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Leitfaden zur Erstellung schriftlicher Prüfungsaufgaben an ...

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L<strong>an</strong>desinstitut für Schulentwicklung<br />

Insbesondere ist über die gesamte Ausbildungszeit hinweg auf die Gestaltung eines lernfeldorientierten<br />

Unterrichts <strong>zur</strong> Entwicklung der beruflichen H<strong>an</strong>dlungskompetenz und auf eine<br />

entsprechende Gestaltung der Leistungserhebungen auch im Hinblick auf die Abschlussprüfung<br />

zu achten.<br />

3 Die schriftliche Abschlussprüfung <strong>an</strong> Berufsfachschulen für Kinderpflege<br />

In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Ausbildungsziel erreicht<br />

und die erforderlichen Kompetenzen für die Aufnahme des Berufspraktikums erworben hat.<br />

Sie wird <strong>an</strong> der Berufsfachschule für Kinderpflege abgenommen und umfasst neben der<br />

schriftlichen, eine mündliche Prüfung. 4 In § 21 heißt es: „Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung<br />

wird vom Schulleiter im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde, der Zeitpunkt<br />

der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt." 5 In<br />

der Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden für die schriftliche Prüfung folgende Anforderungen<br />

dargelegt:<br />

„§ 24 Schriftliche Prüfung<br />

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter oder einer von ihm beauftragten<br />

Lehrkraft.<br />

(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind zu fertigen<br />

1. im Fach Deutsch (180 Minuten),<br />

2. im H<strong>an</strong>dlungsfeld Berufliches H<strong>an</strong>deln theoretisch und methodisch fundieren (150 Minuten)<br />

und<br />

3. im H<strong>an</strong>dlungsfeld Unterstützung der Sprachentwicklung (150 Minuten).<br />

(3) Die <strong>Prüfungsaufgaben</strong> werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne von der Schule gestellt.<br />

Die obere Schulaufsichtsbehörde sorgt für die Gleichwertigkeit der Aufgabenstellung.<br />

(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der schriftlichen<br />

Prüfung und den aufsichtsführenden Lehrkräften unterschrieben wird.<br />

(5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren<br />

Fachlehrkraft, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet;<br />

dabei sind g<strong>an</strong>ze und halbe zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste<br />

Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine g<strong>an</strong>ze oder halbe Note zu<br />

runden ist. Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe, die übrigen Dezimalen auf eine<br />

g<strong>an</strong>ze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine g<strong>an</strong>ze Note ab und können<br />

sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige<br />

Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden<br />

Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.<br />

4 vgl. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg: Ausbildungs- und Prüfungsordnung über die<br />

Ausbildung und Prüfung <strong>an</strong> den Berufsfachschulen für Kinderpflege. St<strong>an</strong>d: 25.11.2012. S. 12.<br />

5 Ebd. S. 12.<br />

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