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ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch

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4. Aufsi<strong>ch</strong>tsmittel <br />

• repressive und präventive Massnahmen <br />

• Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde darf ni<strong>ch</strong>t an Stelle der Stiftungsorgane handeln und keine Ermessens-­kontrolle<br />

ausüben <br />

• Geläufige Aufsi<strong>ch</strong>tsmittel: <br />

o Mahnung, Verweis, Busse <br />

o Beri<strong>ch</strong>terstattungspfli<strong>ch</strong>t <br />

o Bü<strong>ch</strong>er-­‐/Akteneinsi<strong>ch</strong>t, Re<strong>ch</strong>nungsprüfung, Überwa<strong>ch</strong>ung der Kapitalanlagen <br />

• repressive Aufsi<strong>ch</strong>tsmittel: <br />

o Aufhebung von gesetzeswidrigen Ents<strong>ch</strong>eiden, Grundbu<strong>ch</strong>sperre <br />

o Absetzung von Personen der Stiftungsorgane <br />

o Wiederherstellung des re<strong>ch</strong>tmässigen Zustandes <br />

VI. Umwandlung der Stiftung <br />

1. Problemstellung <br />

• Stiftung unterliegt einer sa<strong>ch</strong>bedingten Unbewegli<strong>ch</strong>keit <br />

• Änderung des Stiftungszwecks ist grundsätzli<strong>ch</strong> ausges<strong>ch</strong>lossen <br />

• gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Veränderungen bedingen es aber oftmals, dass Umwandlung vorgenom-­men<br />

wird, um zu verhindern, dass dem Wille des Stifters weiter kund getan werden kann <br />

• ausnahmsweise ist Umwandlung der Organisation und des Zwecks der Stiftung zulässig <br />

2. Änderung der Organisation <br />

• erlaubt, wenn Erhaltung des Vermögens und Wahrung des Zwecks die Änderung erfordern <br />

• Umwandlungsbehörde handelt nur auf Antrag der Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde <br />

• Stiftungsreglement kann dur<strong>ch</strong> Leitungsorgane selbst abgeändert werden <br />

3. Änderung des Zwecks <br />

a. Im Allgemeinen <br />

• wenn der Zweck andere Bedeutung erlangt und si<strong>ch</strong> vom Willen des Stifters ent-­fremdet<br />

und dieser in Kenntnis der veränderten Umstände Zweck selber anders <br />

ums<strong>ch</strong>rieben hätte, ist Zweckänderung zulässig <br />

b. Auf Antrag des Stifters <br />

• Zweckänderung setzt Vorbehalt bereits in Stiftungsurkunde voraus <br />

• seit der letzten Änderung müssen mindestens 10 Jahre vergangen sein <br />

• Re<strong>ch</strong>t des Stifters auf Änderung ist absolut hö<strong>ch</strong>stpersönli<strong>ch</strong> und unübertragbar <br />

4. Zuständigkeit und Verfahren <br />

• für Änderungen der Organisation und des Zwecks ist Gemeinwesen zuständig <br />

• Stiftungsorgane können Gesu<strong>ch</strong> an Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde ri<strong>ch</strong>ten, wel<strong>ch</strong>e wiederum Antrag a n <br />

Umwandlungsbehörde ri<strong>ch</strong>ten muss <br />

• bei mehreren Stiftern kann Änderung des Zwecks nur gemeinsam verlangt werden <br />

• Änderungen benötigen keine öff. Beurkundung, sind jedo<strong>ch</strong> im Handelsregister einzutragen <br />

VII. Aufhebung der Stiftung <br />

1. Aufhebungsgründe <br />

• keine Selbstauflösung <br />

• von Gesetzes wegen wird Stiftung wegen Unerrei<strong>ch</strong>barkeit des Zwecks, dauerndem Ver-­mögensverlust<br />

und bei Zahlungsunfähigkeit aufgehoben <br />

<br />

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