Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft
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nicht überschreiten. Bei staubförmigen Emissionen, die zu 10 vom Hun<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />
mehr aus sehr giftigen Stoffen o<strong>der</strong> Zubereitungen bestehen, darf die Massenkonzen-<br />
tration im Abgas 2 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />
5.4.4.4 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 4.4:<br />
Mineralölraffinerien<br />
DRUCKENTLASTUNGSARMATUREN UND ENTLEERUNGSEINRICHTUNGEN<br />
Gase und Dämpfe organischer Stoffe sowie Wasserstoff und Schwefelwasserstoff,<br />
die aus Druckentlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen austreten, sind in<br />
ein Gassammelsystem einzuleiten. Die erfassten Gase sind soweit wie möglich in<br />
Prozessfeuerungen zu verbrennen. Sofern dies nicht möglich ist, sind die Gase einer<br />
Fackel zuzuführen.<br />
ABGASFÜHRUNG<br />
Abgase, die aus Prozessanlagen laufend anfallen, sowie Abgase, die beim Regenerie-<br />
ren von Katalysatoren, bei Inspektionen und bei Reinigungsarbeiten auftreten, sind<br />
einer Nachverbrennung zuzuführen o<strong>der</strong> es sind gleichwertige Maßnahmen <strong>zur</strong><br />
Emissionsmin<strong>der</strong>ung anzuwenden.<br />
ANFAHR– UND ABSTELLVORGÄNGE<br />
Gase, die beim Anfahren o<strong>der</strong> Abstellen <strong>der</strong> Anlage anfallen, sind soweit wie mög-<br />
lich über ein Gassammelsystem in den Prozess <strong>zur</strong>ückzuführen o<strong>der</strong> in Prozessfeu-<br />
erungen zu verbrennen. Sofern dies nicht möglich ist, sind die Gase einer Fackel zu-<br />
zuführen. Die Fackeln sollen mindestens die Anfor<strong>der</strong>ungen an Fackeln <strong>zur</strong> Verbren-<br />
nung von Gasen aus Betriebsstörungen und Sicherheitsventilen erfüllen.<br />
SCHWEFELWASSERSTOFF<br />
Gase aus Entschwefelungsanlagen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Quellen mit einem Volumengehalt<br />
an Schwefelwasserstoff von mehr als 0,4 vom Hun<strong>der</strong>t und mit einem Massenstrom<br />
an Schwefelwasserstoff von mehr als 2 Mg/d sind weiterzuverarbeiten. Gase, die<br />
nicht weiterverarbeitet werden, sind einer Nachverbrennung zuzuführen. Schwefel-<br />
wasserstoffhaltiges Wasser darf nur so geführt werden, dass ein Ausgasen in die At-<br />
mosphäre vermieden wird.<br />
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