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Agrarbericht 2013 - Papst.ch

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2.1 Produktion und Absatz<br />

Anteil der vermarkteten Mil<strong>ch</strong> an den Gesamteinlieferungen na<strong>ch</strong> Grössenklassen der Betriebe<br />

in %<br />

22<br />

20<br />

18<br />

16<br />

14<br />

12<br />

10<br />

8<br />

6<br />

4<br />

2<br />

0<br />

1–25 000<br />

25 001–50 000<br />

50 001–75 000<br />

75 001–100 000<br />

100 001–125 000<br />

125 001–150 000<br />

150 001–175 000<br />

175 001–200 000<br />

200 001–225 000<br />

225 001–250 000<br />

250 001–275 000<br />

275 001–300 000<br />

300 001–325 000<br />

325 001–350 000<br />

350 001–375 000<br />

375 001–400 000<br />

400 001–500 000<br />

> 500 000<br />

Grössenklasse (kg)<br />

Mil<strong>ch</strong>jahr 2000/2001<br />

Mil<strong>ch</strong>jahr 2005/2006<br />

Mil<strong>ch</strong>jahr 2011/2012<br />

Quelle: BLW<br />

n Ausstieg aus der Mil<strong>ch</strong>kontingentierung abges<strong>ch</strong>lossen<br />

Die staatli<strong>ch</strong>e Mil<strong>ch</strong>kontingentierung wurde auf den 1. Mai 2009 aufgehoben. Vor dem endgültigen<br />

Ausstieg konnten Mil<strong>ch</strong>produzenten während einer Übergangsphase von 3 Jahren unter der Bedingung<br />

vorzeitig aus der Mil<strong>ch</strong>kontingentierung aussteigen, dass sie Mitglied einer Produzenten- bzw. Produzenten-<br />

Mil<strong>ch</strong>verwerter-Organisation waren. Die Organisationen waren verpfli<strong>ch</strong>tet Mengenvorgaben einzuhalten,<br />

um eine unkontrollierte Ausdehnung der produzierten Mil<strong>ch</strong>menge zu verhindern.<br />

Na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss des Mil<strong>ch</strong>jahres 2008/09 (1. Mai 2008 bis 30. April 2009) wurde für jede Organisation<br />

kontrolliert, ob sie die bewilligten Mehrmengen gemäss den Projektzielen verwendet und das ihr zugewiesene<br />

Produktionspotenzial eingehalten hatte. In 13 Fällen, in denen diese Verpfli<strong>ch</strong>tungen ni<strong>ch</strong>t eingehalten<br />

wurden, musste das BLW die betroffenen Organisationen mit einem Gesamtbetrag von rund 4,6 Mio. Fr.<br />

sanktionieren. 4 Organisationen haben auf eine Bes<strong>ch</strong>werde verzi<strong>ch</strong>tet. 9 Organisationen haben gegen den<br />

Ents<strong>ch</strong>eid des BLW beim Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t (BVGer) Bes<strong>ch</strong>werde eingerei<strong>ch</strong>t. Im Verlauf des Verfahrens<br />

haben 2 Organisationen ihre Bes<strong>ch</strong>werde beim BVGer zurückgezogen. In den übrigen Bes<strong>ch</strong>werdefällen<br />

hat das BVGer in seinem Urteil die Ents<strong>ch</strong>eide des BLW grösstenteils gestützt und die 7 Organisationen<br />

zur Zahlung von insgesamt 3,2 Mio. Fr. verpfli<strong>ch</strong>tet. Es hat damit den vom BLW an diese Organisationen<br />

verfügten Betrag um rund 0,2 Mio. Fr. reduziert. Die Ents<strong>ch</strong>eide des BVGer sind letztinstanzli<strong>ch</strong>, was bedeutet,<br />

dass diese von den Organisationen ni<strong>ch</strong>t ans Bundesgeri<strong>ch</strong>t weitergezogen werden konnten. Den<br />

13 sanktionierten Organisationen wurde somit re<strong>ch</strong>tskräftig ein Betrag von total 4,4 Mio. Fr. auferlegt.<br />

Bisher haben no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t alle Organisationen den ges<strong>ch</strong>uldeten Betrag dem Bund vollständig überwiesen.<br />

n Mil<strong>ch</strong>kaufverträge<br />

Artikel 36b LwG legt fest, dass Produzentinnen und Produzenten mit ihrem Erstmil<strong>ch</strong>käufer einen Vertrag<br />

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr abs<strong>ch</strong>liessen müssen. Der Vertrag muss eine Vereinbarung über<br />

Mil<strong>ch</strong>menge und Mil<strong>ch</strong>preise enthalten. Die Vertragspfli<strong>ch</strong>t gilt nur für den ersten Mil<strong>ch</strong>verkauf vom Mil<strong>ch</strong>produzenten<br />

an den Erstmil<strong>ch</strong>käufer. Es handelt si<strong>ch</strong> bei diesen öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bestimmungen um<br />

flankierende Massnahmen für die Zeit na<strong>ch</strong> dem Ausstieg aus der Mil<strong>ch</strong>kontingentierung und sie wurden<br />

vom Parlament im Rahmen der Agrarpolitik 2014–2017 auf den 31. Dezember <strong>2013</strong> befristet.<br />

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