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ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch

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• diese Personen haben geringeren S<strong>ch</strong>utz ihres Privatlebens, da Interesse der Öf-­fentli<strong>ch</strong>keit<br />

überwiegt <br />

• Infos sind aber nur von Interesse, sofern sie in ri<strong>ch</strong>tiger Form und wahr sind <br />

g. Geri<strong>ch</strong>tsberi<strong>ch</strong>terstattung <br />

• Grundsatz der Geri<strong>ch</strong>tsöffentli<strong>ch</strong>keit, transparente Justiztätigkeit <br />

• an Geri<strong>ch</strong>tstätigkeit/-­‐ents<strong>ch</strong>eid besteht erhebli<strong>ch</strong>es öffentli<strong>ch</strong>es Interesse <br />

• an Veröffentli<strong>ch</strong>ung des Namens der bes<strong>ch</strong>uldigten Person besteht aber kein <br />

überwiegendes öffentli<strong>ch</strong>es Interesse <br />

h. Kunst, Kultur, Wissens<strong>ch</strong>aft <br />

• s<strong>ch</strong>ützenswertes Interesse, dass künstleris<strong>ch</strong>e und kulturelle Tätigkeit ni<strong>ch</strong>t <br />

grundlos einges<strong>ch</strong>ränkt wird <br />

VII. S<strong>ch</strong>utz der wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Persönli<strong>ch</strong>keit <br />

1. Allgemeines <br />

• natürli<strong>ch</strong>e/juristis<strong>ch</strong>e Personen sollen ihrer wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Tätigkeit frei na<strong>ch</strong>gehen <br />

können, Re<strong>ch</strong>t auf wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Entfaltung <br />

• Freiheit des Einzelnen, seine Persönli<strong>ch</strong>keitsattribute (Arbeitskraft, Kenntnisse, Sportta-­lente,<br />

Name) gegen Entgelt kommerziell zu verwenden <br />

2. Boykotte und Kartelle <br />

• S<strong>ch</strong>utz gegen Eingriffe des Staates, trotzdem Wirts<strong>ch</strong>aft des freien Wettbewerbs <br />

• dieser darf aber ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> private Abma<strong>ch</strong>ungen ausges<strong>ch</strong>altet werden <br />

• keine Kartelle zu Bezugs-­‐ und Liefersperren <br />

• generelle Unzulässigkeit und ausnahmsweise Re<strong>ch</strong>tfertigung der Wettbewerbsstörung <br />

3. Zwangskommerzialisierung der Persönli<strong>ch</strong>keit <br />

• Boykott: Betroffene werden an bestimmter wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Tätigkeit gehindert <br />

• Zwangskommerzialisierung: Persönli<strong>ch</strong>keitsattribute werden ohne/gegen dessen Willen <br />

kommerziell genutzt <br />

hier steht die Abs<strong>ch</strong>öpfung des vom Verletzer erzielten Gewinns im Vordergrund <br />

§ 14 Klagen des Persönli<strong>ch</strong>keitss<strong>ch</strong>utzes <br />

I. Einführung <br />

Art. 28a <strong>ZGB</strong> beinhaltet eine Aufzählung der Re<strong>ch</strong>tsbehelfe (=Massnahmen): <br />

Spezifis<strong>ch</strong>e, „besondere“ <br />

Klagen/Begehren: <br />

-­‐ Unterlassungsklage <br />

-­‐ Beseitigungsklage <br />

-­‐ Feststellungsklage <br />

-­‐ Publikations-­‐/Beri<strong>ch</strong>tigungsbegehren <br />

im Zusammenhang mit der Beseitungs-­‐/ <br />

Feststellungsklagen <br />

„allgemeine“ Klagen: <br />

-­‐ S<strong>ch</strong>adenersatzklage <br />

-­‐ Genugtuungsklage <br />

-­‐ Gewinnherabsetzungsklage <br />

-­‐> negatoris<strong>ch</strong>en Charakter (= abwehrend) <br />

<br />

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