ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch
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o Vers<strong>ch</strong>ulden/Kausalhaftung: Beklagter muss für widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e, adäquat kausal zuge-fügte<br />
S<strong>ch</strong>ädigung verantwortli<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t werden können, S<strong>ch</strong>wierigkeit; Vers<strong>ch</strong>uldens-na<strong>ch</strong>weis<br />
bei Medien, Urheber der Verletzung finden <br />
(Vers<strong>ch</strong>ulden ist erforderli<strong>ch</strong>, wenn kein Kausalhaftungsgrund vorliegt) <br />
• Vollstreckung: Urteil wird gemäss Bestimmungen des S<strong>ch</strong>uldbetreibungs-‐/Konkursgesetzes <br />
vollstreckt <br />
b) Klage auf Genugtuung: <br />
• Leistung für zugefügte immaterielle Unbill, kein Vermögensausglei<strong>ch</strong>! <br />
• in Form eines „symbolis<strong>ch</strong>en Franken“, Summe an wohltätige Institution, Urteilspublikation <br />
• Voraussetzungen der Genugtuung sind; <br />
o S<strong>ch</strong>were seelis<strong>ch</strong>e Unbill: subjektiv empfundener seelis<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>merz <br />
o Widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>keit der Persönli<strong>ch</strong>keitsverletzung <br />
o<br />
o<br />
Kausalzusammenhang (adäquat) zw. Persönli<strong>ch</strong>keitsverletzung und seelis<strong>ch</strong>er Unbill <br />
Vers<strong>ch</strong>ulden/Kausalhaftung: lei<strong>ch</strong>tes Vers<strong>ch</strong>ulden des Verletzers wird vorausgesetzt <br />
(Vers<strong>ch</strong>ulden ist erforderli<strong>ch</strong>, wenn kein Kausalhaftungsgrund vorliegt) <br />
c) Klage auf Herausgabe eines Gewinns: <br />
• Verletzer hat von Persönli<strong>ch</strong>keitsverletzung profitiert und einen Gewinn erzielt (Auflagensteige-rung),<br />
Herausgabe einer Geldleistung dur<strong>ch</strong> Vermögensvorteile wird verlangt („Gewinnabs<strong>ch</strong>öp-fung")<br />
<br />
• Voraussetzungen der Gewinnabs<strong>ch</strong>öpfung sind; <br />
o Verletzer widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> in Persönli<strong>ch</strong>keitssphäre des Verletzten eingegriffen hat <br />
o Verletzer dabei einen Gewinn erzielt hat <br />
o adäquater Kausalzusammenhang zwis<strong>ch</strong>en Gewinnerzielung und Persönli<strong>ch</strong>keitseingriff <br />
• Vers<strong>ch</strong>ulden ist ni<strong>ch</strong>t zwingend, falls Verletzer gutgläubig gehandelt hat <br />
(Vers<strong>ch</strong>ulden des Täters ist ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>) <br />
V. Formalien <br />
• Kläger kann zwis<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>t am eigenen Wohnsitz oder am Wohnsitz des Beklagten wählen <br />
• auf Eidg. Ebene kann kantonal letztinstanzli<strong>ch</strong>er Ents<strong>ch</strong>eid mit Bes<strong>ch</strong>werde in Zivilsa<strong>ch</strong>en ange-fo<strong>ch</strong>ten<br />
werden <br />
VI. Vorsorgli<strong>ch</strong>e Massnahmen <br />
• da Persönli<strong>ch</strong>keitsverletzungsverfahren oft sehr lange dauern und oft ein unsi<strong>ch</strong>eres Ergebnis <br />
haben, sind vorsorgli<strong>ch</strong>e Massnahmen zulässig <br />
• sie können si<strong>ch</strong> nur auf persönli<strong>ch</strong>keitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Klagen beziehen <br />
a) Allgemeine Voraussetzungen: <br />
• Anordnung vorsorgli<strong>ch</strong>er Massnahmen, wenn; <br />
o jemand in Persönli<strong>ch</strong>keit widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> verletzt ist oder unmittelbare Verletzung droht <br />
und <br />
o aus dieser Verletzung ein s<strong>ch</strong>werer Na<strong>ch</strong>teil droht <br />
à zwis<strong>ch</strong>en Verletzung und Na<strong>ch</strong>teil muss adäquater Kausalzusammenhang bestehen <br />
• glaubhaft ist eine Tatsa<strong>ch</strong>e, wenn gewisse Wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>keit dafür spri<strong>ch</strong>t (keine volle Über-zeugung<br />
des Geri<strong>ch</strong>ts notwendig) <br />
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