Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft
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S<strong>TA</strong>UBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE<br />
Beim Einsatz bleihaltiger Glasuren o<strong>der</strong> Massen gilt Nummer 5.2.2 mit <strong>der</strong> Maß-<br />
gabe, dass die Emissionswerte für Stoffe <strong>der</strong> Klasse II, ausgenommen Blei und seine<br />
Verbindungen, gelten. Für die Emissionen an Blei und seinen Verbindungen im Ab-<br />
gas, angegeben als Pb, ist <strong>der</strong> Massenstrom 2,5 g/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration<br />
0,5 mg/m³ anzustreben und darf die Massenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschrit-<br />
ten werden. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Blei und seinen Verbindungen<br />
durch Einsatz bleifreier Glasuren und Massen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszu-<br />
schöpfen.<br />
FLUOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN<br />
Nummer 5.2.4 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an Fluor und seinen gas-<br />
förmigen anorganischen Verbindungen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³,<br />
angegeben als Fluorwasserstoff, nicht überschreiten dürfen. Bei diskontinuierlich be-<br />
triebenen Öfen dürfen abweichend von Satz 1 die Emissionen an Fluor und seinen<br />
gasförmigen anorganischen Verbindungen im Abgas, angegeben als Fluorwasser-<br />
stoff, den Massenstrom 30 g/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht über-<br />
schreiten.<br />
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen<br />
Verbindungen durch die Auswahl von Rohstoffen mit geringen Gehalten an Fluor-<br />
verbindungen und an<strong>der</strong>e dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende primäre und sekun-<br />
däre Maßnahmen weiter zu vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />
SCHWEFELOXIDE<br />
Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen die Mas-<br />
senkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.<br />
STICKSTOFFOXIDE<br />
Die Emissionen an Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid im Abgas dürfen die<br />
Massenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.<br />
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