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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft

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1 Anwendungsbereich<br />

– 7 –<br />

Diese <strong>Technische</strong> <strong>Anleitung</strong> dient dem Schutz <strong>der</strong> Allgemeinheit und <strong>der</strong> Nachbar-<br />

schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch <strong>Luft</strong>verunreinigungen und <strong>der</strong><br />

Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch <strong>Luft</strong>verunreinigungen, um<br />

ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.<br />

Die Vorschriften dieser <strong>Technische</strong>n <strong>Anleitung</strong> sind zu beachten bei <strong>der</strong><br />

a) Prüfung <strong>der</strong> Anträge auf Erteilung einer Genehmigung <strong>zur</strong> Errichtung und zum<br />

Betrieb einer neuen Anlage (§ 6 Abs. 1 BImSchG) sowie <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Lage, <strong>der</strong> Beschaffenheit o<strong>der</strong> des Betriebs einer bestehenden Anlage (§ 16<br />

Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 BImSchG),<br />

b) Prüfung <strong>der</strong> Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 8, 8a und 9 BImSchG),<br />

c) Prüfung <strong>der</strong> Genehmigungsbedürftigkeit einer Än<strong>der</strong>ung (§ 15 Abs. 2<br />

BImSchG),<br />

d) Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) und<br />

e) Entscheidung zu Anordnungen über die Ermittlung von Art und Ausmaß <strong>der</strong><br />

von einer Anlage ausgehenden Emissionen sowie <strong>der</strong> Immissionen im Einwir-<br />

kungsbereich <strong>der</strong> Anlage (§ 26, auch in Verbindung mit § 28 BImSchG).<br />

Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen wird<br />

in dieser Verwaltungsvorschrift nicht geregelt; dagegen wird die Vorsorge gegen<br />

schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen in dieser Verwaltungs-<br />

vorschrift geregelt.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummern 5.1 bis 5.4 gelten nicht für genehmigungsbedürf-<br />

tige Anlagen, soweit in Rechtsverordnungen <strong>der</strong> Bundesregierung Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong><br />

Vorsorge und <strong>zur</strong> Ermittlung von Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen getrof-<br />

fen werden.<br />

Soweit im Hinblick auf die Pflichten <strong>der</strong> Betreiber von nicht genehmigungsbedürfti-<br />

gen Anlagen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche<br />

Umwelteinwirkungen durch <strong>Luft</strong>verunreinigungen vorliegen, sollen die in Nummer 4<br />

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