ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch
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4. Aufsi<strong>ch</strong>tsmittel <br />
• repressive und präventive Massnahmen <br />
• Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde darf ni<strong>ch</strong>t an Stelle der Stiftungsorgane handeln und keine Ermessens-kontrolle<br />
ausüben <br />
• Geläufige Aufsi<strong>ch</strong>tsmittel: <br />
o Mahnung, Verweis, Busse <br />
o Beri<strong>ch</strong>terstattungspfli<strong>ch</strong>t <br />
o Bü<strong>ch</strong>er-‐/Akteneinsi<strong>ch</strong>t, Re<strong>ch</strong>nungsprüfung, Überwa<strong>ch</strong>ung der Kapitalanlagen <br />
• repressive Aufsi<strong>ch</strong>tsmittel: <br />
o Aufhebung von gesetzeswidrigen Ents<strong>ch</strong>eiden, Grundbu<strong>ch</strong>sperre <br />
o Absetzung von Personen der Stiftungsorgane <br />
o Wiederherstellung des re<strong>ch</strong>tmässigen Zustandes <br />
VI. Umwandlung der Stiftung <br />
1. Problemstellung <br />
• Stiftung unterliegt einer sa<strong>ch</strong>bedingten Unbewegli<strong>ch</strong>keit <br />
• Änderung des Stiftungszwecks ist grundsätzli<strong>ch</strong> ausges<strong>ch</strong>lossen <br />
• gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Veränderungen bedingen es aber oftmals, dass Umwandlung vorgenom-men<br />
wird, um zu verhindern, dass dem Wille des Stifters weiter kund getan werden kann <br />
• ausnahmsweise ist Umwandlung der Organisation und des Zwecks der Stiftung zulässig <br />
2. Änderung der Organisation <br />
• erlaubt, wenn Erhaltung des Vermögens und Wahrung des Zwecks die Änderung erfordern <br />
• Umwandlungsbehörde handelt nur auf Antrag der Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde <br />
• Stiftungsreglement kann dur<strong>ch</strong> Leitungsorgane selbst abgeändert werden <br />
3. Änderung des Zwecks <br />
a. Im Allgemeinen <br />
• wenn der Zweck andere Bedeutung erlangt und si<strong>ch</strong> vom Willen des Stifters ent-fremdet<br />
und dieser in Kenntnis der veränderten Umstände Zweck selber anders <br />
ums<strong>ch</strong>rieben hätte, ist Zweckänderung zulässig <br />
b. Auf Antrag des Stifters <br />
• Zweckänderung setzt Vorbehalt bereits in Stiftungsurkunde voraus <br />
• seit der letzten Änderung müssen mindestens 10 Jahre vergangen sein <br />
• Re<strong>ch</strong>t des Stifters auf Änderung ist absolut hö<strong>ch</strong>stpersönli<strong>ch</strong> und unübertragbar <br />
4. Zuständigkeit und Verfahren <br />
• für Änderungen der Organisation und des Zwecks ist Gemeinwesen zuständig <br />
• Stiftungsorgane können Gesu<strong>ch</strong> an Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde ri<strong>ch</strong>ten, wel<strong>ch</strong>e wiederum Antrag a n <br />
Umwandlungsbehörde ri<strong>ch</strong>ten muss <br />
• bei mehreren Stiftern kann Änderung des Zwecks nur gemeinsam verlangt werden <br />
• Änderungen benötigen keine öff. Beurkundung, sind jedo<strong>ch</strong> im Handelsregister einzutragen <br />
VII. Aufhebung der Stiftung <br />
1. Aufhebungsgründe <br />
• keine Selbstauflösung <br />
• von Gesetzes wegen wird Stiftung wegen Unerrei<strong>ch</strong>barkeit des Zwecks, dauerndem Ver-mögensverlust<br />
und bei Zahlungsunfähigkeit aufgehoben <br />
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