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S. Lewark, E-Mail-Marketing - Fakultät für Wirtschaftswissenschaften ...

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Risiken des Einsatzes 17<br />

Aus diesem Grund gestaltet es sich trotz der Ausnahmeregelung als durchaus empfehlenswert,<br />

vor dem Versand von Werbemails stets eine nachweisbare Einverständniserklärung des<br />

Empfängers einzuholen. Dies kann grundsätzlich in elektronischer Form wie beispielsweise<br />

durch das Eintragen der Adresse in ein Kontaktformular auf der Website oder durch Aktivieren<br />

eines Häkchenfeldes realisiert werden. Zu beachten ist hierbei, dass die Einwilligung<br />

bewusst und eindeutig erfolgt, der Vorgang protokolliert wird sowie seitens des Abonnenten<br />

die Möglichkeit zum jederzeitigen Ab- und Widerruf besteht. Darüber hinaus ist es aufgrund<br />

datenschutzrechtlicher Bestimmungen unzulässig, während des Anmeldeprozesses abgesehen<br />

von der E-<strong>Mail</strong>-Adresse weitere personenbezogene Daten im Sinne von Pflichtangaben<br />

abzufragen (§ 3 BDSG, § 14 TMG).<br />

Für den Fall, dass die erhobene E-<strong>Mail</strong>-Adresse gespeichert wird, muss der Anbieter den<br />

Empfänger zusätzlich über die Zweckbestimmung der Erhebung, die Verarbeitung und die<br />

Nutzung informieren sowie bei der Erstellung von Nutzungsprofilen sicherstellen, dass diese<br />

pseudonymisiert sind und nicht mit den E-<strong>Mail</strong>-Adressen in Verbindung gebracht werden<br />

können (§13 TMG).<br />

Weitere formale Voraussetzungen für rechtskonformes E-<strong>Mail</strong>-<strong>Marketing</strong> betreffen die Anbieterkennzeichnung<br />

sowie die Gestaltung des Absenders und des Betreffs. Gemäß § 5 TMG<br />

muss der Newsletter ein Impressum mit Namen, Anschrift, Vertretungsberechtigten, Telefonnummer,<br />

E-<strong>Mail</strong>-Adresse, Handelsregister- und Steuernummer enthalten sowie aus Absender<br />

und Betreff der kommerzielle Charakter der Nachricht deutlich werden, sodass diese<br />

eindeutig als Werbebotschaft identifizierbar ist (§ 6 TMG).<br />

Zur Beantwortung der Frage, wie sich eine Einverständniserklärung des Empfängers letztendlich<br />

einholen lässt, werden im Folgenden verschiedene Verfahren vorgestellt und im<br />

Anschluss hinsichtlich ihrer rechtskonformen Eignung bewertet.<br />

Die einfachste Möglichkeit stellt das sogenannte Single-Opt-in dar, bei welchem sich der<br />

potentielle Abonnent einmalig beispielsweise über ein Formular auf der Homepage anmeldet.<br />

Erhält der Interessent im Anschluss an die Registrierung zusätzlich eine Bestätigungs-<br />

<strong>Mail</strong> durch den Anbieter, so spricht man von einem Confirmed-Opt-in. Beiden Verfahren<br />

gleich ist die hohe Manipulationsanfälligkeit, da stets die Möglichkeit besteht, dass nicht der<br />

Adresseigner selbst sondern unbefugte Dritte den Anmeldeprozess durchführen und somit<br />

keine rechtskonforme Einwilligung vorliegt. Aus diesem Grund sollte sowohl das Single- als<br />

auch das Confirmed-Opt-in in der Praxis vermieden werden. Eine zunehmend verbreitete<br />

und zumeist gerichtlich anerkannte Variante stellt die Einwilligung per Double-Opt-in dar.<br />

Bei diesem Verfahren wird der Interessent im Anschluss an die Registrierung in einer automatisch<br />

generierten E-<strong>Mail</strong> zur Bestätigung der Anmeldung aufgefordert. Auf diese Weise<br />

wird sichergestellt, dass der später Beworbene die Zusendung der Informationen erwünscht,<br />

da die Bestätigung des Abonnements ausschließlich durch den Inhaber der E-<strong>Mail</strong>-Adresse<br />

erfolgen kann und somit eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. 76<br />

Eine Alternative zum Double-Opt-in-Verfahren stellt eine vorformulierte E-<strong>Mail</strong> dar, welche<br />

sich automatisch öffnet, wenn der potentielle Abonnent den Link zur Anmeldung eines<br />

Newsletters anklickt. Sobald diese Nachricht dem werbenden Unternehmen zugesandt wird,<br />

76 Jens Eckardt in Schwarz (2009), S.417f

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