ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch
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• diese Personen haben geringeren S<strong>ch</strong>utz ihres Privatlebens, da Interesse der Öf-fentli<strong>ch</strong>keit<br />
überwiegt <br />
• Infos sind aber nur von Interesse, sofern sie in ri<strong>ch</strong>tiger Form und wahr sind <br />
g. Geri<strong>ch</strong>tsberi<strong>ch</strong>terstattung <br />
• Grundsatz der Geri<strong>ch</strong>tsöffentli<strong>ch</strong>keit, transparente Justiztätigkeit <br />
• an Geri<strong>ch</strong>tstätigkeit/-‐ents<strong>ch</strong>eid besteht erhebli<strong>ch</strong>es öffentli<strong>ch</strong>es Interesse <br />
• an Veröffentli<strong>ch</strong>ung des Namens der bes<strong>ch</strong>uldigten Person besteht aber kein <br />
überwiegendes öffentli<strong>ch</strong>es Interesse <br />
h. Kunst, Kultur, Wissens<strong>ch</strong>aft <br />
• s<strong>ch</strong>ützenswertes Interesse, dass künstleris<strong>ch</strong>e und kulturelle Tätigkeit ni<strong>ch</strong>t <br />
grundlos einges<strong>ch</strong>ränkt wird <br />
VII. S<strong>ch</strong>utz der wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Persönli<strong>ch</strong>keit <br />
1. Allgemeines <br />
• natürli<strong>ch</strong>e/juristis<strong>ch</strong>e Personen sollen ihrer wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Tätigkeit frei na<strong>ch</strong>gehen <br />
können, Re<strong>ch</strong>t auf wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Entfaltung <br />
• Freiheit des Einzelnen, seine Persönli<strong>ch</strong>keitsattribute (Arbeitskraft, Kenntnisse, Sportta-lente,<br />
Name) gegen Entgelt kommerziell zu verwenden <br />
2. Boykotte und Kartelle <br />
• S<strong>ch</strong>utz gegen Eingriffe des Staates, trotzdem Wirts<strong>ch</strong>aft des freien Wettbewerbs <br />
• dieser darf aber ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> private Abma<strong>ch</strong>ungen ausges<strong>ch</strong>altet werden <br />
• keine Kartelle zu Bezugs-‐ und Liefersperren <br />
• generelle Unzulässigkeit und ausnahmsweise Re<strong>ch</strong>tfertigung der Wettbewerbsstörung <br />
3. Zwangskommerzialisierung der Persönli<strong>ch</strong>keit <br />
• Boykott: Betroffene werden an bestimmter wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Tätigkeit gehindert <br />
• Zwangskommerzialisierung: Persönli<strong>ch</strong>keitsattribute werden ohne/gegen dessen Willen <br />
kommerziell genutzt <br />
hier steht die Abs<strong>ch</strong>öpfung des vom Verletzer erzielten Gewinns im Vordergrund <br />
§ 14 Klagen des Persönli<strong>ch</strong>keitss<strong>ch</strong>utzes <br />
I. Einführung <br />
Art. 28a <strong>ZGB</strong> beinhaltet eine Aufzählung der Re<strong>ch</strong>tsbehelfe (=Massnahmen): <br />
Spezifis<strong>ch</strong>e, „besondere“ <br />
Klagen/Begehren: <br />
-‐ Unterlassungsklage <br />
-‐ Beseitigungsklage <br />
-‐ Feststellungsklage <br />
-‐ Publikations-‐/Beri<strong>ch</strong>tigungsbegehren <br />
im Zusammenhang mit der Beseitungs-‐/ <br />
Feststellungsklagen <br />
„allgemeine“ Klagen: <br />
-‐ S<strong>ch</strong>adenersatzklage <br />
-‐ Genugtuungsklage <br />
-‐ Gewinnherabsetzungsklage <br />
-‐> negatoris<strong>ch</strong>en Charakter (= abwehrend) <br />
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