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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft

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– 183 –<br />

e) Bei <strong>der</strong> Freisetzung von FCKW aus Isoliermaterial sind Emissionen an FCKW<br />

so weit wie möglich zu vermeiden, z.B. durch folgende Maßnahmen:<br />

— Die trockengelegten Geräte o<strong>der</strong> Einrichtungen sind in einer gekapselten<br />

Anlage zu behandeln, die z.B. über Schleusensysteme auf <strong>der</strong> Eingangs–<br />

und <strong>der</strong> Austragsseite gegen FCKW–Verluste gesichert ist.<br />

— Übergabestellen für FCKW–haltige Isoliermaterialfraktionen sollen tech-<br />

nisch gasdicht sein.<br />

— FCKW–haltige Abgase sind an <strong>der</strong> Entstehungsstelle (z.B. bei <strong>der</strong> Kon-<br />

fektionierung von Isoliermaterial durch Pressen) zu erfassen und einer<br />

Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen; rückgewonnene FCKW sind<br />

ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />

f) Durch geeignete Überwachungsmaßnahmen, z.B. Rauchkerzen, ist regelmäßig<br />

zu prüfen und sicherzustellen, dass die Anlagen keine Undichtigkeiten aufwei-<br />

sen; das Ergebnis ist zu dokumentieren. Die Dichtigkeit und die Dokumenta-<br />

tion <strong>der</strong> Eigenüberwachung sind einmal jährlich durch eine von <strong>der</strong> zuständi-<br />

gen Landesbehörde zugelassene Stelle zu prüfen.<br />

g) In Anlagenbereichen <strong>zur</strong> Freisetzung <strong>der</strong> FCKW aus Isoliermaterial sollen die<br />

Isoliermaterialanhaftungen an den ausgetragenen Fraktionen (z.B. Metalle,<br />

Kunststoffe) soweit technisch möglich vermieden werden; bei den ausgetrage-<br />

nen Metall– und Kunststofffraktionen dürfen diese Anhaftungen jeweils<br />

0,5 Gew.–% nicht überschreiten.<br />

Isoliermaterialfraktionen <strong>zur</strong> stofflichen Verwertung dürfen einen FCKW–Ge-<br />

halt von 0,2 Gew.–% nicht überschreiten. Isoliermaterialfraktionen mit einem<br />

höheren FCKW–Gehalt sind einer thermischen Abfallbehandlungsanlage (Ver-<br />

brennungsanlage für Abfälle) o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Abfallbehandlungsanlage mit<br />

einer gleichwertigen Zerstörungseffizienz für FCKW zuzuführen; im zuletzt<br />

genannten Fall ist die gleichwertige Zerstörungseffizienz <strong>der</strong> zuständigen Fach-<br />

behörde nachzuweisen.<br />

FLUORCHLORKOHLENWASSERSTOFFE<br />

Die Emissionen an FCKW im Abgas <strong>der</strong> FCKW–Rückgewinnung dürfen den Mas-<br />

senstrom 10 g/h und die Massenkonzentration 20 mg/m 3 nicht überschreiten; die<br />

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