Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft
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mehr sind, sollen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Rußzahl nach<br />
DIN 51402 Teil 1 (Ausgabe Oktober 1986) und die Massenkonzentration <strong>der</strong> Emis-<br />
sionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermitteln.<br />
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW o<strong>der</strong> mehr für den<br />
Einsatz von Methanol o<strong>der</strong> Ethanol sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet<br />
werden, die die Massenkonzentration <strong>der</strong> Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas<br />
kontinuierlich ermittelt.<br />
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 MW für den<br />
Einsatz von Heizölen, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März<br />
1998), o<strong>der</strong> emulgiertem Naturbitumen sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet<br />
werden, die die Massenkonzentration an staubförmigen Emissionen qualitativ konti-<br />
nuierlich ermittelt; Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW<br />
o<strong>der</strong> mehr sollen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Massenkonzen-<br />
trationen <strong>der</strong> Emissionen an Staub und an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich<br />
ermitteln.<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
Altanlagen für den Einsatz von Heizölen – ausgenommen Heizöle nach DIN 51603<br />
Teil 1 (Ausgabe März 1998), die den zulässigen Massengehalt an Schwefel <strong>der</strong><br />
3. BImSchV, in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, für leichtes Heizöl nicht überschrei-<br />
ten – sollen die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> staubförmigen Emissionen sowie<br />
<strong>der</strong> Emissionen an Schwefeloxiden spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser<br />
Verwaltungsvorschrift einhalten.<br />
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