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S. Lewark, E-Mail-Marketing - Fakultät für Wirtschaftswissenschaften ...

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Risiken des Einsatzes 16<br />

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es der Mediengruppe RTL erfolgreich gelungen<br />

ist, durch ein gezieltes Konzept die Interessen und Präferenzen der Abonnenten zu identifizieren<br />

und auf diese Weise sowohl die Effizienz als auch die Beliebtheit des Newsletters zu<br />

steigern.<br />

4 Risiken des Einsatzes<br />

Der Einsatz von E-<strong>Mail</strong>-<strong>Marketing</strong> weist neben den zahlreichen Vorteilen auch einige Risiken<br />

auf. Zum einen ist das steigende Spam-Aufkommen als der Faktor zu nennen, der die<br />

Effizienz des elektronischen Werbemediums auch in den nächsten Jahren weiter bedrohen<br />

wird. Zum anderen laufen mit Newsletter werbende Unternehmen durch die zahlreichen und<br />

sich stets ändernden rechtlichen Vorschriften Gefahr, sich aufgrund eines Gesetzesverstoßes<br />

strafbar zu machen. Auch wenn die Rechtsfolgen zumeist lediglich aus einem Ordnungsoder<br />

Bußgeld bestehen, ist in Extremfällen auch eine strafrechtliche Sanktion im Sinne von<br />

Haft- und Geldstrafen möglich. 73<br />

4.1 Rechtliche Aspekte<br />

Die folgenden Ausführungen legen die bedeutendsten rechtlich relevanten Rahmenbedingungen<br />

für den Einsatz von E-<strong>Mail</strong>-<strong>Marketing</strong> dar, welche grundsätzlich durch zwei Rechtsgebiete<br />

bestimmt werden. Dies sind zum einen das im UWG kodifizierte Wettbewerbsrecht,<br />

welches Anforderungen an den Versand elektronischer Post beinhaltet und zum anderen das<br />

Datenschutzrecht, das immer dann zur Anwendung kommt, wenn die Erhebung oder Verwendung<br />

personenbezogener Daten den Gegenstand der Rechtsfrage darstellen. 74<br />

Die wesentliche wettbewerbsrechtliche Voraussetzung für eine rechtskonforme Zustellung<br />

ist in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelt, wonach Werbung unter Verwendung elektronischer<br />

Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten einer unzumutbaren Belästigung<br />

gleichzusetzen ist. Aus diesem Grund sollten grundsätzlich ausschließlich Empfänger<br />

angeschrieben werden, von welchen eine nachweisbare Einverständniserklärung vorliegt.<br />

Abweichend von dieser Regelung kann nach § 7 Abs. 3 UWG der Versand der Werbebotschaft<br />

ohne eine Einwilligung erfolgen, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem<br />

Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse<br />

erhalten hat. In diesem Fall darf ohne das explizite Einverständnis für ähnliche Waren oder<br />

Dienstleistungen geworben werden, jedoch ausschließlich unter der Voraussetzung, dass der<br />

Empfänger der Verwendung nicht widersprochen hat und sowohl bei der Erhebung als auch<br />

jeder weiteren Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er dieser jederzeit<br />

widersprechen kann. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Beweislast für die Erfüllung<br />

der genannten Voraussetzungen alleinig der Werbende trägt. Diese Tatsache kann<br />

sich im Zweifelsfall als äußert schwierig gestalten, da der Nachweis über einen nicht erfolgten<br />

Widerspruch gewissermaßen unmöglich ist. 75<br />

73 Jens Eckardt in Schwarz (2009), S.426f<br />

74 Jens Eckardt in Schwarz (2009), S.409ff<br />

75 Jens Eckardt in Schwarz (2009), S.411f

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