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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft

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4.7.3 Immissions–Stundenwert<br />

– 39 –<br />

a) Der Immissions–Stundenwert ist auf jeden Fall eingehalten,<br />

— wenn die Kenngröße für die Vorbelastung IJV nicht höher ist als 90 vom<br />

Hun<strong>der</strong>t des Immissions–Jahreswertes und<br />

— wenn die Kenngröße ISV die zulässige Überschreitungshäufigkeit des<br />

Immissions–Stundenwertes zu maximal 80 vom Hun<strong>der</strong>t erreicht und<br />

— wenn sämtliche für alle Aufpunkte berechneten Stundenwerte ISZ nicht<br />

größer sind, als es <strong>der</strong> Differenz zwischen dem Immissions–Stundenwert<br />

(Konzentration) und dem Immissions–Jahreswert entspricht.<br />

b) Im Übrigen ist <strong>der</strong> Immissions–Stundenwert eingehalten, wenn die Gesamtbe-<br />

lastung – ermittelt durch die Addition <strong>der</strong> Zusatzbelastung für das Jahr zu den<br />

Vorbelastungskonzentrationswerten für die Stunde – an den jeweiligen Beur-<br />

teilungspunkten kleiner o<strong>der</strong> gleich dem Immissionskonzentrationswert für<br />

1 Stunde ist o<strong>der</strong> eine Auswertung ergibt, dass die zulässige Überschreitungs-<br />

häufigkeit eingehalten ist, es sei denn, dass durch beson<strong>der</strong>e Umstände des<br />

Einzelfalls, z.B. selten auftretende hohe Emissionen, eine abweichende Beur-<br />

teilung geboten ist.<br />

4.8 Prüfung, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und in Son<strong>der</strong>fällen<br />

Bei luftverunreinigenden Stoffen, für die Immissionswerte in den Nummern 4.2 bis<br />

4.5 nicht festgelegt sind, und in den Fällen, in denen auf Nummer 4.8 verwiesen<br />

wird, ist eine Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden<br />

können, erfor<strong>der</strong>lich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen.<br />

Die Prüfung dient<br />

a) <strong>der</strong> Feststellung, zu welchen Einwirkungen die von <strong>der</strong> Anlage ausgehenden<br />

und<br />

<strong>Luft</strong>verunreinigungen im Beurteilungsgebiet führen; Art und Umfang <strong>der</strong> Fest-<br />

stellung bestimmen sich nach dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit;<br />

b) <strong>der</strong> Beurteilung, ob diese Einwirkungen als Gefahren, erhebliche Nachteile<br />

o<strong>der</strong> erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit o<strong>der</strong> die Nachbarschaft<br />

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