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ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch

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§ 15 Gegendarstellungsre<strong>ch</strong>t <br />

I. Zweck und Inhalt <br />

• S<strong>ch</strong>utz vor einseitigen Tatsa<strong>ch</strong>endarstellung <br />

• nur bei periodis<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>einenden Medien mögli<strong>ch</strong> <br />

• Mögli<strong>ch</strong>keit des Betroffenen, in Medium seine Si<strong>ch</strong>t der Tatsa<strong>ch</strong>en darzulegen <br />

• kein Einbezug der Justizbehörde (grundsätzli<strong>ch</strong>) <br />

• Antwort/Entgegnung auf die Darstellung einer Tatsa<strong>ch</strong>e des Medienunternehmens <br />

• Wahrheitsfindung à ,Waffenglei<strong>ch</strong>heit’ zwis<strong>ch</strong>en Betroffenem und Medienunternehmen <br />

II. Voraussetzungen <br />

• unmittelbare Betroffenheit des Betroffenen <br />

• aufgrund einer Tatsa<strong>ch</strong>endarstellung/Facts (ni<strong>ch</strong>t wegen eines Werturteils) <br />

• dur<strong>ch</strong> ein periodis<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>einendes Medium <br />

• Berufung auf vorsorgli<strong>ch</strong>e Massnahmen nur mögli<strong>ch</strong>, wenn Voraussetzungen des Gegendarstel-­lungsre<strong>ch</strong>ts<br />

ni<strong>ch</strong>t erfüllt sind <br />

à Gegendarstellungsre<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> juristis<strong>ch</strong>en Personen zustehend <br />

a) unmittelbare Betroffenheit <br />

• wenn ungünstiges Bild der betroffenen nat./jur. Person in Öffentli<strong>ch</strong>keit entsteht (Foto/Text) <br />

• negativer Eindruck bei grossem Kreis von Lesern, intensive Betroffenheit nötig <br />

• Persönli<strong>ch</strong>keitssphäre muss betroffen sein (Ehre, Überzeugungen, Verhaltensweisen) <br />

• dargestellte Version muss von Version des Betroffenen inhaltli<strong>ch</strong> abwei<strong>ch</strong>en <br />

• Re<strong>ch</strong>tssubjekt muss direkt/individuell angespro<strong>ch</strong>en sein <br />

• wenn Identität aufgrund der genannten Umstände bestimmt werden kann (Name muss ni<strong>ch</strong>t <br />

genannt werden) <br />

• unvollständige/ungenaue/personenbezogene Infos genügen für Re<strong>ch</strong>t auf Gegendarstellung <br />

b) Tatsa<strong>ch</strong>endarstellung <br />

• Tatsa<strong>ch</strong>e ≠ Werturteil <br />

• Werturteil = Ansi<strong>ch</strong>t einer Person über andere Person/Sa<strong>ch</strong>lage <br />

• Tats<strong>ch</strong>e = was bewiesen werden kann oder könnte (objektiv, am Wahrheitsmassstab messbar) <br />

• nur Tatsa<strong>ch</strong>enbehauptungen können gegendargestellt werden <br />

• Tatsa<strong>ch</strong>enbehauptungen können redaktionell, akzidentiell (Reklame) oder von Dritten stammen <br />

• Text/Zei<strong>ch</strong>nungen/Fotografien/Karikaturen dürfen gegendargestellt werden <br />

c) Periodis<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>einendes Medium <br />

• Gegendarstellung als Antwort auf moderne Info-­‐/Kommunikationsgesells<strong>ch</strong>aft <br />

• sie dient der Person als S<strong>ch</strong>utz vor der drohenden „Überma<strong>ch</strong>t“ der modernen Publikationsor-­ganen<br />

<br />

• Radio, Presse, Fernsehen = periodis<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>einende Medien <br />

• Teletext, Videotext, Newsletter, Internet (Facebook) könnten neu au<strong>ch</strong> dazu gehören <br />

• Medium ist gegendarstellungsbere<strong>ch</strong>tigt, wenn sie in grossem Mass der Öffentli<strong>ch</strong>keit zusteht <br />

• das Medium muss regelmässig ers<strong>ch</strong>einen und si<strong>ch</strong> immer an bestimmtes, ca. glei<strong>ch</strong> bleibendes <br />

Publikum ri<strong>ch</strong>ten (Flugblatt ist gegendarstellungsuntaugli<strong>ch</strong>) à Periodizität <br />

d) Wiedergabe der öffentli<strong>ch</strong>en Verhandlung einer Behörde <br />

• keine Gegendarstellung mögli<strong>ch</strong> wenn; bei öff. Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu <br />

beri<strong>ch</strong>tet wurde und betroffene Person an Verhandlung teilgenommen hat. <br />

<br />

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