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ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch

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IX. Kir<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Stiftung <br />

1. Begriff <br />

• kir<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Zwecksetzung und organisatoris<strong>ch</strong>e Verbindung zu einer Religionsgemeins<strong>ch</strong>aft <br />

• untersteht keiner staatli<strong>ch</strong>en Aufsi<strong>ch</strong>t, es wird auf interne, autonome Aufsi<strong>ch</strong>t vertraut <br />

• kir<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Stiftungszweck, wenn er „dem Glauben an Gott“ dient <br />

• rein soziale und kulturelle Ziele sind als Zweck für kir<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Stiftung unzurei<strong>ch</strong>end <br />

2. Gesetzli<strong>ch</strong>e Besonderheiten <br />

• keine Verpfli<strong>ch</strong>tung zum Eintrag ins Handelsregister und Bezei<strong>ch</strong>nung einer Revisionsstelle <br />

• kir<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Stiftungen sind von Bundesre<strong>ch</strong>ts wegen von Stiftungsaufsi<strong>ch</strong>t befreit <br />

• Kantone dürfen kir<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Stiftungen jedo<strong>ch</strong> gewisser Aufsi<strong>ch</strong>t unterwerfen <br />

X. Personalfürsorgestiftung <br />

1. Entwicklung <br />

a. Bedarf na<strong>ch</strong> Personalfürsorgestiftung zufolge der Industrialisierung <br />

• vor der Industrialisierung herrs<strong>ch</strong>te nur bes<strong>ch</strong>eidener Sozials<strong>ch</strong>utz <br />

• Familie als Produktionseinheit bot si<strong>ch</strong> selbst soziale Si<strong>ch</strong>erheit <br />

• dur<strong>ch</strong> Industrialisierung sind Familien vom Arbeitslohn abhängig und bei dessen <br />

Ausfall grosser Notlage <br />

• zur Minderung sozialer Spannungen entstanden Personalfürsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen <br />

• Bund hat Kompetenz zur Erri<strong>ch</strong>tung der AHV/IV (1946 erri<strong>ch</strong>tet) <br />

• in Na<strong>ch</strong>kriegszeit wurde berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge erri<strong>ch</strong>tet, wel<strong>ch</strong>e steuerli<strong>ch</strong>e Anreize <br />

mitbra<strong>ch</strong>te und ab 1985 als obligatoris<strong>ch</strong>e Sozialversi<strong>ch</strong>erung gilt <br />

b. Drei-­‐Säulen-­‐Prinzip <br />

• seit 1972 in der Bundesverfassung verankert <br />

• 1. Säule: AHV/IV, allgemein für gesamte Wohnbevölkerung obligatoris<strong>ch</strong> <br />

• 2. Säule: Berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge, für erwerbstätige Bevölkerung obligatoris<strong>ch</strong> <br />

• 3. Säule: freiwillig, dient zum individuellen Sparen, Steuervergünstigungen <br />

c. Zusammenhang zwis<strong>ch</strong>en Berufsvorsorge und dem Stiftungsre<strong>ch</strong>t <br />

• BVG bestimmt, dass Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen der 2. Säule die Form einer Stiftung <br />

oder Genossens<strong>ch</strong>aft haben müssen, ausser sie sind öffentli<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> <br />

2. Begriff der Personalfürsorgestiftung <br />

• Unters<strong>ch</strong>ied zur gewöhnli<strong>ch</strong>en Stiftung liegt im Zweck und Kreis der Destinatäre <br />

• Zweck ist Unterstützungsleistungen in besonderen Lebenssituation ausri<strong>ch</strong>ten <br />

• Destinatäre ist Personal des Arbeitgebers und bei der Hinterlassenenfürsorge zusätzli<strong>ch</strong> de-­ren<br />

Angehörige <br />

3. Gesetzli<strong>ch</strong>e Besonderheiten der Personalfürsorgestiftung <br />

a. Allgemeines <br />

• es gelten allgemeine Vors<strong>ch</strong>riften über juristis<strong>ch</strong>e Personen <br />

• zusätzli<strong>ch</strong>e Sondervors<strong>ch</strong>riften, die verstärkte Stellung und verbesserten S<strong>ch</strong>utz der <br />

Destinatäre bewirken sollen <br />

b. Auskunftsre<strong>ch</strong>t <br />

• Arbeitgeber ist verpfli<strong>ch</strong>tet, dem Arbeitnehmer Auskunft über die Organisation, Tä-­tigkeit,<br />

Vermögenslage und Re<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> der Stiftung zu geben <br />

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