Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft
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5.4.1.5 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 1.5:<br />
– 98 –<br />
Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als<br />
50 MW (einschließlich Gasturbinenanlagen <strong>der</strong> Nummer 1.2)<br />
BEZUGSGRÖßE<br />
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas<br />
von 15 vom Hun<strong>der</strong>t.<br />
MASSENSTRÖME<br />
Die in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme finden keine Anwendung.<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Nummer 5.2.1 findet keine Anwendung.<br />
Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf im Dauerbetrieb die Rußzahl den Wert 2 und<br />
beim Anfahren die Rußzahl den Wert 4 nicht überschreiten.<br />
KOHLENMONOXID<br />
Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von<br />
70 vom Hun<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> mehr die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten.<br />
STICKSTOFFOXIDE<br />
Bei Einsatz von Erdgas dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoff-<br />
dioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last von 70 vom Hun<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> mehr die Mas-<br />
senkonzentration 75 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Bei<br />
Gasturbinen im Solobetrieb, <strong>der</strong>en Wirkungsgrad bei 15 °C, 101,3 kPa und einer re-<br />
lativen <strong>Luft</strong>feuchte von 60 vom Hun<strong>der</strong>t (ISO–Bedingungen) mehr als 32 vom Hun-<br />
<strong>der</strong>t beträgt, ist <strong>der</strong> Emissionswert 75 mg/m³ entsprechend <strong>der</strong> prozentualen Wir-<br />
kungsgra<strong>der</strong>höhung heraufzusetzen.<br />
Bei Einsatz von sonstigen gasförmigen o<strong>der</strong> von flüssigen Brennstoffen dürfen die<br />
Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von Gasturbinen<br />
die Massenkonzentration 0,15 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht über-<br />
schreiten.<br />
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