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ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch

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II. Der Familienname <br />

1. Erwerb des Familiennamens <br />

a) Kind verheirateter Eltern <br />

• Kind erhält gemeinsamer Familienname der Eltern <br />

• wenn die Eltern keinen Familiennamen tragen, erhält Kind jenen Ledignamen, den El-­tern<br />

für gemeinsame Kinder bestimmt haben <br />

b) Kind ni<strong>ch</strong>t verheirateter Eltern <br />

• Kind erhält Ledignamen der Mutter <br />

• bei na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>er Heirat, erhält Kind na<strong>ch</strong> gesetzli<strong>ch</strong>er Namensänderung den Familien-­namen<br />

seiner verheirateten Eltern <br />

c) Findelkind <br />

• zuständige kantonale Behörde gibt Findelkind einen Vor-­‐ und Familiennamen <br />

• wenn Abstammung festgestellt wird, erhält es dur<strong>ch</strong> gesetzli<strong>ch</strong>e Namensänderung sei-­nen<br />

ri<strong>ch</strong>tigen Namen <br />

d) Adoption <br />

• adoptiertes Kind erhält Familiennamen seiner Adoptiveltern <br />

2. Familienname der Ehegatten <br />

• Neue Re<strong>ch</strong>tslage per 1.1.2013 <br />

• „von der Wiege bis zur Bahre“ den glei<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>namen tragen <br />

• Brautleute behalten bei der Heirat ihren Ledignamen, sofern sie ni<strong>ch</strong>t erklären, einen gemein-­samen<br />

Familiennamen tragen zu wollen <br />

• neu sollen unverheiratete Paare au<strong>ch</strong> Familienname des Vaters als Na<strong>ch</strong>name des Kindes wäh-­len<br />

können <br />

• Mögli<strong>ch</strong>keit für Ehegatten, die vor neuem Gesetz geheiratet haben, dur<strong>ch</strong> blosse Erklärung ge-­genüber<br />

Zivilstandsbeamten, Ledignamen zurückzuerwerben <br />

• Allianzname = Ni<strong>ch</strong>t-­‐Familienname wird mit Bindestri<strong>ch</strong> an Familienname angefügt <br />

à kein amtli<strong>ch</strong>er Name! <br />

• Bei S<strong>ch</strong>eidung/Ungültigerklärung kann Ehegatte erklären, wieder Name vor der Heirat zu führen <br />

• beim Tod des Ehegatten, besteht Mögli<strong>ch</strong>keit, wieder Ledignamen anzunehmen <br />

3. Adelstitel <br />

• Adelsbezei<strong>ch</strong>nung verstossen gegen Glei<strong>ch</strong>heitsgebot (Art. 8 BV) <br />

• dürfen deshalb ni<strong>ch</strong>t mehr als sol<strong>ch</strong>e in Zivilstandsregister eingetragen werden <br />

(Bsp: von Reding, „von“ ist unzulässig) <br />

4. Pseudonyme <br />

• sofern keine Namensre<strong>ch</strong>t anderer Personen verletzt werden und <br />

• keine Täus<strong>ch</strong>ungsgefahr besteht, dürfen sie gebrau<strong>ch</strong>t werden <br />

• diese Namen gelten au<strong>ch</strong> als „Namen“ und geniessen den selben S<strong>ch</strong>utz <br />

III. Der Vorname <br />

1. Grundsatz <br />

• au<strong>ch</strong> Vorname geniesst Namenss<strong>ch</strong>utz <br />

• Eltern bestimmen Vorname des Kindes <br />

• falls unverheiratet und keine gemeinsame Sorge; Mutter bestimmt Vorname <br />

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