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ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch

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5. Anfe<strong>ch</strong>tung der Stiftungserri<strong>ch</strong>tung <br />

• wenn bei der Erri<strong>ch</strong>tung der Stiftung ges<strong>ch</strong>ützte Drittinteressen verletzt werden, kann die <br />

Stiftung glei<strong>ch</strong> wie eine S<strong>ch</strong>enkung angefo<strong>ch</strong>ten werden <br />

• zur Anfe<strong>ch</strong>tung sind Ehegatte, Erben des Stifters und Gläubiger aktivlegitimiert <br />

IV. Organisation der Stiftung <br />

1. Grundlagen <br />

• Stifter legt Organe und Art der Verwaltung der Stiftung fest <br />

• erforderli<strong>ch</strong> für Stiftung ist Organisation, wel<strong>ch</strong>e Funktionsfähigkeit der Stiftung garantiert <br />

• ist Organisation ni<strong>ch</strong>t komplett, muss Stiftung innert Frist re<strong>ch</strong>tmässigen Zustand herstellen <br />

2. Oberstes Stiftungsorgan (Verwaltung) <br />

• Verwaltung = oberstes Stiftungsorgan = Stiftungsrat <br />

• Stiftungsrat ist für Ges<strong>ch</strong>äftsführung und Vertretung verantwortli<strong>ch</strong> <br />

• er sorgt dafür, dass Stiftungsvermögen na<strong>ch</strong> Stifterwille verwendet wird <br />

• Pfli<strong>ch</strong>t, Bu<strong>ch</strong> führen na<strong>ch</strong> OR, au<strong>ch</strong> wenn kein kaufmännis<strong>ch</strong>es Gewerbe betrieben wird <br />

• Stifter muss bei Erri<strong>ch</strong>tung der Stiftung Organe bestellen und regeln <br />

3. Revisionsstelle <br />

• jährli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>nungsprüfung und Beri<strong>ch</strong>terstattung na<strong>ch</strong> Bestimmungen des AG-­‐Re<strong>ch</strong>ts <br />

• Stiftung ist zur Ernennung einer unabhängigen Revisionsstelle verpfli<strong>ch</strong>tet <br />

4. Weitere Organe <br />

• freiwillig können Kontrollorgane oder interne Aufsi<strong>ch</strong>tsorgane vorgesehen werden <br />

• die Stiftung enthält keine Mitgliederversammlung und somit kein Willensbildungsorgan! <br />

V. Beaufsi<strong>ch</strong>tigung der Stiftung <br />

1. Zweck <br />

• Stiftungszweck vom Stifter vorgegeben <br />

• behördli<strong>ch</strong>e Aufsi<strong>ch</strong>t zur Si<strong>ch</strong>erung des Stiftungszwecks (gesetzli<strong>ch</strong> vorges<strong>ch</strong>rieben) <br />

• Familien-­‐ und kir<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Stiftungen unterstehen keiner Aufsi<strong>ch</strong>t des Gemeinwesens, da ihr <br />

,intimer Charakter’ sowie ihre interne Aufsi<strong>ch</strong>t zur Überwa<strong>ch</strong>ung genügen <br />

2. Inhalt <br />

• Stiftungsvermögen soll na<strong>ch</strong> Willen des Stifters verwendet werden <br />

• Stiftung ist von Stifter unabhängig <br />

• Stiftungsaufsi<strong>ch</strong>t soll Statutenwidrigkeit verhindern, Stiftungsorgane überwa<strong>ch</strong>en, bei <br />

Zweckentfremdung, Übers<strong>ch</strong>uldung, Zahlungsunfähigkeit eins<strong>ch</strong>reiten <br />

• Destinatäre können Statutenwidrigkeiten bei Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde anzeigen <br />

3. Zuständigkeit <br />

• Stiftung stehen unter Aufsi<strong>ch</strong>t des Gemeinwesens <br />

• zuständig ist dasjenige Gemeinwesen, wel<strong>ch</strong>es bei Ni<strong>ch</strong>tbestehen der Stiftung am ehesten <br />

die entspre<strong>ch</strong>ende Aufgabe übernehmen müsste <br />

• Zusammens<strong>ch</strong>lüsse von Stiftungsaufsi<strong>ch</strong>ten ist mögli<strong>ch</strong>: Zentrals<strong>ch</strong>weizer Stiftungsaufsi<strong>ch</strong>t <br />

• ist Stiftung von gesamts<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Bedeutung, ist Bund für Aufsi<strong>ch</strong>t zuständig <br />

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