ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch
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• einheitli<strong>ch</strong> anwendbares Re<strong>ch</strong>t geregelt für Staaten, die es ratifiziert haben <br />
• Settlor hat freie Re<strong>ch</strong>tswahl <br />
• Fragen betreffend die Trusts sind im IPRG geregelt <br />
• Trust-‐Erri<strong>ch</strong>tung in S<strong>ch</strong>weiz ist zulässig, materiell-‐re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> aber ni<strong>ch</strong>t verankert <br />
b. Umfang der Anerkennung <br />
• Anerkennung des Trust bezieht si<strong>ch</strong> auf alle Re<strong>ch</strong>tswirkungen: Zwangsvollstre-ckung,<br />
Herausgabepflihct des Trustees <br />
5. Würdigung <br />
a. Vereinfa<strong>ch</strong>ungen <br />
• die Ratifikation des Trust-‐Übereinkommens führt zu grösserer Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit <br />
b. Bedenken <br />
i. Allgemeines <br />
• da aus anderer Re<strong>ch</strong>tstradition stammend ist fragli<strong>ch</strong>, ob dur<strong>ch</strong> Trust das <br />
Stiftungsre<strong>ch</strong>t umgangen werden kann <br />
• da Trusts sehr flexibel ausgestaltet sind, können sie Funktionen der Stiftung <br />
sehr gut übernehmen <br />
ii. Umgehung formaler Vors<strong>ch</strong>riften <br />
• keine öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung von Trusts nötig <br />
• Handelsregistereintrag und Revisionsstelle sind ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong> <br />
• aufgrund der Selbständigkeit des Trustvermögens, kann bei Haftung ni<strong>ch</strong>t <br />
auf dahinter stehende Privatpersonen zurückgegriffen werden, wie dies <br />
sonst bei fehlenden Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keiten den Fall ist <br />
iii. Umgehung des Verbots der Familienunterhaltsstiftung und des Familienfideikom-misses<br />
<br />
• da Trust bezügli<strong>ch</strong> Zweck offener ist als Stiftung ist fragli<strong>ch</strong>, ob Art. 335 <strong>ZGB</strong> <br />
au<strong>ch</strong> Wirkung gegenüber den Trusts hat <br />
• Familienunterhaltstiftung und Familienfideikommisse sind bei Trusts ni<strong>ch</strong>t <br />
einges<strong>ch</strong>ränkt, da er ja in der Regel ni<strong>ch</strong>t ewig angelegt ist <br />
c. Vorläufiges Fazit <br />
• es wird ni<strong>ch</strong>t erwartet, dass Stiftung wegen den Trusts bedeutungslos werden <br />
• da Trusts ausländis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t unterliegen und als reiner Binnentrust zu steuerli-<strong>ch</strong>en<br />
Na<strong>ch</strong>teilen führen kann, unterliegt Trust einer gewissen Unsi<strong>ch</strong>erheit <br />
• Stiftung ist weiterhin weiterverbreitet und verlässli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>tsinstitut, das grosses <br />
Vertrauen geniesst <br />
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