Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft
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AMMONIAK<br />
– 147 –<br />
Bei <strong>der</strong> Imprägnierung und Trocknung von Glaswolle o<strong>der</strong> Steinwolle gilt Num-<br />
mer 5.2.4 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas die Mas-<br />
senkonzentration 65 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. Soweit die Min<strong>der</strong>ung orga-<br />
nischer Emissionen durch eine thermische Nachverbrennung erfolgt, dürfen die<br />
Emissionen an Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht über-<br />
schreiten.<br />
Beim Beschichten von Glasfaser– o<strong>der</strong> Mineralfaservlies gilt Nummer 5.2.4 mit <strong>der</strong><br />
Maßgabe, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration<br />
80 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.<br />
STICKSTOFFOXIDE<br />
Bei Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen abweichend von Num-<br />
mer 5.2.4 die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die<br />
Massenkonzentration 0,35 g/m 3 , angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.<br />
AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />
GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />
Bei Altanlagen, ausgenommen Konfektionierung und Härteöfen – soweit bei Härte-<br />
öfen die Abgase getrennt erfasst und behandelt werden, dürfen die staubförmigen<br />
Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 80 mg/m 3 , nicht überschreiten;<br />
darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit einschließlich zusätzlicher abgasseitiger<br />
Min<strong>der</strong>ungsmaßnahmen ein Emissionswert von 50 mg/m 3 gefor<strong>der</strong>t werden kann.<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> staubförmigen Emissionen für Neuanlagen<br />
sind spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einzuhal-<br />
ten.<br />
PHENOL UND FORMALDEHYD<br />
Beim Imprägnieren und Trocknen von Mineralfasern dürfen die Emissionen an Phe-<br />
nol und Formaldehyd im Abgas insgesamt die Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht<br />
überschreiten.<br />
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