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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft

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AMMONIAK<br />

– 147 –<br />

Bei <strong>der</strong> Imprägnierung und Trocknung von Glaswolle o<strong>der</strong> Steinwolle gilt Num-<br />

mer 5.2.4 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas die Mas-<br />

senkonzentration 65 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. Soweit die Min<strong>der</strong>ung orga-<br />

nischer Emissionen durch eine thermische Nachverbrennung erfolgt, dürfen die<br />

Emissionen an Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht über-<br />

schreiten.<br />

Beim Beschichten von Glasfaser– o<strong>der</strong> Mineralfaservlies gilt Nummer 5.2.4 mit <strong>der</strong><br />

Maßgabe, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration<br />

80 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.<br />

STICKSTOFFOXIDE<br />

Bei Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen abweichend von Num-<br />

mer 5.2.4 die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die<br />

Massenkonzentration 0,35 g/m 3 , angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.<br />

AL<strong>TA</strong>NLAGEN<br />

GESAMTS<strong>TA</strong>UB<br />

Bei Altanlagen, ausgenommen Konfektionierung und Härteöfen – soweit bei Härte-<br />

öfen die Abgase getrennt erfasst und behandelt werden, dürfen die staubförmigen<br />

Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 80 mg/m 3 , nicht überschreiten;<br />

darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit einschließlich zusätzlicher abgasseitiger<br />

Min<strong>der</strong>ungsmaßnahmen ein Emissionswert von 50 mg/m 3 gefor<strong>der</strong>t werden kann.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Begrenzung <strong>der</strong> staubförmigen Emissionen für Neuanlagen<br />

sind spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einzuhal-<br />

ten.<br />

PHENOL UND FORMALDEHYD<br />

Beim Imprägnieren und Trocknen von Mineralfasern dürfen die Emissionen an Phe-<br />

nol und Formaldehyd im Abgas insgesamt die Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht<br />

überschreiten.<br />

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