br />

Mass an Fals<strong>ch</strong>informationen errei<strong>ch</strong>t haben <br />

• Au<strong>ch</strong> Verbreitung wahrer Tatsa<strong>ch</strong>en ist nur bes<strong>ch</strong>ränkt zulässig, Medien werden <br />

in ihren Aufgabenberei<strong>ch</strong>en bes<strong>ch</strong>ränkt <br />

• Medien nehmen Interesse der Öffentli<strong>ch</strong>keit an Information oft als Re<strong>ch</strong>tferti-­gungsgrund<br />

<br />

2. S<strong>ch</strong>utz der informationellen Privatheit („Privat-­‐ und Geheimsphäre“ und „informationelle <br />

Selbstbestimmung) <br />

a. Allgemeines <br />

• informationelle Privatheit = Geheim-­‐/Privatsphäre, Re<strong>ch</strong>t auf Vers<strong>ch</strong>wiegenheit <br />

• Verhinderung, dass private Lebensumstände der Allgemeinheit bekannt werden <br />

• Verletzung der informellen Privatheit kann unter Umständen dur<strong>ch</strong> Grund aus <br />

Art. 28 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> im Einzelfall gere<strong>ch</strong>tfertigt sein <br />

b. „Drei-­‐Spären-­‐Theorie“ (Dreiteilung des Lebensberei<strong>ch</strong>es) <br />

i. Gemeinberei<strong>ch</strong> (Öffentli<strong>ch</strong>keitssphäre) <br />

• „la vie publique“, Lebensumstände in der Öffentli<strong>ch</strong>keit <br />

• Gemeinberei<strong>ch</strong> ist weder im Art. 28 <strong>ZGB</strong> no<strong>ch</strong> im Strafre<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>ützt <br />

• Tatsa<strong>ch</strong>en die der Öffentli<strong>ch</strong>keit zugängli<strong>ch</strong> sind, dürfen von jedem wei-­terverbreitet<br />

werden <br />

ii. Geheimsphäre <br />

• „la vie intime“ <br />

• Lebensvorgänge, die anderen Personen entzogen sein sollten und nur <br />

jenen Personen bekannt sein sollen, die mit Tatsa<strong>ch</strong>e vertraut sind <br />

(Bsp. Krankheiten, familiäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen, ...) <br />

• dur<strong>ch</strong> Art. 28 <strong>ZGB</strong> und Strafre<strong>ch</strong>t absolut ges<strong>ch</strong>ützt, kein Re<strong>ch</strong>tferti-­gungsgrund<br />

denkbar <br />

iii. Privatsphäre <br />

• „la vie privée“, übrige Berei<strong>ch</strong>e des Privatlebens <br />

• Lebensäusserungen, die Person nur mit relativ nahe verbundenem Per-­sonenkreis<br />

teilen will/muss (Freunde, Verwandte, Bekannte) <br />

• Verbreitung von persönli<strong>ch</strong>en Daten, die ni<strong>ch</strong>t für andere bestimmt <br />

sind, ist persönli<strong>ch</strong>keitsverletzend <br />

iv. Begrenzte Tragweite der Drei-­‐Sphären-­‐Theorie <br />

• na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>en Kriterien sollen die Sphären abgegrenzt sein (objek-­tiv/subjektiv)?<br />

<br />

<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!