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ZGB I: Zusammenfassung Personenrecht - studunilu.ch

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• Au<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>ulen, die dur<strong>ch</strong> Unternehmensträgerstiftung betreiben werden <br />

• als atypis<strong>ch</strong>e Unternehmensstiftungen gelten jene, wel<strong>ch</strong>e in Zusammenhang mit reinen <br />

Handelsunternehmen, Banken, Industrien auftreten <br />

5. Motive <br />

• Starrheit der Stiftung und wenig strukturelle Veränderung wird ges<strong>ch</strong>ätzt <br />

• Unternehmensphilosophie kann dur<strong>ch</strong> Stiftung au<strong>ch</strong> in Zukunft errei<strong>ch</strong>t werden <br />

• mit Stiftung kann innere Unabhängigkeit von übergeordneten, wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Trägern ver-­folgt<br />

werden <br />

• als besonderer Unternehmenszweck gilt die Begünstigung der Mitarbeiter der Unterneh-­mung<br />

<br />

6. Praktis<strong>ch</strong>e Bedeutung <br />

• rund 1/7 aller Stiftungen sind Unternehmensträgerstiftungen, die direkt an Führung eines <br />

wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Unternehmens beteiligt sind <br />

• dabei handelt es si<strong>ch</strong> zumeist um Betrieb von Spitälern, S<strong>ch</strong>ulen, Krankenkassen, Kreditstif-­tungen,<br />

Heimen <br />

• demgegenüber ist der Anteil an Holdingstiftungen eher bes<strong>ch</strong>eiden <br />

XIII. Exkurs: Trust <br />

1. Vorbemerkung <br />

• Re<strong>ch</strong>tsinstitut mit Ursprung in England und im anglo-­‐amerikanis<strong>ch</strong>en Raum stark verbreitet <br />

• grosse Ähnli<strong>ch</strong>keit mit Stiftung und Wahrnehmung ähnli<strong>ch</strong>er Funktionen <br />

2. Begriff und Funktion <br />

a. Begriff <br />

• dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft unter Lebenden oder dur<strong>ch</strong> Testament erri<strong>ch</strong>ten <br />

• Vermögenswerte werden dur<strong>ch</strong> Settlor (Begründer) auf Trustees übertragen <br />

• Trustees müssen Trustvermögen verwalten und für Zweck verwenden, den Settlor <br />

vorgibt <br />

• Zweck kann allgemeiner Natur sein oder günstig für Beneficiaries (Begünstigte) <br />

• Settlor und/oder Trustee können glei<strong>ch</strong>zeitig Beneficiaries sein; Begründer kann <br />

si<strong>ch</strong> somit selber begünstigen <br />

• Vermögen wird dem Trustee übertragen und gilt als Sondervermögen, da es vom <br />

Privatvermögen des Trustee zu unters<strong>ch</strong>eiden ist à Gläubiger haben kein Zugriff <br />

b. Funktion <br />

• Zwecke der Na<strong>ch</strong>lassplanung <br />

• Strukturierung der ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>en Interessen, Vermögensverwaltung <br />

3. Verglei<strong>ch</strong> mit der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Stiftung <br />

• bei beiden wird Vermögen verselbständigt und einem Zweck gewidmet <br />

• Trust hat jedo<strong>ch</strong> keine Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit und ist ni<strong>ch</strong>t vermögensfähig, Stiftung s<strong>ch</strong>on <br />

• den Beneficiaries kommen eine Art Organstellung mit Kontroll-­‐ und Aufsi<strong>ch</strong>tsbefugnissen <br />

zu <br />

• Settlor hat Mögli<strong>ch</strong>keit, Trust zu späterem Zeitpunkt aufzulösen und verbleibendes Vermö-­gen<br />

wieder an si<strong>ch</strong> zu ziehen <br />

4. Anerkennung von Trusts in der S<strong>ch</strong>weiz <br />

a. Anerkennung gemäss Haager Trust-­‐Übereinkommen <br />

<br />

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