pdf (1104 KB) - Landesmedienzentrum Baden-Württemberg
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Anordnung<br />
betreffend Verbot des Conférence- und Ansagewesens.<br />
Trotz meiner wiederholten Erlasse vom 8. Dezember 1937, 6. Mai 1939 und 11. Dezember<br />
1940, in denen ich eindringlich die Forderung erhob, das Kabarett- und Vortragswesen den<br />
Erfordernissen des öffentlichen Geschmacks, besonders aber denen des Krieges anzugleichen,<br />
treiben sogenannte Conférenciers, Ansager und Kabarettisten, wie aus der Menge von<br />
Beschwerden aus dem Lande, vor allem aber von der Front berichtet wird, weiterhin ihr<br />
Unwesen. Sie gefallen sich in einer leichten und billigen Anpöbelung von Zuständen im<br />
öffentlichen Leben, die durch die Not des Krieges bedingt sind. In sogenannten politischen<br />
Witzen üben sie offene oder versteckte Kritik an der Politik, Wirtschafts- und Kulturführung des<br />
Reiches. Sie verhöhnen die bodenständigen Eigenheiten der einzelnen Stämme unseres Volkes<br />
und tragen damit dazu bei, die innere Einheit der Nation, die für die siegreiche Beendigung des<br />
Krieges die wichtigste Voraussetzung ist, zu gefährden. In Anbetracht dessen, da meine<br />
wiederholten, mit allem Ernst eingeschärften Mahnungen offenbar nichts gefruchtet haben und<br />
die alten, aus einer demokratisch-liberalistischen Staatsauffassung resultierenden Mängel und<br />
Fehler der Gestaltung der öffentlichen Unterhaltung immer aufs Neue wieder auftauchen, sehe<br />
ich mich nunmehr auf Befehl des Führers zu einschneidenden Maßnahmen gezwungen.<br />
Auf Grund des §25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes<br />
vom 1. November 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 797) ordne ich hiermit an:<br />
1. Jegliche sogenannte Conférence oder Ansage wird ab sofort für die ganze Öffentlichkeit<br />
grundsätzlich verboten. Es ist dabei ganz gleichgültig, ob sie sich mit Dingen der Politik, der<br />
Wirtschaft, der Kultur oder sonstigen Angelegenheiten des öffentlichen oder privaten Lebens<br />
befassen will.<br />
2. Glossierungen von Persönlichkeiten, Zuständen oder Vorgängen des öffentlichen Lebens,<br />
auch angeblich positiv gemeinte, sind in Theatern, Kabaretts, Varietés und sonstigen<br />
öffentlichen Unterhaltungsstätten verboten.<br />
3. Die Presse ist schärfstens angewiesen, die Behandlung aller lebensunwichtigen Fragen, die<br />
das Volk heute unnötig belasten oder verstimmen könnten, peinlichst zu vermeiden. Dazu<br />
gehören vor allem Angelegenheiten, die Eigenheiten, Sitten, Gebräuche oder Dialekte einzelner<br />
Volksstämme betreffen.<br />
4. Es ist verboten, einen Volksstamm gegen einen anderen, eine Stadt gegen eine andere oder<br />
einen Teil des Reiches oder Volkes gegen den anderen, wenn auch in angeblich gutgemeinter<br />
Art, auszuspielen. Alle Kräfte des öffentlichen Lebens müssen auf die Einheit des Volkes<br />
ausgerichtet werden. Probleme, an denen sich die Gemüter unnötig erhitzen und die für die<br />
siegreiche Durchführung des Krieges von untergeordneter Bedeutung sind, werden aus der<br />
öffentlichen Diskussion ausgeschaltet.<br />
Dieser Erlaß stellt eine letzte, ernste und eindringliche Mahnung dar. Übertretungen werden auf<br />
Befehl des Führers mit schärfsten Strafen geahndet.<br />
Berlin, den 30. Januar 1941<br />
gez.<br />
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