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ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch

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• au<strong>ch</strong> bei na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en Widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>keiten und Unsittli<strong>ch</strong>keiten gilt Aufhebung <br />

(Gesetzesänderungen etc.) à kantonale und Bundesbehörden für Aufhebung zuständig <br />

• Familienstiftungen und kir<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Stiftungen werden dur<strong>ch</strong> Geri<strong>ch</strong>t aufgehoben <br />

2. Fusion von Stiftungen <br />

• organisatoris<strong>ch</strong>e Aufhebung <br />

• Fusion nur zulässig, wenn sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> gere<strong>ch</strong>tfertigt und der Wahrung/Dur<strong>ch</strong>führung des Stif-­tungszwecks<br />

dient <br />

• Vermögensübertragung von Stiftung auf andere Re<strong>ch</strong>tsträger mögli<strong>ch</strong> (Gesells<strong>ch</strong>aft) <br />

3. Liquidation und Verwendung des Stiftungsvermögens <br />

• Liquidation wird wie bei Genossens<strong>ch</strong>aft vorgenommen <br />

• Verfahren steht unter behördli<strong>ch</strong>er Aufsi<strong>ch</strong>t, Ende mit Lös<strong>ch</strong>ung im Handelsregister <br />

• Vermögen fällt an für Aufsi<strong>ch</strong>t zuständiges Gemeinwesen, sofern in Statuten keinen be-­stimmten<br />

Verwendungszweck bestimmt ist <br />

VIII. Familienstiftung <br />

1. Begriff <br />

• verselbständigtes Vermögen <br />

• mit Familie dadur<strong>ch</strong> verbunden, dass es den Erziehungs-­‐ und Ausstattungskosten dient <br />

a. Positive Voraussetzungen (Art. 335 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>) <br />

• Stiftungsvermögen wird an Familie geknüpft <br />

• Vermögen muss den gesetzli<strong>ch</strong> vorges<strong>ch</strong>riebenen Zwecken dienen <br />

b. Negative Voraussetzungen (Art. 335 Abs. 1 und 2 <strong>ZGB</strong>) <br />

• gesetzli<strong>ch</strong> erlaubt sind nur reine Unterhaltsstiftungen <br />

• Verbot der Erri<strong>ch</strong>tung von Familienfideikommissen <br />

i. Verbot der Unterhaltsstiftungen <br />

• Verbot, den Destinatären regelmässig Genuss und Ertrag aus Vermögens-­werten<br />

zukommen zu lassen <br />

• erri<strong>ch</strong>tet man ausländis<strong>ch</strong>e Stiftung, ist Verbot jedo<strong>ch</strong> lei<strong>ch</strong>t zu umgehen <br />

ii. Verbot der Familienfideikommisse <br />

• Sondervermögen (Landgut), keine eigene Re<strong>ch</strong>tpersönli<strong>ch</strong>keit, wel<strong>ch</strong>es <br />

na<strong>ch</strong> festgelegten Regeln auf die weiteren Generation übergehen soll <br />

• nur eine Person der mögli<strong>ch</strong>en Erben ist als Na<strong>ch</strong>folger mögli<strong>ch</strong> <br />

(Bsp. Erstgeborenes Kind des Fideikommissbere<strong>ch</strong>tigten) <br />

2. Gesetzli<strong>ch</strong>e Besonderheiten <br />

• Familienstiftung erlangt ihre Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit unabhängig vom Handelsregistereintrag <br />

• falls sie kaufmännis<strong>ch</strong>es Gewerbe führt, ist sie zum Eintrag verpfli<strong>ch</strong>tet à deklaratoris<strong>ch</strong> <br />

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