ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch
ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch
ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
5. Anfe<strong>ch</strong>tung der Stiftungserri<strong>ch</strong>tung <br />
• wenn bei der Erri<strong>ch</strong>tung der Stiftung ges<strong>ch</strong>ützte Drittinteressen verletzt werden, kann die <br />
Stiftung glei<strong>ch</strong> wie eine S<strong>ch</strong>enkung angefo<strong>ch</strong>ten werden <br />
• zur Anfe<strong>ch</strong>tung sind Ehegatte, Erben des Stifters und Gläubiger aktivlegitimiert <br />
IV. Organisation der Stiftung <br />
1. Grundlagen <br />
• Stifter legt Organe und Art der Verwaltung der Stiftung fest <br />
• erforderli<strong>ch</strong> für Stiftung ist Organisation, wel<strong>ch</strong>e Funktionsfähigkeit der Stiftung garantiert <br />
• ist Organisation ni<strong>ch</strong>t komplett, muss Stiftung innert Frist re<strong>ch</strong>tmässigen Zustand herstellen <br />
2. Oberstes Stiftungsorgan (Verwaltung) <br />
• Verwaltung = oberstes Stiftungsorgan = Stiftungsrat <br />
• Stiftungsrat ist für Ges<strong>ch</strong>äftsführung und Vertretung verantwortli<strong>ch</strong> <br />
• er sorgt dafür, dass Stiftungsvermögen na<strong>ch</strong> Stifterwille verwendet wird <br />
• Pfli<strong>ch</strong>t, Bu<strong>ch</strong> führen na<strong>ch</strong> OR, au<strong>ch</strong> wenn kein kaufmännis<strong>ch</strong>es Gewerbe betrieben wird <br />
• Stifter muss bei Erri<strong>ch</strong>tung der Stiftung Organe bestellen und regeln <br />
3. Revisionsstelle <br />
• jährli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>nungsprüfung und Beri<strong>ch</strong>terstattung na<strong>ch</strong> Bestimmungen des AG-‐Re<strong>ch</strong>ts <br />
• Stiftung ist zur Ernennung einer unabhängigen Revisionsstelle verpfli<strong>ch</strong>tet <br />
4. Weitere Organe <br />
• freiwillig können Kontrollorgane oder interne Aufsi<strong>ch</strong>tsorgane vorgesehen werden <br />
• die Stiftung enthält keine Mitgliederversammlung und somit kein Willensbildungsorgan! <br />
V. Beaufsi<strong>ch</strong>tigung der Stiftung <br />
1. Zweck <br />
• Stiftungszweck vom Stifter vorgegeben <br />
• behördli<strong>ch</strong>e Aufsi<strong>ch</strong>t zur Si<strong>ch</strong>erung des Stiftungszwecks (gesetzli<strong>ch</strong> vorges<strong>ch</strong>rieben) <br />
• Familien-‐ und kir<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Stiftungen unterstehen keiner Aufsi<strong>ch</strong>t des Gemeinwesens, da ihr <br />
,intimer Charakter’ sowie ihre interne Aufsi<strong>ch</strong>t zur Überwa<strong>ch</strong>ung genügen <br />
2. Inhalt <br />
• Stiftungsvermögen soll na<strong>ch</strong> Willen des Stifters verwendet werden <br />
• Stiftung ist von Stifter unabhängig <br />
• Stiftungsaufsi<strong>ch</strong>t soll Statutenwidrigkeit verhindern, Stiftungsorgane überwa<strong>ch</strong>en, bei <br />
Zweckentfremdung, Übers<strong>ch</strong>uldung, Zahlungsunfähigkeit eins<strong>ch</strong>reiten <br />
• Destinatäre können Statutenwidrigkeiten bei Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde anzeigen <br />
3. Zuständigkeit <br />
• Stiftung stehen unter Aufsi<strong>ch</strong>t des Gemeinwesens <br />
• zuständig ist dasjenige Gemeinwesen, wel<strong>ch</strong>es bei Ni<strong>ch</strong>tbestehen der Stiftung am ehesten <br />
die entspre<strong>ch</strong>ende Aufgabe übernehmen müsste <br />
• Zusammens<strong>ch</strong>lüsse von Stiftungsaufsi<strong>ch</strong>ten ist mögli<strong>ch</strong>: Zentrals<strong>ch</strong>weizer Stiftungsaufsi<strong>ch</strong>t <br />
• ist Stiftung von gesamts<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Bedeutung, ist Bund für Aufsi<strong>ch</strong>t zuständig <br />
<br />
45