Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft
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nik im Einzelfall BVT–Merkblätter o<strong>der</strong> Richtlinien o<strong>der</strong> Normen des VDI/DIN–<br />
Handbuches <strong>Reinhaltung</strong> <strong>der</strong> <strong>Luft</strong> als Erkenntnisquelle herangezogen werden.<br />
5.1.2 Berücksichtigung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen im Genehmigungsverfahren<br />
Die den Vorschriften <strong>der</strong> Nummer 5 entsprechenden Anfor<strong>der</strong>ungen sollen im Ge-<br />
nehmigungsbescheid für jede einzelne Emissionsquelle und für jeden luftverunreini-<br />
genden Stoff o<strong>der</strong> jede Stoffgruppe festgelegt werden, soweit die Stoffe o<strong>der</strong> Stoff-<br />
gruppen in relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind. Werden die Abgase von<br />
verschiedenen Anlagenteilen zusammengeführt (Sammelleitung o<strong>der</strong> Sammelschorn-<br />
stein), sind die emissionsbegrenzenden Anfor<strong>der</strong>ungen so festzulegen, dass keine hö-<br />
heren Emissionen als bei einer Ableitung <strong>der</strong> jeweiligen Abgase ohne Zusammenfüh-<br />
rung entstehen. Der relevante Umfang eines Stoffes im Rohgas einer Anlage ist gege-<br />
ben, wenn auf Grund <strong>der</strong> Rohgaszusammensetzung die Überschreitung einer in Num-<br />
mer 5 festgelegten Anfor<strong>der</strong>ung nicht ausgeschlossen werden kann.<br />
Wird in Nummer 5 die Einhaltung eines bestimmten Massenstroms o<strong>der</strong> einer be-<br />
stimmten Massenkonzentration vorgeschrieben, ist im Genehmigungsbescheid ent-<br />
we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Massenstrom o<strong>der</strong> – bei Überschreiten des zulässigen Massenstroms – die<br />
Massenkonzentration zu begrenzen, es sei denn, dass in den Nummern 5.2 o<strong>der</strong> 5.4<br />
ausdrücklich bestimmt ist, dass sowohl <strong>der</strong> Massenstrom als auch die Massenkon-<br />
zentration zu begrenzen sind.<br />
Von Emissionsbegrenzungen entsprechend den in Nummer 5.2 o<strong>der</strong> Nummer 5.4<br />
enthaltenen zulässigen Massenkonzentrationen o<strong>der</strong> Massenströmen kann abgesehen<br />
werden, wenn stattdessen zulässige Massenverhältnisse (z.B. g/Mg erzeugtes Pro-<br />
dukt, g/kWh eingesetzter Brennstoffenergie) festgelegt werden und wenn durch Ver-<br />
gleichsbetrachtungen mit Prozess– und Abgasreinigungstechniken, die dem Stand <strong>der</strong><br />
Technik entsprechen, nachgewiesen wird, dass keine höheren Emissionsmassen-<br />
ströme auftreten.<br />
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