ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch
ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch
ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
• Au<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>ulen, die dur<strong>ch</strong> Unternehmensträgerstiftung betreiben werden <br />
• als atypis<strong>ch</strong>e Unternehmensstiftungen gelten jene, wel<strong>ch</strong>e in Zusammenhang mit reinen <br />
Handelsunternehmen, Banken, Industrien auftreten <br />
5. Motive <br />
• Starrheit der Stiftung und wenig strukturelle Veränderung wird ges<strong>ch</strong>ätzt <br />
• Unternehmensphilosophie kann dur<strong>ch</strong> Stiftung au<strong>ch</strong> in Zukunft errei<strong>ch</strong>t werden <br />
• mit Stiftung kann innere Unabhängigkeit von übergeordneten, wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Trägern ver-folgt<br />
werden <br />
• als besonderer Unternehmenszweck gilt die Begünstigung der Mitarbeiter der Unterneh-mung<br />
<br />
6. Praktis<strong>ch</strong>e Bedeutung <br />
• rund 1/7 aller Stiftungen sind Unternehmensträgerstiftungen, die direkt an Führung eines <br />
wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Unternehmens beteiligt sind <br />
• dabei handelt es si<strong>ch</strong> zumeist um Betrieb von Spitälern, S<strong>ch</strong>ulen, Krankenkassen, Kreditstif-tungen,<br />
Heimen <br />
• demgegenüber ist der Anteil an Holdingstiftungen eher bes<strong>ch</strong>eiden <br />
XIII. Exkurs: Trust <br />
1. Vorbemerkung <br />
• Re<strong>ch</strong>tsinstitut mit Ursprung in England und im anglo-‐amerikanis<strong>ch</strong>en Raum stark verbreitet <br />
• grosse Ähnli<strong>ch</strong>keit mit Stiftung und Wahrnehmung ähnli<strong>ch</strong>er Funktionen <br />
2. Begriff und Funktion <br />
a. Begriff <br />
• dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft unter Lebenden oder dur<strong>ch</strong> Testament erri<strong>ch</strong>ten <br />
• Vermögenswerte werden dur<strong>ch</strong> Settlor (Begründer) auf Trustees übertragen <br />
• Trustees müssen Trustvermögen verwalten und für Zweck verwenden, den Settlor <br />
vorgibt <br />
• Zweck kann allgemeiner Natur sein oder günstig für Beneficiaries (Begünstigte) <br />
• Settlor und/oder Trustee können glei<strong>ch</strong>zeitig Beneficiaries sein; Begründer kann <br />
si<strong>ch</strong> somit selber begünstigen <br />
• Vermögen wird dem Trustee übertragen und gilt als Sondervermögen, da es vom <br />
Privatvermögen des Trustee zu unters<strong>ch</strong>eiden ist à Gläubiger haben kein Zugriff <br />
b. Funktion <br />
• Zwecke der Na<strong>ch</strong>lassplanung <br />
• Strukturierung der ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>en Interessen, Vermögensverwaltung <br />
3. Verglei<strong>ch</strong> mit der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Stiftung <br />
• bei beiden wird Vermögen verselbständigt und einem Zweck gewidmet <br />
• Trust hat jedo<strong>ch</strong> keine Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit und ist ni<strong>ch</strong>t vermögensfähig, Stiftung s<strong>ch</strong>on <br />
• den Beneficiaries kommen eine Art Organstellung mit Kontroll-‐ und Aufsi<strong>ch</strong>tsbefugnissen <br />
zu <br />
• Settlor hat Mögli<strong>ch</strong>keit, Trust zu späterem Zeitpunkt aufzulösen und verbleibendes Vermö-gen<br />
wieder an si<strong>ch</strong> zu ziehen <br />
4. Anerkennung von Trusts in der S<strong>ch</strong>weiz <br />
a. Anerkennung gemäss Haager Trust-‐Übereinkommen <br />
<br />
50