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ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch

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o Vers<strong>ch</strong>ulden/Kausalhaftung: Beklagter muss für widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e, adäquat kausal zuge-­fügte<br />

S<strong>ch</strong>ädigung verantwortli<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t werden können, S<strong>ch</strong>wierigkeit; Vers<strong>ch</strong>uldens-­na<strong>ch</strong>weis<br />

bei Medien, Urheber der Verletzung finden <br />

(Vers<strong>ch</strong>ulden ist erforderli<strong>ch</strong>, wenn kein Kausalhaftungsgrund vorliegt) <br />

• Vollstreckung: Urteil wird gemäss Bestimmungen des S<strong>ch</strong>uldbetreibungs-­‐/Konkursgesetzes <br />

vollstreckt <br />

b) Klage auf Genugtuung: <br />

• Leistung für zugefügte immaterielle Unbill, kein Vermögensausglei<strong>ch</strong>! <br />

• in Form eines „symbolis<strong>ch</strong>en Franken“, Summe an wohltätige Institution, Urteilspublikation <br />

• Voraussetzungen der Genugtuung sind; <br />

o S<strong>ch</strong>were seelis<strong>ch</strong>e Unbill: subjektiv empfundener seelis<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>merz <br />

o Widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>keit der Persönli<strong>ch</strong>keitsverletzung <br />

o<br />

o<br />

Kausalzusammenhang (adäquat) zw. Persönli<strong>ch</strong>keitsverletzung und seelis<strong>ch</strong>er Unbill <br />

Vers<strong>ch</strong>ulden/Kausalhaftung: lei<strong>ch</strong>tes Vers<strong>ch</strong>ulden des Verletzers wird vorausgesetzt <br />

(Vers<strong>ch</strong>ulden ist erforderli<strong>ch</strong>, wenn kein Kausalhaftungsgrund vorliegt) <br />

c) Klage auf Herausgabe eines Gewinns: <br />

• Verletzer hat von Persönli<strong>ch</strong>keitsverletzung profitiert und einen Gewinn erzielt (Auflagensteige-­rung),<br />

Herausgabe einer Geldleistung dur<strong>ch</strong> Vermögensvorteile wird verlangt („Gewinnabs<strong>ch</strong>öp-­fung")<br />

<br />

• Voraussetzungen der Gewinnabs<strong>ch</strong>öpfung sind; <br />

o Verletzer widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> in Persönli<strong>ch</strong>keitssphäre des Verletzten eingegriffen hat <br />

o Verletzer dabei einen Gewinn erzielt hat <br />

o adäquater Kausalzusammenhang zwis<strong>ch</strong>en Gewinnerzielung und Persönli<strong>ch</strong>keitseingriff <br />

• Vers<strong>ch</strong>ulden ist ni<strong>ch</strong>t zwingend, falls Verletzer gutgläubig gehandelt hat <br />

(Vers<strong>ch</strong>ulden des Täters ist ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>) <br />

V. Formalien <br />

• Kläger kann zwis<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>t am eigenen Wohnsitz oder am Wohnsitz des Beklagten wählen <br />

• auf Eidg. Ebene kann kantonal letztinstanzli<strong>ch</strong>er Ents<strong>ch</strong>eid mit Bes<strong>ch</strong>werde in Zivilsa<strong>ch</strong>en ange-­fo<strong>ch</strong>ten<br />

werden <br />

VI. Vorsorgli<strong>ch</strong>e Massnahmen <br />

• da Persönli<strong>ch</strong>keitsverletzungsverfahren oft sehr lange dauern und oft ein unsi<strong>ch</strong>eres Ergebnis <br />

haben, sind vorsorgli<strong>ch</strong>e Massnahmen zulässig <br />

• sie können si<strong>ch</strong> nur auf persönli<strong>ch</strong>keitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Klagen beziehen <br />

a) Allgemeine Voraussetzungen: <br />

• Anordnung vorsorgli<strong>ch</strong>er Massnahmen, wenn; <br />

o jemand in Persönli<strong>ch</strong>keit widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> verletzt ist oder unmittelbare Verletzung droht <br />

und <br />

o aus dieser Verletzung ein s<strong>ch</strong>werer Na<strong>ch</strong>teil droht <br />

à zwis<strong>ch</strong>en Verletzung und Na<strong>ch</strong>teil muss adäquater Kausalzusammenhang bestehen <br />

• glaubhaft ist eine Tatsa<strong>ch</strong>e, wenn gewisse Wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>keit dafür spri<strong>ch</strong>t (keine volle Über-­zeugung<br />

des Geri<strong>ch</strong>ts notwendig) <br />

<br />

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