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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft

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mehr sind, sollen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Rußzahl nach<br />

DIN 51402 Teil 1 (Ausgabe Oktober 1986) und die Massenkonzentration <strong>der</strong> Emis-<br />

sionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermitteln.<br />

Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW o<strong>der</strong> mehr für den<br />

Einsatz von Methanol o<strong>der</strong> Ethanol sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet<br />

werden, die die Massenkonzentration <strong>der</strong> Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas<br />

kontinuierlich ermittelt.<br />

Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 MW für den<br />

Einsatz von Heizölen, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März<br />

1998), o<strong>der</strong> emulgiertem Naturbitumen sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet<br />

werden, die die Massenkonzentration an staubförmigen Emissionen qualitativ konti-<br />

nuierlich ermittelt; Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW<br />

o<strong>der</strong> mehr sollen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Massenkonzen-<br />

trationen <strong>der</strong> Emissionen an Staub und an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich<br />

ermitteln.<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

Altanlagen für den Einsatz von Heizölen – ausgenommen Heizöle nach DIN 51603<br />

Teil 1 (Ausgabe März 1998), die den zulässigen Massengehalt an Schwefel <strong>der</strong><br />

3. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, für leichtes Heizöl nicht überschrei-<br />

ten – sollen die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> staubförmigen Emissionen sowie<br />

<strong>der</strong> Emissionen an Schwefeloxiden spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser<br />

Verwaltungsvorschrift einhalten.<br />

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