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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft

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ORGANISCHE STOFFE<br />

– 113 –<br />

Bei Einsatz einer ofenexternen Nachverbrennung dürfen die Emissionen an organi-<br />

schen Stoffen im Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m³, angegeben als Gesamt-<br />

kohlenstoff, nicht überschreiten; die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummer 5.2.5 für die Emis-<br />

sionen an organischen Stoffen <strong>der</strong> Klassen I und II finden keine Anwendung.<br />

KREBSERZEUGENDE STOFFE<br />

Bei Ofenanlagen ohne externe Nachverbrennung gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit <strong>der</strong><br />

Maßgabe, dass für die Emissionen an Benzol im Abgas die Massenkonzentration<br />

1 mg/m³ anzustreben ist und die Massenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschritten<br />

werden darf.<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Bei bestehenden Ofenanlagen, die mit einem Schüttschichtfilter o<strong>der</strong> ohne Entstau-<br />

bungseinrichtung betrieben werden, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas<br />

die Massenkonzentration 40 mg/m 3 nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die<br />

staubförmigen Emissionen durch Maßnahmen nach dem Stand <strong>der</strong> Technik weiter zu<br />

vermin<strong>der</strong>n, sind auszuschöpfen.<br />

SCHWEFELOXIDE<br />

Bei bestehenden Anlagen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefel-<br />

trioxid im Abgas die Massenkonzentration 750 mg/m³, angegeben als Schwefel-<br />

dioxid, nicht überschreiten.<br />

5.4.2.11 Anlagen <strong>der</strong> Nummer 2.11:<br />

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen <strong>zur</strong><br />

Herstellung von Mineralfasern<br />

BEZUGSGRÖßE<br />

Die Emissionswerte beziehen sich bei Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen beheizt<br />

werden, auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom Hun<strong>der</strong>t.<br />

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