ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch
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II. Der Familienname <br />
1. Erwerb des Familiennamens <br />
a) Kind verheirateter Eltern <br />
• Kind erhält gemeinsamer Familienname der Eltern <br />
• wenn die Eltern keinen Familiennamen tragen, erhält Kind jenen Ledignamen, den El-tern<br />
für gemeinsame Kinder bestimmt haben <br />
b) Kind ni<strong>ch</strong>t verheirateter Eltern <br />
• Kind erhält Ledignamen der Mutter <br />
• bei na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>er Heirat, erhält Kind na<strong>ch</strong> gesetzli<strong>ch</strong>er Namensänderung den Familien-namen<br />
seiner verheirateten Eltern <br />
c) Findelkind <br />
• zuständige kantonale Behörde gibt Findelkind einen Vor-‐ und Familiennamen <br />
• wenn Abstammung festgestellt wird, erhält es dur<strong>ch</strong> gesetzli<strong>ch</strong>e Namensänderung sei-nen<br />
ri<strong>ch</strong>tigen Namen <br />
d) Adoption <br />
• adoptiertes Kind erhält Familiennamen seiner Adoptiveltern <br />
2. Familienname der Ehegatten <br />
• Neue Re<strong>ch</strong>tslage per 1.1.2013 <br />
• „von der Wiege bis zur Bahre“ den glei<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>namen tragen <br />
• Brautleute behalten bei der Heirat ihren Ledignamen, sofern sie ni<strong>ch</strong>t erklären, einen gemein-samen<br />
Familiennamen tragen zu wollen <br />
• neu sollen unverheiratete Paare au<strong>ch</strong> Familienname des Vaters als Na<strong>ch</strong>name des Kindes wäh-len<br />
können <br />
• Mögli<strong>ch</strong>keit für Ehegatten, die vor neuem Gesetz geheiratet haben, dur<strong>ch</strong> blosse Erklärung ge-genüber<br />
Zivilstandsbeamten, Ledignamen zurückzuerwerben <br />
• Allianzname = Ni<strong>ch</strong>t-‐Familienname wird mit Bindestri<strong>ch</strong> an Familienname angefügt <br />
à kein amtli<strong>ch</strong>er Name! <br />
• Bei S<strong>ch</strong>eidung/Ungültigerklärung kann Ehegatte erklären, wieder Name vor der Heirat zu führen <br />
• beim Tod des Ehegatten, besteht Mögli<strong>ch</strong>keit, wieder Ledignamen anzunehmen <br />
3. Adelstitel <br />
• Adelsbezei<strong>ch</strong>nung verstossen gegen Glei<strong>ch</strong>heitsgebot (Art. 8 BV) <br />
• dürfen deshalb ni<strong>ch</strong>t mehr als sol<strong>ch</strong>e in Zivilstandsregister eingetragen werden <br />
(Bsp: von Reding, „von“ ist unzulässig) <br />
4. Pseudonyme <br />
• sofern keine Namensre<strong>ch</strong>t anderer Personen verletzt werden und <br />
• keine Täus<strong>ch</strong>ungsgefahr besteht, dürfen sie gebrau<strong>ch</strong>t werden <br />
• diese Namen gelten au<strong>ch</strong> als „Namen“ und geniessen den selben S<strong>ch</strong>utz <br />
III. Der Vorname <br />
1. Grundsatz <br />
• au<strong>ch</strong> Vorname geniesst Namenss<strong>ch</strong>utz <br />
• Eltern bestimmen Vorname des Kindes <br />
• falls unverheiratet und keine gemeinsame Sorge; Mutter bestimmt Vorname <br />
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