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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft

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– 193 –<br />

zulässige spezifische Emissionsfaktor (Massen <strong>der</strong> emittierten Stoffe (in g) pro Mas-<br />

sen des zu veredelnden Textils (in kg)).<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Nummer 5.2.5 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass<br />

a) die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff,<br />

den Massenstrom 0,80 kg/h o<strong>der</strong> die Massenkonzentration 40 mg/m 3<br />

nicht überschreiten dürfen;<br />

b) aus Verschleppung und Restgehalten an Präparationen darf zusätzlich eine<br />

Massenkonzentration von nicht mehr als 20 mg/m 3 , angegeben als Gesamt-<br />

kohlenstoff, emittiert werden;<br />

c) soweit aus verfahrenstechnischen Gründen ein o<strong>der</strong> mehrere von in Num-<br />

mer 10.23 des Anhangs <strong>der</strong> 4. BImSchV erfassten Veredelungsschritten gleich-<br />

zeitig mit einem dort nicht erfassten Veredelungsschritt in einem Behandlungs-<br />

aggregat durchgeführt werden, ist insgesamt für die Emissionen an organischen<br />

Stoffen im Abgas durch eine Optimierung des Prozesses die Massenkonzentra-<br />

tion 40 mg/m 3 , angegeben als Gesamtkohlenstoff, anzustreben. Soweit Anla-<br />

gen, die die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> 31. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung,<br />

zu erfüllen haben, gleichzeitig beschichten und bedrucken, dürfen entsprechend<br />

dieser Verordnung die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die Mas-<br />

senkonzentration 40 mg/m 3 , angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht über-<br />

schreiten.<br />

Auch wenn die Voraussetzungen <strong>der</strong> Buchstaben a) bis c) gegeben sind, dürfen die<br />

Gesamtemissionen an organischen Stoffen im Abgas insgesamt 80 mg/m 3 , angegeben<br />

als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten; soweit Anlagen, die die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> 31. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, zu erfüllen haben, gleichzeitig be-<br />

schichten und bedrucken, dürfen –abweichend vom Teilsatz 1 und entsprechend die-<br />

ser Verordnung – die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas insgesamt die<br />

Massenkonzentration 60 mg/m 3 , angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschrei-<br />

ten.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen für die Emissionen an organischen Stoffen <strong>der</strong> Klasse II finden<br />

keine Anwendung.<br />

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