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pdf (1104 KB) - Landesmedienzentrum Baden-Württemberg

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Anordnung<br />

betreffend Verbot des Conférence- und Ansagewesens.<br />

Trotz meiner wiederholten Erlasse vom 8. Dezember 1937, 6. Mai 1939 und 11. Dezember<br />

1940, in denen ich eindringlich die Forderung erhob, das Kabarett- und Vortragswesen den<br />

Erfordernissen des öffentlichen Geschmacks, besonders aber denen des Krieges anzugleichen,<br />

treiben sogenannte Conférenciers, Ansager und Kabarettisten, wie aus der Menge von<br />

Beschwerden aus dem Lande, vor allem aber von der Front berichtet wird, weiterhin ihr<br />

Unwesen. Sie gefallen sich in einer leichten und billigen Anpöbelung von Zuständen im<br />

öffentlichen Leben, die durch die Not des Krieges bedingt sind. In sogenannten politischen<br />

Witzen üben sie offene oder versteckte Kritik an der Politik, Wirtschafts- und Kulturführung des<br />

Reiches. Sie verhöhnen die bodenständigen Eigenheiten der einzelnen Stämme unseres Volkes<br />

und tragen damit dazu bei, die innere Einheit der Nation, die für die siegreiche Beendigung des<br />

Krieges die wichtigste Voraussetzung ist, zu gefährden. In Anbetracht dessen, da meine<br />

wiederholten, mit allem Ernst eingeschärften Mahnungen offenbar nichts gefruchtet haben und<br />

die alten, aus einer demokratisch-liberalistischen Staatsauffassung resultierenden Mängel und<br />

Fehler der Gestaltung der öffentlichen Unterhaltung immer aufs Neue wieder auftauchen, sehe<br />

ich mich nunmehr auf Befehl des Führers zu einschneidenden Maßnahmen gezwungen.<br />

Auf Grund des §25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes<br />

vom 1. November 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 797) ordne ich hiermit an:<br />

1. Jegliche sogenannte Conférence oder Ansage wird ab sofort für die ganze Öffentlichkeit<br />

grundsätzlich verboten. Es ist dabei ganz gleichgültig, ob sie sich mit Dingen der Politik, der<br />

Wirtschaft, der Kultur oder sonstigen Angelegenheiten des öffentlichen oder privaten Lebens<br />

befassen will.<br />

2. Glossierungen von Persönlichkeiten, Zuständen oder Vorgängen des öffentlichen Lebens,<br />

auch angeblich positiv gemeinte, sind in Theatern, Kabaretts, Varietés und sonstigen<br />

öffentlichen Unterhaltungsstätten verboten.<br />

3. Die Presse ist schärfstens angewiesen, die Behandlung aller lebensunwichtigen Fragen, die<br />

das Volk heute unnötig belasten oder verstimmen könnten, peinlichst zu vermeiden. Dazu<br />

gehören vor allem Angelegenheiten, die Eigenheiten, Sitten, Gebräuche oder Dialekte einzelner<br />

Volksstämme betreffen.<br />

4. Es ist verboten, einen Volksstamm gegen einen anderen, eine Stadt gegen eine andere oder<br />

einen Teil des Reiches oder Volkes gegen den anderen, wenn auch in angeblich gutgemeinter<br />

Art, auszuspielen. Alle Kräfte des öffentlichen Lebens müssen auf die Einheit des Volkes<br />

ausgerichtet werden. Probleme, an denen sich die Gemüter unnötig erhitzen und die für die<br />

siegreiche Durchführung des Krieges von untergeordneter Bedeutung sind, werden aus der<br />

öffentlichen Diskussion ausgeschaltet.<br />

Dieser Erlaß stellt eine letzte, ernste und eindringliche Mahnung dar. Übertretungen werden auf<br />

Befehl des Führers mit schärfsten Strafen geahndet.<br />

Berlin, den 30. Januar 1941<br />

gez.<br />

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