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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft

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S. 26) veröffentlicht werden, vorlagen, sind die darin enthaltenen Informationen in<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummern 5.2, 5.3, 5.4 und 6.2 berücksichtigt.<br />

Soweit nach Erlass dieser Verwaltungsvorschrift neue o<strong>der</strong> überarbeitete BVT–<br />

Merkblätter von <strong>der</strong> Europäischen Kommission veröffentlicht werden, werden die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Verwaltungsvorschrift dadurch nicht außer Kraft gesetzt. Ein<br />

vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) ein-<br />

gerichteter beraten<strong>der</strong> Ausschuss, <strong>der</strong> sich aus sachkundigen Vertretern <strong>der</strong> beteilig-<br />

ten Kreise im Sinne von § 51 BImSchG zusammensetzt, prüft, inwieweit sich aus<br />

den Informationen <strong>der</strong> BVT–Merkblätter weitergehende o<strong>der</strong> ergänzende emissions-<br />

begrenzende Anfor<strong>der</strong>ungen ergeben, als sie diese Verwaltungsvorschrift enthält. Der<br />

Ausschuss soll sich dazu äußern, inwieweit sich <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong> Technik gegenüber<br />

den Festlegungen dieser Verwaltungsvorschrift fortentwickelt hat o<strong>der</strong> die Festle-<br />

gungen dieser Verwaltungsvorschrift ergänzungsbedürftig sind. Soweit das BMU das<br />

Fortschreiten des Standes <strong>der</strong> Technik o<strong>der</strong> eine notwendige Ergänzung in einem<br />

dem § 31a Abs. 4 BImSchG entsprechenden Verfahren bekannt gemacht hat, sind die<br />

Genehmigungs– und Überwachungsbehörden an die <strong>der</strong> Bekanntmachung wi<strong>der</strong>spre-<br />

chenden Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Verwaltungsvorschrift nicht mehr gebunden. In die-<br />

sen Fällen haben die zuständigen Behörden bei ihren Entscheidungen die Fortent-<br />

wicklung des Standes <strong>der</strong> Technik zu berücksichtigen.<br />

Für Anlagen, die nur einmal in Deutschland vorkommen, werden keine Regelungen<br />

in Nummer 5.4 festgelegt; in einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die tech-<br />

nischen Beson<strong>der</strong>heiten in eigener Verantwortung zu beurteilen.<br />

Wurden bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Einzelfall bereits Anforde-<br />

rungen <strong>zur</strong> Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch <strong>Luft</strong>verunreini-<br />

gungen getroffen, die über die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummern 5.1 bis 5.4 hinausgehen,<br />

sind diese im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG weiterhin maßgeblich.<br />

Soweit die Nummern 5.2 o<strong>der</strong> 5.4 keine o<strong>der</strong> keine vollständigen Regelungen <strong>zur</strong> Be-<br />

grenzung <strong>der</strong> Emissionen enthalten, sollen bei <strong>der</strong> Ermittlung des Standes <strong>der</strong> Tech-<br />

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