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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft

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5.4.1.5 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 1.5:<br />

– 98 –<br />

Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als<br />

50 MW (einschließlich Gasturbinenanlagen <strong>der</strong> Nummer 1.2)<br />

BEZUGSGRÖßE<br />

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas<br />

von 15 vom Hun<strong>der</strong>t.<br />

MASSENSTRÖME<br />

Die in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung.<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Nummer 5.2.1 findet keine Anwendung.<br />

Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf im Dauerbetrieb die Rußzahl den Wert 2 und<br />

beim Anfahren die Rußzahl den Wert 4 nicht überschreiten.<br />

KOHLENMONOXID<br />

Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von<br />

70 vom Hun<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> mehr die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten.<br />

STICKSTOFFOXIDE<br />

Bei Einsatz von Erdgas dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoff-<br />

dioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last von 70 vom Hun<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> mehr die Mas-<br />

senkonzentration 75 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Bei<br />

Gasturbinen im Solobetrieb, <strong>der</strong>en Wirkungsgrad bei 15 °C, 101,3 kPa und einer re-<br />

lativen <strong>Luft</strong>feuchte von 60 vom Hun<strong>der</strong>t (ISO–Bedingungen) mehr als 32 vom Hun-<br />

<strong>der</strong>t beträgt, ist <strong>der</strong> Emissionswert 75 mg/m³ entsprechend <strong>der</strong> prozentualen Wir-<br />

kungsgra<strong>der</strong>höhung heraufzusetzen.<br />

Bei Einsatz von sonstigen gasförmigen o<strong>der</strong> von flüssigen Brennstoffen dürfen die<br />

Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von Gasturbinen<br />

die Massenkonzentration 0,15 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht über-<br />

schreiten.<br />

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