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ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch

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Vertretungsre<strong>ch</strong>t für: <br />

• Re<strong>ch</strong>tshandlungen betreffend Unterhaltsbedarf <br />

• Ordentli<strong>ch</strong>e Verwaltung des Einkommens <br />

• Befugnis zur Postöffnung <br />

-­‐> ausserordentli<strong>ch</strong>e Vermögensverwaltung bedarf Zustimmung der Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzbehörde <br />

-­‐ Patientenverfügung; Person, wel<strong>ch</strong>e medizinis<strong>ch</strong>en Massnahmen (ni<strong>ch</strong>t) zustimmt bei <br />

Urteilsunfähigkeit des Patienten <br />

-­‐ Fehlen eines Vertreters; Erwa<strong>ch</strong>senen-­‐/Kindess<strong>ch</strong>utzbehörde ernennt Beistand oder handelt selber <br />

Bes<strong>ch</strong>ränkte Handlungsunfähigkeit: <br />

Urteilsfähige minderjährige Person ist in einzelnen Handlungen einges<strong>ch</strong>ränkt <br />

Mit Zustimmung des gesetzli<strong>ch</strong>en Vertreters kann sie alle Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte vornehmen <br />

Folgende Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte sind ohne Zustimmung mögli<strong>ch</strong>; <br />

• Erledigung geringfügiger Angelegenheiten des Alltags (Migros, Busfahren, Heftli) <br />

• Ausüben hö<strong>ch</strong>stpersönli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te (bei relativhö.p.R; gesetzl. Vertr. zur Handlung bere<strong>ch</strong>tigt) <br />

• Erlangen von unentgeltli<strong>ch</strong>en Vorteilen (S<strong>ch</strong>enkung, ohne zusätzl. Auflagen/Bedingungen) <br />

• Handlungen, die nur Urteilsfähigkeit verlangen (Deliktsfähigkeit) <br />

• Vertretung Dritter (12jähriger ma<strong>ch</strong>t Einkäufe für Mutter) <br />

Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>es Handeln mit Zustimmung des gesetzli<strong>ch</strong>en Vertreters: <br />

• Zustimmung als „Nebenre<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft“; Hauptre<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft ist erst wirksam, wenn Zustim-­mung<br />

erfolgt ist, bleibt Zustimmung aus, ist Ges<strong>ch</strong>äft ni<strong>ch</strong>tig. <br />

• Zeitli<strong>ch</strong>e Unters<strong>ch</strong>iede der Zustimmung: <br />

o Ermä<strong>ch</strong>tigung; vorgängige Zustimmung <br />

o<br />

o<br />

Mitwirkung; glei<strong>ch</strong>zeitige Zustimmung zum Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft <br />

Genehmigung; na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>e Zustimmung, rückwirkende Wirksamkeit des Ges<strong>ch</strong>äfts <br />

-­‐> Genehmigung hat innert angemessener Frist zu erfolgen! <br />

Beistands<strong>ch</strong>aften: <br />

Behördli<strong>ch</strong>e Massnahmen, zum Wohl und S<strong>ch</strong>utz hilfsbedürftiger Personen <br />

Mündig, urteilsunfähig -­‐> umfassende Beistands<strong>ch</strong>aft (handlungsunfähig) <br />

Mündig, teilweise urteilsunfähig -­‐> einges<strong>ch</strong>ränkte Beistands<strong>ch</strong>aft (bes<strong>ch</strong>ränkt handlungsfähig) <br />

Einges<strong>ch</strong>ränkte Beistands<strong>ch</strong>aften: <br />

Beistand einer Person handelt in Regel alleine, für gewisse Ges<strong>ch</strong>äft ist Genehmigung dur<strong>ch</strong> Erwa<strong>ch</strong>sen-­s<strong>ch</strong>utzbehörde<br />

nötig: <br />

• Kündigung eines Mietvertrages <br />

• Abs<strong>ch</strong>luss eines Erbvertrages <br />

• Aufnahme eines Darlehens <br />

Bei bes<strong>ch</strong>ränkter Handlungsfähigkeit kann verbeiständete Person mit oder teilweise ohne Zustimmung <br />

sogar selber handeln (wie urteilsfähiger Minderjähriger); keine Zustimmung bedarf es in folgenden Fäl-­len:<br />

<br />

• Vertretung Dritter <br />

• Erlangen unentgeltli<strong>ch</strong>er Vorteile <br />

• Besorgung geringfügiger Angelegenheiten des tägli<strong>ch</strong>en Alltags <br />

• Ausüben hö<strong>ch</strong>stpersönli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>te <br />

Begleitbeistands<strong>ch</strong>aft: <br />

Unterstützung zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten <br />

Keine Eins<strong>ch</strong>ränkung der Handlungsfähigkeit <br />

Vertretungsbeistands<strong>ch</strong>aft: <br />

Bestimmte Angelegenheiten können ni<strong>ch</strong>t selber wahrgenommen werden, Vertretung der Person <br />

<br />

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