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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft

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nicht überschreiten. Bei staubförmigen Emissionen, die zu 10 vom Hun<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

mehr aus sehr giftigen Stoffen o<strong>der</strong> Zubereitungen bestehen, darf die Massenkonzen-<br />

tration im Abgas 2 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />

5.4.4.4 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 4.4:<br />

Mineralölraffinerien<br />

DRUCKENTLASTUNGSARMATUREN UND ENTLEERUNGSEINRICHTUNGEN<br />

Gase und Dämpfe organischer Stoffe sowie Wasserstoff und Schwefelwasserstoff,<br />

die aus Druckentlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen austreten, sind in<br />

ein Gassammelsystem einzuleiten. Die erfassten Gase sind soweit wie möglich in<br />

Prozessfeuerungen zu verbrennen. Sofern dies nicht möglich ist, sind die Gase einer<br />

Fackel zuzuführen.<br />

ABGASFÜHRUNG<br />

Abgase, die aus Prozessanlagen laufend anfallen, sowie Abgase, die beim Regenerie-<br />

ren von Katalysatoren, bei Inspektionen und bei Reinigungsarbeiten auftreten, sind<br />

einer Nachverbrennung zuzuführen o<strong>der</strong> es sind gleichwertige Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Emissionsmin<strong>der</strong>ung anzuwenden.<br />

ANFAHR– UND ABSTELLVORGÄNGE<br />

Gase, die beim Anfahren o<strong>der</strong> Abstellen <strong>der</strong> Anlage anfallen, sind soweit wie mög-<br />

lich über ein Gassammelsystem in den Prozess <strong>zur</strong>ückzuführen o<strong>der</strong> in Prozessfeu-<br />

erungen zu verbrennen. Sofern dies nicht möglich ist, sind die Gase einer Fackel zu-<br />

zuführen. Die Fackeln sollen mindestens die Anfor<strong>der</strong>ungen an Fackeln <strong>zur</strong> Verbren-<br />

nung von Gasen aus Betriebsstörungen und Sicherheitsventilen erfüllen.<br />

SCHWEFELWASSERSTOFF<br />

Gase aus Entschwefelungsanlagen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Quellen mit einem Volumengehalt<br />

an Schwefelwasserstoff von mehr als 0,4 vom Hun<strong>der</strong>t und mit einem Massenstrom<br />

an Schwefelwasserstoff von mehr als 2 Mg/d sind weiterzuverarbeiten. Gase, die<br />

nicht weiterverarbeitet werden, sind einer Nachverbrennung zuzuführen. Schwefel-<br />

wasserstoffhaltiges Wasser darf nur so geführt werden, dass ein Ausgasen in die At-<br />

mosphäre vermieden wird.<br />

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