Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft
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nen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 80 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Emissionen<br />
an geruchsintensiven Stoffen und an Ammoniak erreicht.<br />
Künstliche Schwimmschichten sind nach etwaiger Zerstörung durch Aufrühren<br />
o<strong>der</strong> Ausbringungsarbeiten nach Abschluss <strong>der</strong> Arbeiten unverzüglich wie<strong>der</strong><br />
funktionstüchtig herzustellen.<br />
Bei <strong>der</strong> Lagerung von Rin<strong>der</strong>flüssigmist ist keine zusätzliche Abdeckung erfor-<br />
<strong>der</strong>lich, wenn sich eine natürliche Schwimmdecke bildet.<br />
i) Die Lagerkapazität für flüssigen Wirtschaftsdünger <strong>zur</strong> Verwendung als Dün-<br />
gemittel im eigenen Betrieb ist so zu bemessen, dass sie für mindestens<br />
6 Monate ausreicht, zuzüglich eines Zuschlages für das anfallende Nie<strong>der</strong>-<br />
schlags– und Reinigungswasser; <strong>der</strong> Zuschlag für Nie<strong>der</strong>schlagswasser kann<br />
entfallen, wenn durch eine geeignete Abdeckung sichergestellt ist, dass kein<br />
Regenwasser in den Behälter gelangen kann. Für flüssigen Wirtschaftsdünger,<br />
<strong>der</strong> an Dritte <strong>zur</strong> weiteren Verwertung abgegeben wird, ist die ordnungsgemäße<br />
Lagerung und Verwertung vertraglich abzusichern.<br />
Bei Anlagen zum Halten o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Aufzucht von Geflügel sind folgende Anfor<strong>der</strong>un-<br />
gen ergänzend anzuwenden:<br />
j) In <strong>der</strong> Käfighaltung ist eine Kotbandtrocknung o<strong>der</strong> Kotbandbelüftung vorzuse-<br />
hen (Trocknungsgrad mindestens 60 vom Hun<strong>der</strong>t). Getrockneter Geflügelkot<br />
ist so zu lagern, dass eine Wie<strong>der</strong>befeuchtung (z.B. durch Regenwasser) im<br />
Anlagenbereich ausgeschlossen ist.<br />
Bei <strong>der</strong> Auslaufhaltung sind die Anlage und die dazugehörigen Auslaufflächen<br />
so zu bemessen und zu gestalten, dass die Nährstoffeinträge durch Kotablage-<br />
rung nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich des<br />
Boden– und Gewässerschutzes, führen.<br />
Bei Anlagen zum Halten o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Aufzucht von Pelztieren sind folgende Anforde-<br />
rungen ergänzend anzuwenden:<br />
k) Bei fleischfressenden Pelztieren soll Frischfutter in den Sommermonaten täg-<br />
lich, im Winter mindestens dreimal wöchentlich angeliefert werden. Das Futter<br />
soll in geschlossenen Thermobehältern (Lagertemperatur des Futters 4 °C o<strong>der</strong><br />
weniger) gelagert werden. Sofern abweichend eine längere Lagerzeit o<strong>der</strong> eine<br />
Futteranlieferung in größeren Zeitabständen erfor<strong>der</strong>lich ist, soll das Futter ge-<br />
schlossen und tiefgekühlt gelagert werden.<br />
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