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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft

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SCHWEFELOXIDE<br />

– 145 –<br />

Bei Furnace– und Flammrußanlagen dürfen im Abgas <strong>der</strong> Nachverbrennungsein-<br />

richtung die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid die Massenkonzen-<br />

tration 0,85 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.<br />

ORGANISCHE STOFFE<br />

Bei Anlagen für die Herstellung von Gasruß dürfen die Emissionen an gasförmigen<br />

organischen Stoffen die Massenkonzentration 0,10 g/m³, angegeben als Gesamtkoh-<br />

lenstoff, nicht überschreiten.<br />

BENZOL<br />

Bei Anlagen für die Herstellung von Gasruß dürfen die Emissionen an Benzol als<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ung die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

5.4.4.7 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 4.7:<br />

Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) o<strong>der</strong> Elektro-<br />

graphit durch Brennen o<strong>der</strong> Graphitieren<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

BRENNEN<br />

Bei Altanlagen für die Herstellung von Kohlenstoffformkörpern dürfen im Abgas<br />

von Ringöfen mit elektrischen Abschei<strong>der</strong>n, Trockensorptionseinrichtungen o<strong>der</strong> ei-<br />

ner Kombination bei<strong>der</strong> Abgasreinigungseinrichtungen die Emissionen an gasförmi-<br />

gen organischen Stoffen die Massenkonzentration 0,15 g/m³, angegeben als Gesamt-<br />

kohlenstoff, und die Emissionen an Benzol als Mindestanfor<strong>der</strong>ung die Massenkon-<br />

zentration 3 mg/m³ nicht überschreiten.<br />

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